Presse
15.12.2020 Recht und Sozialpolitik

Lebenshilfe: Gesetzentwurf zum neuen Betreuungsrecht hat noch Mängel

Im Rechtsausschuss des Deutschen Bundetages findet am 16. Dezember die Anhörung zum neuen Betreuungsrecht statt.

Anerkennung und Hilfe
© Lebenshilfe/David Maurer

„Auf diese Reform wartet die Lebenshilfe schon sehr lange. Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf geht in die richtige Richtung, er hat aber an einigen Stellen noch Mängel und muss unbedingt nachgebessert werden“, fordert Ulla Schmidt, Bundesvorsitzende der Lebenshilfe, MdB und Bundesministerin a.D. Die Lebenshilfe hat deshalb die bundesweite Kampagne „BetreuungsRechtsReform – aber richtig!“ (#BRR 2021) gestartet.

Die Lebenshilfe erwartet vom Gesetzgeber, dass er die Rechte der rechtlich betreuten Menschen noch umfassender stärkt. Hierzu hat sie bereits zum Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums ausführlich Stellung genommen. Einige ihrer Anregungen und Forderungen wurden auch berücksichtigt. Allerdings bedauert die Lebenshilfe, dass sich der Gesetzentwurf nun durch Vorschläge der Bundesregierung und des Bundesrates wieder verschlechtert hat. Folgende Punkte sind der Lebenshilfe besonders wichtig:

  • Richtschnur des Handelns der rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer sind die Wünsche der Betreuten. Von diesen darf nur dann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn eine erhebliche Gefährdung für die Person oder das Vermögen der betreuten Person anzunehmen ist. Eine „nicht nur unerhebliche Gefährdung“ – wie vom Bundesrat gefordert – darf nicht ausreichend sein.  
  • Aufgabenbereiche dürfen nur angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist. Dass ist nur dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Anordnung ein Regelungsbedarf hinreichend wahrscheinlich ist.
  • Die neuen Regelungen müssen so schnell wie möglich in Kraft treten. Übergangsbestimmungen von bis zu sieben Jahren – wie vom Bundesrat zum Teil vorgeschlagen – sind abzulehnen.
  • Betreuungsvereine sollen zu rechtlichen Betreuern bestellt werden können, wenn die rechtlich zu betreuende Person dies wünscht.
  • Für die Bestellung eines Kontrollbetreuers ist die Einholung eines ärztlichen Attests nicht ausreichend. Stattdessen bedarf es auch hierfür eines Sachverständigengutachtens.  
  • Bezüglich der Höhe der Ehrenamtspauschale für ehrenamtliche Betreuer ist der Verweis auf die Zeugenentschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes beizubehalten. Ebenso ist daran festzuhalten, dass zur Geltendmachung der Ehrenamtspauschale die Einreichung des Jahresberichts ausreichend ist.

Mehr Informationen über die Betreuungsrechtsreform und die Kampagne der Lebenshilfe


Newsletter abonnieren