Schwerbehindertenausweis und Nachteilsausgleiche
Ein Schwerbehindertenausweis dient dem Nachweis einer Behinderung. Das ist für sogenannte Nachteilsausgleiche wichtig. Sie sollen finanzielle Nachteile ausgleichen, eine unabhängige Lebensführung ermöglichen und die Teilhabe erleichtern. Mehr darüber auf dieser Seite.
Der Schwerbehindertenausweis

Laut statistischem Bundesamt leben in Deutschland fast 8 Millionen Menschen mit einer Schwerbehinderung. Dazu zählen unter anderem auch Menschen mit einer sogenannten geistigen Behinderung. Die Vielfalt der Erscheinungsformen geistiger Behinderung ist groß.
Längst nicht jedem Menschen sieht man eine Behinderung an. Darum gibt es den sogenannten Schwerbehindertenausweis. Er dient dem einfachen Nachweis einer Behinderung. Der Schwerbehindertenausweis gibt darüber hinaus Auskunft über den Grad der Behinderung sowie besondere Beeinträchtigungen.
Feststellung einer Schwerbehinderung
Richtige Ansprechpartner für die Feststellung der Behinderung sind in der Regel die Versorgungsämter. Ist die Zuständigkeit in einem Bundesland anders geregelt, kann der richtige Ansprechpartner beim Bürgeramt erfragt werden. Oder Sie informieren sich online.
Welcher Grad der Behinderung (GdB) für welche Behinderung angesetzt wird, ist in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) geregelt.
Je nach Ausprägung der Krankheit bzw. der Behinderung kann die Höhe des festgestellten GdB unterschiedlich ausfallen. Sie hängt bei einer Epilepsie beispielsweise von der Art und Häufigkeit der Anfälle ab und variiert zwischen 30 und 100. Erst wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr festgestellt wird, dann liegt eine sogenannte Schwerbehinderung vor.
Wichtig: Eine sogenannte Schwerbehinderung liegt erst ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 vor.
Merkzeichen laut Schwerbehindertenausweisverordnung
Die Versorgungsämter bzw. die entsprechenden Behörden stellen auch fest, ob eine besondere Beeinträchtigung besteht, die einem Merkzeichen entspricht. Es werden hierfür die folgenden Abkürzungen verwendet, die in der Schwerbehindertenausweisverordnung geregelt sind.
Übersicht über die Abkürzungen auf dem Schwerbehindertenausweis:
- G: Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt (gehbehindert)
- aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung
- H: Hilflos
- Bl: Blind
- Gl: Gehörlos
- TBl: Taubblind
- B: Berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson
- RF: Rundfunk- und Telefongebührenermäßigung möglich
Wie wird ein Schwerbehindertenausweis beantragt?

Auch bei der Beantragung eines Schwerbehindertenausweises können Sie sich in der Regel an das für Sie zuständige Versorgungsamt oder Bürgeramt bzw. Bürgerbüro wenden. In vielen Bundesländern lässt sich der Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises auch online ausfüllen. Dazu besuchen Sie das entsprechende Online-Portal Ihres Bundeslandes und folgen den dortigen Angaben.
Voraussetzung ist immer, dass eine Behinderung festgestellt und der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt. Selbst bei einer dauerhaften Behinderung wird der Schwerbehindertenausweis in der Regel nur befristet ausgestellt. Bevor der Schwerbehindertenausweis seine Gültigkeit verliert und abläuft, konnte früher rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung eingereicht werden. Das ist bei aktuellen Schwerbehindertenausweisen im Scheckkarten-Format nicht mehr möglich. In diesem Fall muss rechtzeitig ein neuer Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Achten Sie dabei immer auf ein aktuelles Lichtbild.
Wie sieht ein Schwerbehindertenausweis aus?

Der Schwerbehindertenausweis ist heute eine grüne Plastikkarte im Scheckkartenformat. Man kann dem Ausweis einige Informationen über die Person mit Behinderung sowie Angaben zur Gültigkeit entnehmen.
Auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises sieht man unter anderem eine kurze Beschreibung in englischer Sprache, ein Lichtbild des Trägers oder der Trägerin des Ausweises, den Namen der Person sowie weitere Hinweise und Kennzeichen.
Auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises sieht man den festgestellten Grad der Behinderung (GdB), Merkzeichen, die auf besondere Beeinträchtigungen hinweisen, sowie weitere Angaben zum Träger oder zur Trägerin des Ausweises und zur Ausstellungsbehörde. Es ist möglich, dass es bei Ihnen noch weitere, individuelle Kennzeichnungen gibt.
Nachteilsausgleiche
Wurde eine Behinderung festgestellt, stehen Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen steuerliche Nachteilsausgleiche zu. Sie werden im Einkommensteuergesetz (EStG) und im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) geregelt. Auf einer Seite zum Thema haben wir alle wichtigen Informationen zusammengefasst.

Neben den steuerlichen Nachteilsausgleichen gibt es auch in anderen Bereichen Vergünstigungen für Menschen mit Behinderung. So können sie z. B. unter bestimmten Voraussetzungen:
- Öffentliche Verkehrsmittel unentgeltlich nutzen (§ 228 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX)
- Parkerleichterungen nutzen.
- Ermäßigungen beim Rundfunkbeitrag erhalten.
Die Parkerleichterungen sind in § 45 Straßenverkehrs-Ordnung und in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung (VWV-StVO, Rn. 118) geregelt. Um die Vergünstigungen nutzen zu können benötigt man einen blauen EU-Parkausweis oder einen orangefarbenen Parkausweis.
Parkausweise: Mit dem orangefarbenen Ausweis können alle Parkerleichterungen nach den VwV-StVO genutzt werden. Er gilt im Gegensatz zum blauen Ausweis aber nur bundesweit und berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Die Ausweise können bei den örtlichen Straßenverkehrsbehörden beantragt werden.
Die Möglichkeiten zur Befreiung von der Rundfunkgebühr sind im sogenannten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) geregelt. Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung kann online gestellt werden.