Teilhabestärkungsgesetz
© Lebenshilfe/David Maurer
Familie
Rechtstipp

Das Teilhabestärkungsgesetz: Ein Überblick über die rechtlichen Änderungen

Bundestag und Bundesrat haben mit dem Teilhabestärkungsgesetz verschiedene Änderungen am SGB IX, am SGB XII und am Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) vorgenommen. Wir bieten einen Überblick über die rechtlichen Änderungen.

Teilhabestärkungsgesetz
© Lebenshilfe/David Maurer

Änderungen durch das Inkrafttreten des Teilhabestärkungsgesetzes | 10.06.2021

  • Eine Verpflichtung in § 37a SGB IX der Leistungserbringer, geeignete Maßnahmen zum Gewaltschutz von Menschen mit Behinderung zu treffen.
  • Erweiterung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach Teil 1 des SGB IX um digitale Gesundheitsanwendungen (Einführung eines neuen § 47a SGB IX).
  • Eine Klarstellung in § 142 Abs. 3 SGB IX dahingehend, dass Eltern von jungen Volljährigen mit Behinderung, die in einem Internat oder in einer sonstigen Wohneinrichtung leben, die konzeptionell auf Kinder und Jugendliche ausgerichtet sind, nicht zu den Kosten des Lebensunterhalts herangezogen werden können.
  • Ergänzung des § 224 SGB IX, der die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand regelt (WfbM können nun nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschriften beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien bevorzugt werden).
  • WMVO: Einführung einer Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Wahlverfahren – Ermöglichung von Briefwahl bis zur Aufhebung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (mehr dazu hier).
  • Einführung einer eigenständigen Vorschrift zur Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushalts in § 45a SGB XII; bisher war dies direkt in § 42a Abs. 5 SGB XII geregelt; hinzugekommen ist die gesetzliche Pflicht zur jährlichen Neuermittlung der Durchschnittswarmmiete.
  • Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV): Erhöhung des Bemessungsbetrags für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs von 9.500 Euro auf 22.000 Euro (§ 5 KfzHV).

Inkrafttreten weiterer Änderungen durch das Teilhabestärkungsgesetz | 01.07.2021

  • Eine Neuformulierung des § 99 SGB IX, in der der leistungsberechtigte Personenkreis der Eingliederungshilfe in Anlehnung an die ursprüngliche Reglung vor dem Bundesteilhabegesetz beschrieben wird. Danach bleibt leistungsberechtigt, wer eine wesentliche Behinderung hat oder von einer solchen bedroht ist. Bis der Bundesgesetzgeber eine Rechtsverordnung zur Konkretisierung von § 99 SGB IX erlassen hat, gelten die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfeverordnung mit Stand vom 31.12.2019 entsprechend weiter.
  • Neue Regelungen zur Begleitung, Haltung und Ausbildung von Assistenzhunden in den §§ 12e bis l des Behindertengleichstellungsgesetzes. Assistenzhunde dürfen danach in alle allgemein zugänglichen Einrichtungen und Anlagen mitgenommen werden, soweit die Mitnahme keine unbillige oder unverhältnismäßige Belastung darstellt. Außerdem können im Rahmen einer Studie zur Evaluation der Neuregelungen die Anschaffungs- und Haltungskosten für Assistenzhunde der Studienteilnehmer übernommen werden.
  • Ehrenamtspauschale für ehrenamtliche Betreuer*innen (§ 1835a BGB) wird bis zu einem Betrag von 3.000 Euro im Jahr nicht als sozialhilferechtliches Einkommen berücksichtigt und bleibt somit anrechnungsfrei (u. a. § 82 Abs. 1 Nr. 4 SGB XII und 11a Abs. 1 Nr. 4 SGB II).

Inkrafttreten weiterer Änderungen durch das Teilhabestärkungsgesetz | 01.01.2022

  • Die Ausweitung des Budgets für Ausbildung nach § 61a SGB IX.
  • Einrichtung einer einheitlichen Ansprechstelle für Arbeitgeber (§ 185a SGB IX) zur Information, Beratung und Unterstützung von Arbeitgebern bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen.

Weitere Links zum Teilhabestärkungsgesetz

Newsletter abonnieren