Wohngeld 2022 – Die wichtigsten Informationen auf einen Blick
Das Wohngeld ist eine finanzielle Unterstützung (Zuschuss), die für Mieter und auch Eigentümer von Wohnraum in Betracht kommt, wenn sie etwa die Kosten für die Miete nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können. Meistens wird der Zuschuss für zwölf Monate bewilligt. Pro Haushalt wird nur einmal Wohngeld gewährt; bei Eigentümern muss es sich um selbst genutzten Wohnraum handeln.
Wohngeld – Fragen und Antworten

Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Wohngeld regelt das Wohngeldgesetz (kurz: WoGG) und ergänzend die Wohngeldverordnung (kurz: WoGV).
Die Leistungen des WoGG wurden zum 1. Januar 2022 erhöht (vgl. die zum 1. Januar 2022 in Kraft getretene 1. Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des WoGG (1. WoGFV)).
Im Folgenden möchten wir auf wichtige Fragen zum Thema Wohngeld eingehen.
- Beim Bezug anderer Sozialleistungen wird das Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt (§ 40 WoGG).
- Der Bezug von Wohngeld führt nicht automatisch dazu, dass eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht verlangt werden kann, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.08.2019 – Az: 2 A 3783/18.
- Wer Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt bekommt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Wohngeld; im Einzelfall kann es anders sein (weiter dazu unten). Der Träger der Sozialhilfe darf die beantragte Hilfe nicht mit der Begründung ablehnen, die antragstellende Person könne doch Wohngeld (statt Sozialhilfe) beantragen. Der Nachrang der Sozialhilfe steht dem Bezug von Sozialhilfe nicht entgegen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2021 – Az: B 8 SO 2/20 R; Besprechung im Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/2021. Das Urteil ist abrufbar unter: Bundessozialgericht – Entscheidungen (ab 2018)).
- Wohngeld können Mieter*innen und Eigentümer*innen von Wohnraum beanspruchen. Auch sog. Heimbewohner können einen Anspruch auf Wohngeld haben (§ 3 WoGG). Es ist wichtig, dass sie nicht nur vorübergehend in der Einrichtung aufgenommen wurden. Gleiches gilt für Menschen mit Behinderung, die ambulant betreut leben.
- Hinweis für Heimbewohner: Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heims im Sinne der Heimgesetze oder entsprechender Landesgesetze gilt nicht als Nutzungsaufgabe (§ 28 Abs. 1 S. 3 WoGG).
- Besonderheiten sind für Ausländer*innen zu beachten (§ 3 Abs. 5 WoGG, § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes).
- Antrag auf Wohngeld
- Es ist ein Antrag zu stellen. (§ 22 WoGG). Ein Antrag ist auch erforderlich, wenn die Zahlung des Wohngelds verlängert oder das gezahlte Wohngeld erhöht werden soll. Meistens sind die Antragsformulare im Internet abrufbar (vgl. wohngeld.org/antrag).
- Ausschluss des Wohngelds
- Dann wird geprüft, ob Wohngeld ausgeschlossen ist (§ 7 f. WoGG). Das wird in der Regel – aber muss nicht immer – bei Empfänger*innen von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII der Fall sein. Es kann daher sinnvoll sein, sich beraten zu lassen.
- Der Ausschluss gilt nur unter bestimmten Umständen. Kein Ausschluss ist zum Beispiel für diejenigen vorgesehen, die Leistungen nach dem SGB XII ausschließlich als Darlehen erhalten haben oder (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) bei denen das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermeidet/beseitigt.
- Wohngeldberechtigung
- Der Anspruch auf Wohngeld und seine Höhe hängt ab von:
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (dazu unten),
- der Miete/Belastung (dazu unten) und
- dem Gesamteinkommen/Vermögen (§ 19 WoGG; dazu unten).
- Der Anspruch auf Wohngeld und seine Höhe hängt ab von:
- Wer ist „Haushaltsmitglied“?
- „Haushaltsmitglied“ ist, wenn der Wohnraum, für den das Wohngeld beantragt wird, der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist (§ 5 WoGG). Falls mehrere Haushaltsmitglieder einen Wohngeld-Anspruch haben könnten, kann dieser Zuschuss trotzdem nur einmal gewährt werden; die anderen Haushaltsmitglieder werden bei der Berechnung aber berücksichtigt.
- Bis zu welcher Höhe wird die Miete berücksichtigt?
- Miete und Belastung sind nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zu berücksichtigen (§ 12 WoGG).
- Erstmalig 2022 und dann jedes zweite Jahr wird in Zukunft diese Höchstgrenze an die allgemeinen Preissteigerungen angepasst (Dynamisierung nach § 43 WoGG).
- Nicht zur Miete gehört es, wenn z. B. ein Mensch mit Behinderung in einer Wohngemeinschaft lebt und neben den eigentlichen Kosten fürs Wohnen (Miete/Entgelt) dem Wohnanbieter außerdem eine Vergütung für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- und Betreuungsleistungen oder Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste zahlen muss. Diese Extra-Vergütungen sind nicht Teil der Mietkosten. Das steht seit dem 01. Januar 2020 ausdrücklich im Gesetz (§ 9 Abs. 2 Nr. 5 WoGG).
- Wohngeld und Mietstufen?
- Der Höchstbetrag des Wohngeldes hängt von der Mietenstufe ab. Diese bestimmt sich nach dem Wohnort des Antragstellers.
- Zum 1. Januar 2020 wurde eine siebente Mietenstufe eingeführt; dadurch sollen Haushalte in Städten mit besonders hohen Mieten entlastet werden.
- Die Mietenstufen sind, geordnet nach Bundesländern, in der Wohngeld-Verordnung (WoGV/Anlage) nachzulesen, die im Internet abgerufen werden kann. Beispiele: Baden-Württemberg, Heilbronn, Stadt, Stufe IV; Berlin Stadt, Stufe IV; Brandenburg, Templin, Stadt, Stufe II; Schleswig-Holstein, Husum, Stadt, Stufe III; Sachsen-Anhalt, Kreis Gotha, Stufe I.
- Anhand der Mietenstufe lässt sich mit dieser Tabelle feststellen, in welcher Höhe die eigene Miete/Belastung maximal berücksichtigt wird (vgl. gemäß der Anlage 1 zu § 12 WoGG nach der 1. Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldgesetzes gem. § 43 WoGG vom 08.06.2021).
- Beispiele: Danach ist bei einem einzigen Haushaltsmitglied, dessen Wohnung in der Mietenstufe V liegt, eine Miete i.H.v. maximal 540 Euro zu berücksichtigen. Bei drei Haushaltsmitgliedern, deren Wohnung in der Mietenstufe 3 liegt, ist eine Miete i. H. v. maximal 631 Euro anzusetzen. Welcher Betrag letztlich genau zu zahlen ist, hängt dann auch noch vom Einkommen des Antragstellers ab.
- Der Höchstbetrag des Wohngeldes hängt von der Mietenstufe ab. Diese bestimmt sich nach dem Wohnort des Antragstellers.
- Eigene finanzielle Mittel?
- Steht die Miete/Belastung fest, sind dem die eigenen finanziellen Mittel gegenüberzustellen.
- Im Zusammenhang mit Pflege und Behinderung werden die folgenden Beträge nicht angerechnet:
- Pflegebedürftige Menschen, die Unterhaltszahlungen Angehöriger dafür verwenden, eine Pflegekraft zu bezahlen, haben einen erhöhten Freibetrag bis zu 6.540 Euro jährlich (§ 14 Abs. 2 Nr. 19a WoGG).
- Es gibt es einen erhöhten Freibetrag von 1.800 Euro für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 100. Außerdem gilt dieser Freibetrag für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung unter 100, aber Pflegebedürftigkeit gemäß dem Sozialgesetzbuch XI (§ 17 Nr. 1 WoGG).
- Neu ist der Freibetrag für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erreicht hat (vgl. § 17a WoGG). Dieser beträgt 1.200 Euro vom jährlichen Einkommen aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden jährlichen Einkommens aus der gesetzlichen Rente; höchstens jedoch ein mit zwölf zu multiplizierender Betrag in Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
- Erhebliches Vermögen?
- Das Vermögen wird nur berücksichtigt, wenn es um „erhebliches Vermögen“ geht. Erhebliches Vermögen kann den Ausschluss vom Wohngeld-Anspruch bewirken, vgl. § 21 Nr. 3 WoGG.
- Wann jemand über erhebliches Vermögen verfügt, ist nicht eindeutig geregelt. Die Gerichte beurteilen jeweils den konkreten Einzelfall. Für das erste Haushaltsmitglied wird mitunter erst ab einem Vermögen i. H. v. 60.000 Euro und zusätzlich für jedes weitere Haushaltsmitglied von weiteren 30.000 Euro von einem „erheblichen Vermögen" ausgegangen.
- Im Einzelfall kann auch ein niedrigeres Vermögen dem Wohngeld entgegenstehen.
- Umgekehrt kann im Einzelfall trotz eines höheren Vermögens Wohngeld zu gewähren sein (vgl. die Übersicht bei VG Berlin, Urteil vom 21.05.2019 – Az: 21 K 901/18).
- Lesenswert zur Berücksichtigung von Vermögen: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15.10.2020 – Az: 3 A 229/19.
- Das Vermögen wird nur berücksichtigt, wenn es um „erhebliches Vermögen“ geht. Erhebliches Vermögen kann den Ausschluss vom Wohngeld-Anspruch bewirken, vgl. § 21 Nr. 3 WoGG.

- Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt und monatlich im Voraus ausgezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine rückwirkende Bewilligung des Wohngelds in Betracht. Beispiel: Rückwirkende Erhöhung der zu berücksichtigenden Miete / Belastung um mehr als 15% (§ 27 Abs. 1 WoGG).
- Das Wohngeld wird in der Regel an die wohngeldberechtigte Person ausgezahlt. Allerdings besteht auch die Möglichkeit der direkten Auszahlung z. B. an die Vermieter (§ 26 WoGG); ggf. sogar ohne Zustimmung der wohngeldberechtigten Person, die in solchen Fällen nur zu informieren ist.
- Wird der Antrag auf Wohngeld abgelehnt, kann hiergegen Widerspruch eingelegt werden.
- Hat der Widerspruch keinen Erfolg, erlässt die Behörde einen Widerspruchsbescheid und begründet die Ablehnung erneut.
- Dann ist – ggf. durch einen Rechtsanwalt – zu prüfen, ob eine Klage beim Verwaltungsgericht Aussicht auf Erfolg hat. Für Streitigkeiten rund um das Wohngeld ist also nicht das Sozialgericht zuständig. Gerichtskosten müssen nicht bezahlt werden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08. August 2019 – Az: 5 C 2.18).
- Die Wohngeldbehörde rechnet die Höhe des Wohngelds aus, man kann dies aber auch selbst tun: Auf den Abdruck der eher abschreckenden Formel (zu § 19 WoGG) soll hier verzichtet werden. Im Internet gibt es Vorlagen zur Berechnung des Wohngelds („Wohngeld-Rechner“). Dort sind Angaben unter anderem zu den Haushaltsmitgliedern, dem Einkommen und Vermögen sowie der Miete/Belastung zu machen. Auf der Basis der eingegebenen Daten berechnet das System die Höhe des Wohngeld-Anspruchs.
- Hinweis: Bei der Nutzung der Wohngeld-Rechner ist darauf zu achten, dass diese die o.g. Neuregelungen seit 01. Januar 2020 berücksichtigen.
- Ja, stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass das Wohngeld nicht hätte gezahlt werden dürfen, ist eine Rückforderung möglich (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 20.06.2017 – Az: 6 K 1374/14; RdLh 4/2017, 216 f. - zur Nichtangabe von Kindergeld).
- Vor der Rückforderung muss manchmal zuerst der Wohngeld-Bescheid aufgehoben werden; in anderen Fällen ist diese Aufhebung nicht erforderlich (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.04.2019 – Az: 5 C 2.18).
- Hier sollte man sich beraten lassen, ob die Rückforderung z. B. zu Recht ohne Aufhebung des Wohngeld-Bescheids verlangt werden darf.
- Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 kommt es auf das Wohngeldgesetz in der Fassung bis zum 31. Dezember 2019 an.
- Für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 ist das neue Wohngeldgesetz maßgebend.
- Davon kann eine Ausnahme geboten sein, wenn sich diese Berechnungsvorgaben im Einzelfall als nachteilig für die Wohngeld-Empfänger*in erweisen (§ 42b Abs. 5 und 6 WoGG).

Exkurs zum Thema Pflegewohngeld
- Das Pflegewohngeld ist von dem Wohngeld nach dem WoGG zu unterscheiden. Es geht bei dem Pflegewohngeld darum, die Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen (SGB XI) von der Zahlung des Investitionskostenanteils ganz oder teilweise zu befreien.
- Diese Leistung gibt es derzeit in nur in einigen Bundesländern (vgl. Landespflegegeldgesetze der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein).
- Voraussetzung ist, dass die Bewohner Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Damit scheidet das Pflegewohngeld für Menschen mit Behinderung aus, die in besonderen Wohnformen leben (bis 31.12.2019: Wohnstätte/Wohneinrichtung der Behindertenhilfe). Die Pflege muss in einer Pflegeeinrichtung mit einer Zulassung nach dem SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) erfolgen und auf Dauer angelegt sein.
- Hohes Einkommen und Vermögen kann die Gewährung des Pflegewohngelds ausschließen. So muss unter bestimmten Voraussetzungen z. B. ein Hausgrundstück erst verwertet werden, bevor Pflegewohngeld gewährt werden kann, vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2018 – Az: 12 A 3076/15.