Eine Nahaufnahme von einem Mann, der vor einem Laptop sitzt.
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Rechtstipp

Widerspruch einlegen: Alles über Widersprüche gegen Bescheide

Eine Leistung wird beantragt und abgelehnt. Nach der Enttäuschung über den Bescheid stellt sich die Frage, ob ein Widerspruch etwas ändern könnte. Hier erklären wir, wie Sie einen Widerspruch schreiben, ihn richtig einlegen und worauf Sie achten müssen.

Wer kann Widerspruch einlegen?

Beispiel 1: A, mit dem Pflegegrad 3, hat eine sogenannte geistige Behinderung. Sein Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe wird abgelehnt. Die Ablehnung wird damit begründet, dass er zunächst die Leistungen der Pflege nutzen soll. Dagegen möchte A Widerspruch einlegen. Hierzu hat er einige Fragen.

Ein Mann sitzt vor einem Laptop und schreibt etwas.
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Frage zu Beispiel 1: A möchte wissen, ob sein gesetzlicher Betreuer den Widerspruch unterschreiben muss – oder ob er ihn selbst wirksam unterschreiben kann.

Antwort: Ja, den Widerspruch kann A selbst unterschreiben. Eine Ausnahme wäre es, wenn A geschäftsunfähig ist. In diesem Fall könnte sein gesetzlicher Betreuer (oder bei Minderjährigen die Eltern) den Widerspruch für ihn einlegen. Betreuer oder Eltern handeln dann also als Vertreter.

Hinweis: Es gibt zwar die Meinung, dass der Widerspruch nicht unterschrieben werden muss. Entscheidend ist nur, dass sich aus dem Widerspruchsschreiben entnehmen lässt, wer den Widerspruch einlegt. Sicherheitshalber sollten Sie aber unterschreiben. Sie können auch eine andere Person bitten, für Sie Widerspruch einzulegen. Dann sollte dem Widerspruch eine schriftliche Vollmacht von Ihnen beigefügt werden.

Wo wird Widerspruch eingelegt?

Im Beispiel 1 muss A den Widerspruch bei dem Träger der Eingliederungshilfe einlegen. Der Ort, wo der Widerspruch eingelegt werden muss, steht aber auch auf dem ablehnenden Bescheid (am Ende des Bescheids unter Rechtsmittelbelehrung). 

Wie wird Widerspruch eingelegt?

Frage zu Beispiel 1: A möchte auf den Widerspruch antworten. Er fragt sich, ob er den Widerspruch per E-Mail versenden oder alternativ bei der Behörde anrufen und telefonisch Widerspruch einlegen sollte.

Antwort: Widerspruch per Mail einzulegen, ist in den allermeisten Fällen nicht zulässig (dazu unten mehr). Auch eine telefonische Widerspruchseinlegung wird überwiegend als unwirksam angesehen. Wir raten deshalb davon ab, bei der Behörde anzurufen und telefonisch oder via E-Mail zu widersprechen. 

So kann Widerspruch eingelegt werden (§ 84 Sozialgerichtsgesetz / SGG):

Erklärungen zu den Widerspruchsmöglichkeiten

Jemand schreibt auf einem Blatt Papier in der Nahaufnahme.
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Ohne qualifizierende elektronische Signatur scheiden Widersprüche via E-Mail regelmäßig aus. Legen Sie deshalb besser schriftlich Widerspruch ein.

Wichtig ist, dass man einen Nachweis für das Versenden des Widerspruchs hat: 

  • Einen positiven Sendebericht des Faxgeräts.
  • Einen Einschreibebeleg.
  • Einen Zeugen dafür, dass man einen Widerspruch gegen einen bestimmten Bescheid geschrieben, in den Briefumschlag gesteckt und in den Briefkasten geworfen oder persönlich abgegeben hat.

Wenn Sie den Widerspruch persönlich abgeben, können Sie sich auf einer Kopie von dem Sachbearbeiter auch schriftlich den Empfang des Widerspruchs bestätigen lassen. Das gilt auch für die Bestätigung, dass der Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist eingegangen ist.

Haben Sie den Widerspruch mit einem einfachen Brief geschickt, sollten Sie ein paar Tage später bei der Behörde anrufen: Lassen Sie sich den Eingang des Widerspruchs bestätigen. Lassen Sie sich auch bestätigen, wann dieser bei der Behörde angekommen ist (Namen der Person notieren, mit der Sie gesprochen haben, sowie das Datum des Telefonats!). Diesen Anruf können Sie natürlich auch unabhängig der Versandart tätigen.

Zusammenfassung: Legen Sie am besten schriftlich per Post (oder vor Ort) Widerspruch ein. Sie benötigen einen Nachweis für den Versand und sollten sich auch den Empfang bestätigen lassen.

Wie lange kann ich gegen eine Ablehnung Widerspruch einlegen?

Wichtig: Der Widerspruch muss innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids bei der Behörde angekommen sein (§ 84 Sozialgerichtsgesetz/SGG).

Ein Mann sitzt mit anderen Menschen zusammen an einem Tisch. Er hält ein Blatt Papier vor sich hoch.
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Eine Ablehnung im Briefkasten? Der Widerspruch muss jetzt zeitnah eingereicht werden.

1. Schritt: Um den Beginn des Fristenlaufs zutreffend zu ermitteln, muss zunächst geklärt werden, wann der Bescheid “bekanntgegeben” wurde. Das ist oft nicht so einfach und hängt vor allem von der Art des Versands ab.

Wenn der Bescheid als einfacher Brief versendet wurde, gilt er am vierten Tag nach der Aufgabe bei der Post als bekanntgegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X), es sei denn, er ist später oder gar nicht zugegangen. Meistens wird die antragstellende Person allerdings nicht ohne Weiteres wissen, wann der Bescheid von der Behörde bei der Post aufgegeben wurde (wäre im Streitfall ggf. durch Nachfrage/Akteneinsicht zu klären). Die Frist beginnt dann in der Regel einen Tag nach Erhalt der ablehnenden Entscheidung zu laufen (§ 26 SGB X in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB). Das heißt, sie beginnt einen Tag nach dem Einwurf in den Briefkasten.

  • Beispiel: Am 12.09. wird der Bescheid in den Briefkasten der betroffenen Person geworfen (Tag der Bekanntgabe). Die Frist läuft dann also ab 13.09. (einen Tag nach der Bekanntgabe).
    • Hatte die Behörde den Bescheid bereits am 05.09. bei der Post aufgegeben, dann gilt der Bescheid trotzdem nicht als am 09.09. (also am vierten Tag) zugegangen – denn er ist tatsächlich erst am 12.09. in den Briefkasten eingeworfen worden. Da das der Tag der Bekanntgabe ist, läuft die Frist also erst ab dem darauffolgenden Tag.

Sonderfall bei der Widerspruchsfrist

Ein junger Mann schreibt etwas und sieht dabei zufrieden aus.
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Sie können zunächst ohne Begründung widersprechen, damit Sie die Frist sicher einhalten.

2. Schritt: Wenn nun richtig festgestellt wurde, wann die Frist zu laufen begonnen hat, muss der Widerspruch innerhalb von einem Monat bei der Behörde angekommen sein. 

Es reicht also nicht aus, den Widerspruch erst nach einem Monat zu schreiben und dann bei der Behörde abzugeben. Das wäre zu spät und der Widerspruch muss dann allein wegen der abgelaufenen Frist zurückgewiesen werden.

  • Beispiel: Der auf den 02.02. datierte Bescheid, mit dem die beantragte Grundsicherung abgelehnt wird, liegt am 10.02. (Montag) im Briefkasten der Antragstellerin. Diese holt den Bescheid am 13.02. (Donnerstag) aus dem Briefkasten und liest ihn am 15.02. (Samstag). Wann beginnt die Widerspruchsfrist zu laufen und wann endet sie?
    • Erklärung: Der Bescheid wurde am 10.02. bekanntgegeben. Die Widerspruchsfrist beginnt daher am 11.02. zu laufen, also einen Tag nach der Bekanntgabe. Demzufolge endet die Frist am 10.03. (einen Monat nach Bekanntgabe). Das heißt, der Widerspruch muss spätestens zum 10.03. bis 23.59 Uhr bei der Behörde eingegangen sein.
    • Hinweis: Endet die Monatsfrist am Samstag, Sonntag oder einem gesetzlichen (bundeseinheitlichen) Feiertag, so verschiebt sich das Fristende in den meisten Fällen auf den darauffolgenden Werktag.
    • Beachte: Wer am letzten Tag des Fristenlaufs zu später Stunde den Widerspruch in den Briefkasten der Behörde werfen möchte, geht das Risiko ein, dass die Behörde über keinen Nachtbriefkasten mit Stempelung des Einwurfs verfügt. Dann kann es passieren, dass die Behörde einen am 11.03. eingelegten Widerspruch erhält. Dieser Widerspruch wäre dann verspätet.
    • Tipp: Den Widerspruch nicht erst am Ende der Frist "auf den letzten Drücker“ einreichen. Besser erstmal nur fristwahrend (also ohne Begründung) Widerspruch einlegen und die Begründung später nachreichen (mehr dazu unten im Text). Lassen Sie sich bei später Einlegung des Widerspruchs beraten, ob die Frist richtig berechnet wurde.
    • Tipp: Der Widerspruch kann übrigens auch zurückgenommen werden.

Gut zu wissen: In seltenen Fällen beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Bescheid ausnahmsweise keine oder eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthält (§ 66 Abs. 2 SGG).

Was kann ich tun, wenn ich die Widerspruchsfrist verpasst habe?

Ist der Widerspruch zu spät eingereicht und der Bescheid bestandskräftig (also wirksam) geworden, dann kann der Widerspruch keinen Erfolg mehr haben.

Möglichkeiten nach Fristende

Muss der Widerspruch begründet werden?

Eine junge Frau schreibt auf einem Papier und sitzt dabei auf Treppenstufen.
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Auch wenn sie Mühe macht: Reichen Sie unbedingt eine Begründung ein (oder nach).

Nein, der Widerspruch muss nicht begründet werden. Allerdings ist eine Begründung sehr ratsam. Denn nur so erfährt z. B. der Träger der Eingliederungshilfe, die Pflegeversicherung oder die Krankenkasse, warum jemand mit der Ablehnung nicht einverstanden ist. In diesem Zusammenhang kann es hilfreich sein, Akteneinsicht zu verlangen. Dann können Sie vielleicht erkennen, warum die Behörde Ihren Antrag abgelehnt hat und in Ihrer Begründung darauf eingehen.

Wichtig: Ohne Begründung hat Ihr Widerspruch kaum Aussicht auf Erfolg. Die Begründung kann aber auch nachgereicht werden, sie muss nicht gleich mit dem Widerspruch zusammen abgegeben werden!

Die Begründung ist oft schwierig, weil sie mit tatsächlichen und/oder rechtlichen Fragen verbunden ist. Auch deshalb kann es sinnvoll sein, den Widerspruch zunächst fristwahrend (ohne Begründung) einzulegen, um Zeit für eine gute Begründung zu gewinnen. Hier ein Vorschlag, wie Sie vorgehen könnten.

Wie man seinen Widerspruch begründet

Informieren Sie sich über die Leistung, die Sie beantragt haben: Unter welchen Voraussetzungen wird sie bewilligt? Schauen Sie hierfür gern auf unseren Internetseiten nach wie z. B.:

Lesen Sie sich den ablehnenden Bescheid durch: 

  • Mit welcher Begründung lehnt die Behörde Ihren Antrag ab?
  • Achten Sie auf das Argument der Behörde und vergleichen es mit den Informationen, die Sie gefunden haben.
  • Machen Sie in der Widerspruchsbegründung konkrete Angaben dazu, warum der Anspruch Ihnen zusteht und die Ablehnung falsch ist.
  • Lassen Sie sich helfen:
    • von einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsberatung in Ihrer Nähe
    • von der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB)
    • von den Juristen in Sozialverbänden
    • von der Verbraucherzentrale

Beispielfall: Widerspruch mit Begründung

Es folgt nun ein Beispiel mit zwei Begründungen – sie dienen aber nur als Vorlage, die an den konkreten Einzelfall anzupassen sind und keinesfalls so übernommen werden sollten. Je sorgfältiger und konkreter Sie den Widerspruch begründen, desto höher die Erfolgsaussichten. Bitte bedenken Sie, dass die Details entscheidend sein können.

Kann ich Beratungshilfe bekommen und mir von einem Anwalt helfen lassen?

Eine Person berät andere Personen bei einem gemeinsamen Gespräch.
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Die Beratungshilfe ist eine finanzielle Unterstützung durch den Staat, um sich rechtlich z. B. von einem Rechtsanwalt beraten und ggf. auch vertreten zu lassen, wenn noch kein Gerichtsverfahren anhängig ist. 

Sie kommt in Frage, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (wie vor allem die Bedürftigkeit) dafür vorliegen und wird vom Amtsgericht bewilligt. 

Für die Beratung im Widerspruchsverfahren kommt es darauf an: 

  1. Wird die anwaltliche Hilfe benötigt, um den Widerspruch gut begründen zu können?
  2. Würde jemand, der die Unterstützung (z. B. durch einen Rechtsanwalt) selbst bezahlen müsste, das Geld dafür ausgeben? 

Wenn diese Fragen bejaht werden können, muss die Beratungshilfe gewährt werden.

Die Ablehnung der beantragten Beratungshilfe bedarf immer einer einzelfallbezogenen Begründung. Weitere Informationen finden Sie im Recht auf Teilhabe (7. Auflage, S. 368 ff.).

Weitere Fragen und Antworten rund um den Widerspruch

Wie lange dauert es, bis die Behörde über meinen Widerspruch entscheidet?

Eine häufig gestellte Frage: Welche Bearbeitungszeit die Behörde hat bzw. wie lange sie Zeit hat, über den Widerspruch zu entscheiden. Anders ausgedrückt: Wie lange müssen Sie auf die Entscheidung warten, nachdem Widerspruch eingelegt wurde? Und was kann ich tun, wenn die Behörde monatelang nicht entscheidet?

  • Beispiel: A wartet schon seit Monaten auf die Entscheidung über seinen Widerspruch und überlegt, wie es nun weitergehen kann. Muss er noch länger warten?
    • Die Behörde muss spätestens nach drei Monaten über den Widerspruch entscheiden (§ 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz /SGG). Tut sie dies nicht, sollte über eine Untätigkeitsklage nachgedacht und diese Absicht der Behörde mitgeteilt werden. Es kommt vor, dass dann sehr zeitnah entschieden wird.
    • Entschuldigt die Behörde ihre Untätigkeit mit Personalmangel oder beruft sich auf einen ähnlichen Grund, dann gilt nach dem Sozialgericht Detmold (Urteil vom 18.04.2023 – Az: S 35 SO 138/22, Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/2023, S. 144 f.):
      • Hat die Behörde einen “zureichenden Grund” für ihre Untätigkeit, dann ist die Nichtentscheidung über den Widerspruch zunächst entschuldigt. Dann hätte eine Untätigkeitsklage keine Aussicht auf Erfolg. Allerdings, so das SG Detmold, könne ein solcher Grund nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn die Behörde aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls objektiv an der fristgerechten Bescheidung gehindert war. So könnten ein kurzfristig stark erhöhtes Arbeitsaufkommen oder eine vorübergehende besondere Belastung einen zureichenden Grund darstellen. Allerdings müsse die Behörde in diesem Fall dezidiert nachweisen, dass sie alles unternommen habe, um eine Verfahrensverzögerung zu vermeiden. Dagegen sei eine dauerhafte, ggf. schon seit Jahren anhaltende mangelhafte Personalausstattung kein hinreichender Grund. Im Hinblick auf den effektiven Rechtsschutz müsse die Behörde sich so organisieren, dass grundsätzlich eine fristgerechte Entscheidung über den Widerspruch gewährleistet sei. Ob andere Sozialgerichte genauso entscheiden würden, kann nicht gesagt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass hierzu auch eine andere Auffassung vertreten wird.
    • Beachte: Im Zweifel besser bei der Behörde nachfragen! Vor der Erhebung der Untätigkeitsklage sollte geklärt werden, ob man sich ausnahmsweise vorher bei der Behörde nach dem Grund für die Verzögerung erkundigen muss. Eine grundsätzliche Nachfragepflicht gibt es nicht, im Einzelfall kann sie aber notwendig sein, damit die Untätigkeitsklage erhoben werden darf (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.02.2023 – Az: 1 BvR 311/22, Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/2023, S. 144 f.).
    • Tipp: Entscheidet die Behörde lange nicht über den Widerspruch, kommt unter Umständen eine Selbstbeschaffung der begehrten Leistung in Betracht (vgl. dazu Recht auf Teilhabe, 7. Aufl., 2023, S. 361 f.).

Welche Reaktionen auf den Widerspruch sind möglich?

In § 85 SGG ist geregelt, wie die Entscheidung über den Widerspruch aussehen kann: 

  • Im positiven Fall hebt die Behörde ihre Ablehnung auf und bewilligt die begehrte Leistung.
  • Bei einer teilweisen Bewilligung und teilweisen Ablehnung ist zu überlegen, ob im Hinblick auf die teilweise Ablehnung Klage eingereicht werden sollte.
  • Im negativen Fall hält die Behörde vollständig an Ihrer Ablehnung fest und weist den Widerspruch zurück. Dann bekommen Sie einen sogenannten Widerspruchsbescheid. Ab Erhalt des Widerspruchsbescheids haben Sie einen Monat Zeit zu überlegen, ob Sie gegen die Ablehnung klagen wollen.

Kostet es etwas, Widerspruch einzulegen?

Ein Kind setzt ein Puzzle-Teil in eine Wand und bekommt dabei Unterstützung.
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Nein, es fallen keine Kosten für einen Widerspruch an. Das steht in § 64 Sozialgesetzbuch 10 (SGB X). Man muss also nichts bezahlen, egal ob man erfolglos oder erfolgreich Widerspruch eingelegt hat.

Die Kostenfreiheit schließt auch mögliche Dolmetscherkosten ein. Für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen ist dies ausdrücklich geregelt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I, § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Das gilt aber nur für Widersprüche gegen sozialrechtliche Bescheide, also Entscheidungen der Behörde zu Sozialleistungen.

Werden Kosten für eine anwaltliche Beratung im Widerspruchsverfahren
erstattet?

Wenn der Widerspruch erfolgreich war, kann unter Umständen eine Erstattung der notwendigen Kosten geltend gemacht werden, z. B. für eine anwaltliche Beratung, die man selbst bezahlt hat (vgl. § 63 SGB X: § 63 SGB 10 – Einzelnorm). Kosten, die durch Verschulden der Person entstanden sind, die Widerspruch eingelegt hat, werden allerdings nicht übernommen.

Dementsprechend lehnte das SG Chemnitz (Urteil vom 17.04.2025 – S 22 KG 8/23) eine Klage auf Kostenerstattung ab: Der Antrag der Klägerin auf Kindergeld war mangels Mitwirkung abgelehnt worden. Erst im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin die nötigen Unterlagen zum Nachweis der Kindergeldberechtigung vor. Es war daher ihr Verschulden, dass es überhaupt zu einer Ablehnung gekommen war. Aus diesem Grund waren die Kosten für die Unterstützung im Widerspruchsverfahren nicht notwendig.

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