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Corona-Virus | Informationen der Lebenshilfe zu COVID-19
Das Corona-Virus (SARS-CoV-2) und seine Mutationen haben sich weltweit verbreitet. Wir informieren u. a. in Einfacher Sprache und Leichter Sprache und klären über die aktuelle Corona-Gesetzgebung im Bereich der Behindertenhilfe auf.
Neuigkeiten zur Corona-Pandemie
Am 16. Januar 2023 ist eine Änderung der Testverordnung in Kraft getreten. Testungen, die zur Beendigung der Absonderung erforderlich sind (sogenanntes „Freitesten“), sind nun nicht mehr kostenfrei möglich.
Alle wichtigen Informationen zu Corona-Testungen finden Sie hier bei uns.
Mit dem COVID-19-Schutzgesetz wurden neue Regelungen zum Schutz vulnerabler Gruppen im Herbst und Winter geschaffen.
Für u. a. Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflege gelten unter anderem folgende Regelungen:
Die Einrichtungen dürfen grundsätzlich nur von Personen betreten werden, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen und einen offiziellen, negativen und maximal 24 Stunden alten Testnachweis vorlegen. Das gilt für alle voll oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen und außerdem z.B. auch für Krankenhäuser.
WICHTIG: Diese Regelung gilt vom 01. Oktober 2022 bis zum 01. März 2023. Eine Ausnahme gilt für Besucher*innen. Besucher*innen dürfen die genannten Einrichtungen bis zum 07. April 2023 nur mit Atemschutzmaske betreten.
Eine Ausnahme gilt auch für Betreute/Bewohner*innen: Die Verpflichtungen gelten u. a. nicht für in den Einrichtungen behandelte, betreute, untergebrachte oder gepflegte Personen. Die Befreiung von der Maskenpflicht gilt für diese Personen in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten.
- Aus Sicht der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. sind in besonderen Wohnformen für Bewohner*innen in aller Regel auch die Gemeinschaftsräume (z.B. Wohnzimmer oder Küche) zum dauerhaften Aufenthalt bestimmt und von der Ausnahme erfasst. Dem haben sich auch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angeschlossen.
- Es lässt sich außerdem vertreten, dass die WfbM nicht unter die neuen Regelungen fällt. So sehen es das BMAS und das BMG. Zum Schutz der Beschäftigten finden die allgemeinen Regelungen zum Arbeitsschutz Anwendung.
Beschäftigte, also das (Fach-)Personal der Einrichtungen, müssen abweichend davon mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen offiziellen, negativen und maximal 24 Stunden alten Testnachweis vorlegen.
- Das gilt auch für Mitarbeiter*innen von ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen oder in der eigenen Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person erbringen. Sowie für ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen wie voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen erbringen und für Personen, die diese Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets erbringen.
- Bei Beschäftigten von ambulanten Diensten reicht ein Antigen-Test zur Eigenanwendung, wenn sie die Tätigkeit von ihrer Wohnung aus antreten. Die Länder können hiervon abweichende Regelungen schaffen und Personen von der Testnachweispflicht ausnehmen.
Kontrolle: Die Einrichtungen sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen durch stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen.
Die Einrichtungen (ambulant, voll- und teilstationär) müssen Maßnahmen zur Verhütung von Infektionen treffen. Hierzu gehört auch das Erstellen von Hygieneplänen. Das Robert-Koch-Institut wird eine Kommission zur Infektionsprävention einrichten. Diese Kommission wird Empfehlungen für die Einrichtungen erstellen. Werden diese Empfehlungen eingehalten, wird vermutet, dass die Einrichtung die erforderlichen Maßnahmen zum Infektionsschutz ergriffen hat.
Die Einrichtungsleitungen müssen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis einschließlich 7. April 2023 eine oder mehrere für den Infektionsschutz verantwortliche Personen benennen. Diese Personen müssen u. a. sicherstellen, dass die Hygieneanforderungen eingehalten werden, der Impfstatus der Bewohner*innen regelmäßig kontrolliert wird und gegebenenfalls erforderliche Impfungen organisiert werden. Außerdem sind sie für die Einhaltung des einrichtungsbezogenen Testkonzepts verantwortlich.
Außerdem gilt in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 unter anderem folgende Regelung:
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe dürfen von Patient*innen und Besucher*innen nur betreten werden, wenn sie eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.
Ausnahmen von der Maskenpflicht:
Eine Maske muss nicht getragen werden von:
- Kindern unter 6 Jahren,
- Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Maske tragen können und
- gehörlosen und schwerhörigen Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen.
Bußgeldvorschriften
Wer sich nicht an die Vorschriften zum Infektionsschutz hält, kann mit einem Bußgeld belegt werden. Bei Zweifeln, ob im konkreten Fall eine Ausnahme von der Masken- oder Testpflicht greift, kann eine Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde sinnvoll sein.
Überwachung des Infektionsgeschehens
Das Infektionsgeschehen soll künftig besser überwacht werden. Hierfür wird u. a. eine Meldepflicht für alle NAT-Testungen eingeführt. Meldepflichtig sind die testenden Stellen, nicht die getestete Person. Außerdem müssen Krankenhäuser ihre Behandlungskapazitäten melden.
Während einer Pandemie kann es zu Versorgungsengpässen in Krankenhäusern kommen, so dass über den Zugang zu und die Verteilung von intensivmedizinischen Ressourcen entschieden werden muss. Wenn nicht für alle Patient*innen mit entsprechendem Versorgungsbedarf die Aufnahme auf eine Intensivstation möglich ist, muss konkret bestimmt werden:
- wer auf einer Intensivstation behandelt und dort eventuell beatmet wird,
- wer auf einer Normalstation behandelt wird,
- wer möglicherweise auf die Intensivstation einer anderen Klinik verlegt wird oder
- wer gar keine medizinische Behandlung bekommt.
Bei dieser Entscheidung über die Zuteilung von intensivmedizinischen Ressourcen, die auch "Triage" genannt wird, darf es nicht zu einer Benachteiligung von Menschen mit Behinderung kommen. Jedes Leben ist gleich viel wert!
Bereits im Januar 2021 hat sich die Bundesvereinigung Lebenshilfe daher dafür ausgesprochen, dass sich der Bundesgesetzgeber mit der aktuellen pandemiebedingten Ausnahmesituation im deutschen Gesundheitswesen befasst und Regelungen trifft, unter welchen Rahmenbedingungen knappe intensivmedizinische Behandlungsressourcen in schwierigen Ausnahmesituationen verteilt werden (Positionspapier). Mit seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2021 hat auch das Bundesverfassungsgericht einen diesbezüglichen Bedarf benannt (Pressemitteilung). Zum Regelungsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und der Bundesregierung hat die Bundesvereinigung Lebenshilfe Stellung genommen.
Mit ihrer Stellungnahme hat die Bundesvereinigung Lebenshilfe die geplanten Vorschriften bewertet.
Am 19. Oktober 2022 hat der Gesundheitsausschuss zahlreiche Sachverständige angehört zu diesem Gesetzentwurf angehört. Die Anhörung war geprägt von einer Diskussion um die Ex-Post-Triage. Darunter ist der Behandlungsabbruch bei einer Patient*in zu verstehen, um die Behandlung einer anderen Patient*in mit "besseren" Aussichten auf einen Behandlungserfolg zu gewährleisten. Während sich vor allem Ärzteverbände dafür aussprachen, das Verbot der Ex-Post-Triage zu streichen, haben die Verbände der Menschen mit Behinderung sich ganz überwiegend für ein Festhalten an diesem Verbot ausgesprochen (Pressemitteilung).
Der Bundestag hat am 10. November 2022 für das Gesetz gestimmt. Der Bundesrat hat das Gesetz am 25. November 2022 gebilligt. Das Verbot der Ex-Post-Triage ist Bestandteil des Gesetzes. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Regelungen zur Zuteilungsentscheidung finden sich künftig in § 5c Infektionsschutzgesetz. Maßgeblich für die Zuteilungsentscheidung soll die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit der betroffenen Patient*innen sein. Nicht berücksichtigt werden dürfen Kriterien, die sich auf die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit nicht auswirken, wie insbesondere eine Behinderung, das Alter oder die Lebensqualität. Der nachträgliche Abbruch einer Behandlung zugunsten einer anderen Patient*in mit potentiell "besserer" Überlebenswahrscheinlichkeit ist ausdrücklich untersagt (sog. Ex-Post-Triage).
Die Anforderungen an den Impf- und Genesenenstatus wurden mit Wirkung zum 19. März 2022 im Infektionsschutzgesetz (IfSG) neu geregelt:
Bis zum 30. September 2022 ist man vollständig geimpft, wenn man
- insgesamt zwei Einzelimpfungen erhalten hat,
- nach einer mit NAT-Test nachgewiesenen Infektion eine Impfung erhalten hat,
- nach einem positiven Antikörpertest eine Impfung erhalten hat
oder
- eine Impfung erhalten hat, anschließend eine Infektion mittels NAT-Test nachweisen kann und die Testdurchführung min. 28 Tage zurückliegt
Ab dem 1. Oktober ist man vollständig geimpft, wenn man
- insgesamt drei Einzelimpfungen erhalten hat und die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist,
- nach einer mit NAT-Test nachgewiesenen Infektion zwei Impfungen erhalten hat,
- nach einem positiven Antikörpertest zwei Impfungen erhalten hat,
- zwei Impfung erhalten hat und zwischen der ersten Impfung und der zweiten Impfung eine Infektion mittels NAT-Test nachweisen kann
oder
- zwei Impfung erhalten hat und anschließend eine Infektion mittels NAT-Test nachweisen kann und die Testdurchführung min. 28 Tage zurückliegt
Die Immunität kann auch durch einen Genesenennachweis belegt werden. Für den Genesenennachweis muss die COVID-19-Infektion durch einen NAT-Test nachgewiesen sein. In der Zeit zwischen dem 28. und dem 90. Tag nach der NAT-Testung gilt man als genesen.
Hinweis: Ein NAT-Test ist ein Test auf Basis der Nukleinsäureamplifikationstechnik, hierzu zählt auch der PCR-Test.

Allgemeine Informationen zum Corona-Virus
- Viren sind winzige Erreger. Man kann sie mit bloßen Augen nicht sehen. Sie verbreiten sich über die Luft oder durch den Kontakt mit der Haut. Nimmt man einen Erreger auf, kann dieser im Menschen eine Krankheit auslösen (zum Beispiel Grippe, Schnupfen oder auch COVID-19).
- Das Corona-Virus (medizinisch SARS-CoV-2) ist 2019 zum ersten Mal aufgetreten. Für den menschlichen Körper war das Virus bis dahin unbekannt. Darum hatte er keinen eigenen Schutz dagegen. Und darum konnte sich das Virus auch so stark ausbreiten. Seit Ende 2020 gibt es Impfstoffe gegen das Corona-Virus (bzw. SARS-CoV-2).
- COVID-19 meint: Corona Virus Disease (Krankheit) 2019.
- Das ist die Krankheit, die durch das Virus entsteht.
- Die Krankheit wurde von der WHO (Weltgesundheitsorganisation) als Pandemie eingestuft.
- Eine Pandemie ist eine weltweite Epidemie.
- Eine Epidemie meint: Eine Krankheit verbreitet sich sehr weit und es sind viele Menschen zugleich betroffen.
Die Bundesregierung empfiehlt die AHA-Regel + A und + L
A wie Abstand:
- Bei Kontakt mit Menschen nach Möglichkeit den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.
H wie Hygiene:
- Gute Hygiene, also z. B. regelmäßiges Händewaschen, kann vor einer Ansteckung schützen.
A wie Alltagsmaske:
- Das Virus verbreitet sich besonders durch Niesen, Husten oder auch Sprechen.
- Mit Mund-Nasen-Masken schützt man sich selbst und andere.
A wie Corona-Warn-App:
- Das ist eine kostenlose App für das Smartphone.
- Sie hilft dabei, das Risiko einer Ansteckung zu erkennen und warnt davor.
L wie Lüften:
- Das Virus verbreitet sich über die Luft.
- Durch regelmäßiges Lüften verringert man das Risiko einer Ansteckung.
- Mehr zu den AHA-Regeln der Bundesregierung Ein Angebot des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
- Mehr zum Schutz durch Hygiene Merkblatt zu den wichtigsten Hygiene-Maßnahmen zum Schutz vor einer Infektion.
- Mehr zum Schutz durch Mund-Nasen-Masken Ein Angebot des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
- Mehr zum Schutz durch die Corona-Warn-App Informationen zur App der Bundesregierung, mit der die Ausbreitung von Corona eingedämmt werden soll.
Wer sich mit dem Virus infiziert (angesteckt) hat, bekommt oft Fieber, Schnupfen und Husten. Man kann auch Durchfall, Kopf- und Gliederschmerzen, Übelkeit oder Atem-Probleme bekommen. Wichtig: Manche Menschen haben kaum Symptome. Sie können trotzdem andere anstecken.
Merkt man die beschriebenen Anzeichen, sollte man über das Telefon mit einem Arzt oder einer Ärztin sprechen. Ein Test kann zeigen, ob man das Corona-Virus bzw. COVID-19 wirklich hat. Wer sich unsicher ist, kann eine Service-Nummer zum Corona-Virus oder die Nummer für Erst-Informationen (Tel.: 115) anrufen.
- Es ist ganz normal, Fragen zum Corona-Virus zu haben.
- Es gibt dafür extra Telefon-Nummern.
- Man sollte folgende Nummern bzw. Personen anrufen:
- Den eigenen Hausarzt bzw. die Hausärztin.
- Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst | Patienten-Service – Tel.: 116 117
- Es gibt noch weitere Telefon-Nummern.
- Etwa zur Beratung zum Corona-Virus.
- Oder zur Hilfe bei Problemen, Sorgen oder Ängsten.
Corona-Virus: Weitere Telefon-Nummern bei Corona-Verdacht
- Tel.: 030 / 34 64 65 100 – Corona-Virus Hotline des BMG in Berlin
- Tel.: 0800 / 01 17 72 2 – Unabhängige Patientenberatung Deutschland
Hilfe in Krisen-Situationen: Wichtige Telefon-Nummern
Diese Telefon-Nummern können Sie anrufen, wenn Sie zum Beispiel:
- große Angst und viele Sorgen haben
- sich niedergeschlagen fühlen
- dringend jemanden zum Reden brauchen
Diese Nummern sind grundsätzlich anonym und kostenfrei:
- Kinder- und Jugendtelefon – 116 111
- Telefon-Seelsorge
- 0800 – 111 0 111
- 0800 – 111 0 222
- 116 123
Weitere Informationen zur Corona-Pandemie gibt es hier
- Robert Koch Institut Bundesoberbehörde für Infektionskrankheiten.
- Bundesministerium für Gesundheit Aktuelle Informationen, FAQs und Anleitungen zum Herunterladen.
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Antworten auf häufig gestellte Fragen zum neuartigen Corona-Virus.
- Infoseite der Aktion Mensch Barrierefreie Informationen zum Corona-Virus.
Unterstützen Sie die Arbeit der Lebenshilfe mit einer Spende: Helfen Sie uns dabei, weiterhin für die Rechte von Menschen mit Behinderung, für ihre Angehörigen und Familien einzustehen.

Impfung gegen COVID-19
Zum Schutz vulnerabler Gruppen hat der Bundesgesetzgeber in § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine bereichsbezogene Impfnachweispflicht eingeführt. Diese galt vom 15. März 2022 bis Ende 2022.
Die zuständigen Bundesministerien haben FAQs zur bereichsbezogenen Impfnachweispflicht veröffentlicht. In diesen FAQs finden sich bspw. Hinweise, welche Einrichtungen und Unternehmen von der Impfpflicht erfasst sind und wann eine Person dort tätig ist.
Diese FAQs werden fortlaufend aktualisiert. Auch inhaltliche Änderungen sind hierbei möglich. Eine Änderung ergab sich bspw. hinsichtlich der Frage, ob rechtliche Betreuer*innen von der Impfpflicht erfasst sind. Dies wurde von den Ministerien zunächst bejaht, in der Fassung der FAQs vom 16.02.2022 hingegen verneint.
Vom 15. September 2021 bis zum 30. Juni 2022 durften Arbeitgeber in bestimmten Unternehmen personenbezogene Daten zum Impf- und Serostatus ihrer Beschäftigten verarbeiten, sofern es für die Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 erforderlich ist (§ 36 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz). Der Arbeitgeber konnte in diesem Zusammenhang vom Beschäftigten Auskunft oder die Vorlage eines Nachweises über das Bestehen eines Impfschutzes bzw. das Bestehen einer natürlichen Immunität in Bezug auf COVID-19 verlangen. Der Zweck der Verarbeitung ist auf die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder die Entscheidung der Art und Weise einer Beschäftigung begrenzt. Eine vollständige Aufzählung der Unternehmen, in denen das Fragerecht bestand, findet sich in § 36 Absatz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz.
Für die Lebenshilfen dürften die folgenden Bereiche relevant sein:
- Kindertagesstätten und Horte
- Schulen
- Kinderheime
- „Voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen“, also beispielsweise besondere Wohnformen, Werk- und Förderstätten sowie Heilpädagogische Tagesstätten
- Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen wie die vorgenannten voll- und teilstationären Einrichtungen anbieten (Hinweis: nicht erfasst sind hiernach Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI)
- ambulante Pflegedienste
Der Anspruch auf Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ist aktuell in der Coronavirus-Impfverordnung geregelt. Im April 2023 soll der Impfanspruch in die Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung überführt werden.
Um den Impfanspruch für Versicherte in die Regelversorgung zu überführen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 01. Dezember 2022 beschlossen, die Impfempfehlungen der STIKO gegen das SARS-CoV-2 in der Schutzimpfungs-Richtlinie umzusetzen. Der Beschluss des G-BA soll am 08. April 2023 in Kraft treten und den Impfanspruch aus der Coronavirus-Impfverordnung ablösen.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) spricht Empfehlungen dazu aus, wer wie oft geimpft werden soll und in welchem Abstand. Hier geht es zur Empfehlung der STIKO.
Für die Überführung des Impfanspruchs in die Regelversorgung sind über die Anpassung der Schutzimpfungs-Richtlinie unter anderem Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und Ärzt*innen bzw. Apotheker*innen notwendig. Auch in der Regelversorgung ist die Impfung sowohl in Arztpraxen als auch in Apotheken möglich.
Damit COVID-19 Impfungen bis zur Etablierung aller für die Regelversorgung notwendigen Anforderungen weiterhin niedrigschwellig möglich sind, wird der Impfanspruch nach der Coronavirus-Impfverordnung bis zum 07. April 2023 verlängert.

Quarantäne bei Menschen mit geistiger Behinderung
Die Wohnung nicht verlassen dürfen, niemanden treffen und sogar zur eigenen Familie Abstand halten: Quarantäne und Isolierung sind für die meisten Menschen sehr belastend. Für manche Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung ist es besonders schwer. Sie verstehen nicht, warum sie sich an diese neue Regel halten müssen. Manche von Ihnen haben Angst oder sind traurig. In einem Artikel im Kirchheimer Treckboten beschreibt Julia Nemetschek-Renz wie Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen einer Außenwohngruppe die Quarantänezeit erlebten.
Begeben sich Menschen freiwillig in Quarantäne, ist dies rechtlich meist unproblematisch. Doch wie sieht die Lage aus, wenn ein Mensch mit sogenannter geistiger Behinderung sich nicht an die Quarantäneregeln hält? Im Beitrag „Quarantäne aus rechtlicher Perspektive“ der Bundesvereinigung Lebenshilfe steht alles, was Eltern und Angehörige, rechtliche Betreuer*innen sowie Dienste und Einrichtungen darüber wissen sollten.
Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung haben Merkblätter für den konkreten Umgang mit Prävention und Quarantäne in Wohnformen für Menschen mit Behinderung erarbeitet.
- Merkblatt für gemeinschaftliche Wohnformen der Eingliederungshilfe – Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von COVID-19-Erkrankungen Ein Angebot der Fachverbände für Menschen mit Behinderung.
- Merkblatt für gemeinschaftliche Wohnformen der Eingliederungshilfe – Quarantäne- und Infektionsschutz bei begründetem Verdacht auf COVID-19-Erkrankung oder bei ärztlich bestätigter COVID-19-Erkrankung Ein Angebot der Fachverbände für Menschen mit Behinderung.

Corona-Tests
Coronavirus Testverordnung
Am 16. Januar 2023 wurde die Coronavirus-Testverordnung (TestV) zuletzt geändert. Testungen, die zur Beendigung der Absonderung erforderlich sind (sogenanntes „Freitesten“), sind nun nicht mehr kostenfrei möglich.
Zuvor wurde die TestV am 24. November 2022 geändert. Damit wurden unter anderem die folgenden Änderungen vorgenommen:
- Der Anspruch auf Testung wurde bis zum 28. Februar 2023 verlängert. Um auch nach dem 28. Februar 2023 u. a. die Abrechnung von Tests (die bis zum 28. Februar durchgeführt/bezogen wurden) zu gewährleisten, wurde die Geltungsdauer der TestV bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Abgerechnet werden können also nur die Testungen, die bis zum 28. Februar durchgeführt wurden.
- Der Kreis der Personen, die einen Anspruch auf Bürgertestung haben, wurde erneut angepasst. Unter anderem ist die Testung gegen eine Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro weggefallen.
Das Bundesministerium für Gesundheit beantwortet hier Fragen zu Covid-19-Tests.
Weitere Informationen zur Coronavirus Testverordnung
- Coronavirus-Testverordnung – Zusatzinformation für Leistungserbringer Ein Angebot der Bundesvereinigung Lebenshilfe.
- Betrieblicher Infektionsschutz Antworten auf die häufigsten Fragen. Ein Angebot des BMAS.
- Informationen zur Abrechnung für Leistungserbringer Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
- Verzeichnis der Schnelltest-Hersteller mit MoU Ein Verzeichnis des BMG.

Verdienstausfall und Kinderkrankengeld
Diese Fragen stellen sich jetzt sowohl Eltern minderjähriger Kinder als auch Angehörige volljähriger Menschen mit Behinderung. Durch die Corona-Pandemie kam es immer wieder zur Schließung von Kitas, Schulen, Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) oder Tagesförderstätten. Auch derzeit müssen Kinder noch mitunter in Quarantäne oder der Präsenzunterricht an den Schulen kann ggf. partiell ausgesetzt werden.
Ist eine Betreuung zu Hause erforderlich, gibt es mehrere Möglichkeiten, wie ein etwaiger Verdienstausfall ausgeglichen werden kann. Zum einen gibt es einen erhöhten Anspruch auf Kinderkrankengeldtage.
Zum anderen bestehen unter bestimmten Voraussetzungen:
- Ansprüche auf Lohnfortzahlung,
- Pflegeunterstützungsgeld oder
- Freistellung von der Arbeit.
Gesetzlich krankenversicherte Eltern haben für die Jahre 2021 bis 2023 einen erhöhten Anspruch auf Kinderkrankengeld gegen die gesetzliche Krankenversicherung (vgl. § 45 Absatz 2a SGB V). Pro Elternteil können 30 Arbeitstage bzw. bei Alleinerziehenden 60 Arbeitstage geltend gemacht werden.
- Der Anspruch besteht bis zum 7. April 2023 nicht nur, wenn das Kind erkrankt ist, sondern auch wenn die Einrichtung für Menschen mit Behinderung bzw. die Schule oder KiTa, in der das Kind betreut wird, geschlossen ist.
- Gleiches gilt für den Fall, dass die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot anderweitig eingeschränkt wurde.
- Der Anspruch besteht außerdem unabhängig davon, ob die Möglichkeit zum Home-Office besteht oder nicht.
Die Altersbegrenzung auf zwölf Jahre entfällt, wenn das Kind eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Erfasst sind damit auch erwachsene Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind.
- Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen für eine kurze Zeit (2-5 Tage) eine Lohnfortzahlung gemäß § 616 BGB geltend machen, wenn die Betreuung des Angehörigen, die aufgrund der Schließung der Kita, der Schule, der WfbM oder der Tagesförderstätte erforderlich wird, nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB besteht nicht, wenn er durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder vollständig ausgeschlossen wurde.
- Hinweis: Sprechen Sie daher mit Ihrem Arbeitgeber, inwiefern ein Anspruch aus § 616 BGB in Betracht kommt.
- Besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Kinderkrankengeld haben nahe Angehörige von pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung die Möglichkeit, für bis zu 20 Tage Pflegeunterstützungsgeld zu beanspruchen. Voraussetzung ist, dass sie die Pflege oder die Organisation der Pflege auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie übernehmen und diese nicht anders sichergestellt werden kann (§ 44a Abs. 3 und § 150 Abs. 5d SGBXI). Die Regelung gilt noch bis zum 30.04.2023 (§ 150 Abs. 6 SGB XI). Der Anspruch besteht nur für Beschäftigte, d. h. für Arbeitnehmer*innen, für zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte und für Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Der Anspruch gilt nicht für Selbstständige.
- Unter Umständen ist auch eine längere (teilweise) unbezahlte Freistellung von der Arbeit mit Hilfe eines zinslosen Darlehens nach dem Pflegezeitgesetz (max. 6 Monate) bzw. dem Familienpflegezeitgesetz (max. 24 Monate) möglich, um die Pflege naher pflegebedürftiger Angehöriger zu organisieren. Der Antrag auf ein zinsloses Darlehen kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben gestellt werden (§ 3 Abs. 1 Familienpflegezeitgesetz).
- Sind die Pflegepersonen arbeitssuchend und beziehen Leistungen nach dem SGB II, dann dürfen diese Leistungen nicht gekürzt oder (erst beantragte Leistungen) abgelehnt werden, wenn die Pflegeperson bzw. der Leistungsberechtigte (den ganzen Tag oder stundenweise) zuhause bleiben muss, um einen Menschen mit Behinderung zu pflegen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II). „Pflege“ im Sinne dieser Vorschrift setzt nicht zwingend das Vorliegen eines Pflegegrades voraus, sondern wird weit verstanden. Das heißt, ein Elternteil darf im Einzelfall auch zuhause bleiben, wenn das behinderte Kind keinen Pflegegrad hat, aber dennoch ein gewisser Pflegebedarf bzw. Betreuungsaufwand besteht (BA, S. 9).

Sonderregelungen für Werkstätten und Werkstattbeschäftigte
Hier finden Sie Informationen zu Corona-bedingten Sonderregelungen für Werkstätten und Werkstattbeschäftigte.
Anders als in der Vergangenheit bestehen derzeit keine bundesweiten Betretungsverbote für Werkstätten. Aufgrund der unterschiedlich starken Ausbreitung des Corona-Virus in den einzelnen Bundesländern kann es vor Ort jedoch besondere Regelungen wie beispielsweise die Aussetzung der Präsenzpflicht geben. Informationen über die vor Ort geltenden Regelungen erfahren Sie bei Ihrer Lebenshilfe.
Grundsicherungsempfänger und die Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt haben Anspruch auf Mehrbedarf für das Mittagessen in einer Werkstatt, bei einem anderen Leistungsanbieter oder im Rahmen anderer tagesstrukturierender Angebote.
Sollten aufgrund der Corona-Pandemie Werkstätten und andere Einrichtungen geschlossen werden müssen oder nur für einen begrenzten Personenkreis im Rahmen einer Notbetreuung geöffnet sein, dann entfällt auch das angebotene gemeinschaftliche Mittagessen. Vorübergehend wird auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme in Verantwortung des Leistungsanbieters verzichtet. Der Mehrbedarf für die Mittagsverpflegung wird trotzdem gewährt. Gerade bei geschlossenen Werkstätten soll es vor allem dem Betreuungspersonal ermöglicht werden, den Beschäftigten das Mittagessen z. B. in die besondere Wohnform zu liefern. Diese Ausnahme gilt bis zum 31.12.2022 und ist in § 142 Sozialgesetzbuch XII geregelt.
Voraussetzung für den Mehrbedarf ist nun, dass für Oktober 2021 ein Mehrbedarf für die Mittagsverpflegung anerkannt wurde. Dann wird dieser Mehrbedarf weiterhin anerkannt, auch wenn das Essen nicht gemeinschaftlich bzw. in der Verantwortung des Leistungsanbieters angeboten wird.
Aufgrund der Corona-Pandemie waren Werkstätten für behinderten Menschen (WfbM) phasenweise geschlossen oder konnten aufgrund der Abstands- und Hygienemaßnahmen nicht gleichermaßen weiterarbeiten wie zuvor. Dies hat negativen Einfluss auf das Arbeitsergebnis der Werkstätten für behinderte Menschen. Es besteht die Gefahr, dass das Arbeitsentgelt von im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderung sinkt. Denn ein Teil des Arbeitsentgelts (der Steigerungsbetrag) ergibt sich aus der individuellen Arbeitsleistung der Beschäftigten und wird aus dem Arbeitsergebnis der Werkstatt bezahlt.
Um den drohenden finanziellen Ausfall zu kompensieren, hat der Gesetzgeber für die Jahre 2020 und 2021 folgende Lösung vorgesehen: Der Bund verzichtete auf 10% der ihm zustehenden Mittel der Ausgleichsabgabe, was 2020 bis zu 70 Mio. Euro und 2021 etwa 58 Mio. Euro entsprach. Hierfür wurde die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung geändert. Die Integrationsämter konnten so finanzielle Einbußen von Werkstätten ausgleichen, die auf die Corona-Krise zurückzuführen sind. Die Leistung ist eine Ermessensleistung, über die die Integrationsämter in eigener Verantwortung entscheiden. Sie ist zweckgebunden für die Zahlung der Arbeitsentgelte an die Werkstattbeschäftigten zu verwenden.
Vertiefte Informationen zur Umsetzung der Corona-Krise in WfbM finden Sie auf der Homepage der BAG WfbM.
Sonderregelungen für Pflegebedürftige
(Stand: 16.12.2022)
- Sonderregelungen im Bereich der Pflege finden Sie in unserem Beitrag zur Pflege
Sonderregelungen bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen
Durch die COVID-19-Pandemie gibt es einige befristete Sonderregelungen bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. Auskunft über die Sonderregelungen geben der G-BA und der GKV-Spitzenverband.
Sonderregelungen beim Bezug von existenzsichernden Leistungen
Bis zum 31. Dezember 2022 galten u. a. die folgenden Erleichterungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2022 beginnen (§ 141 SGB XII):
- Vermögen wird für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt bzw. nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Ob erhebliches Vermögen vorhanden ist, ist im Antrag anzugeben.
- Die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) gelten für sechs Monate als angemessen.
Beachte: Nach dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gilt diese Regelung auch für Menschen, die schon länger SGB XII-Leistungen beziehen. Dazu steht auf der Webseite des BMAS (unter FAQ Zugang SGB XII):
- "Wird nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ein Antrag auf Weiterbewilligung gestellt und fällt der Beginn des neuen Bewilligungszeitraums in diesen Zeitraum, gilt auch hier (erneut) der vereinfachte Zugang mit den erleichterten Bedingungen. Es wird also für weitere sechs Monate von einer Vermögensprüfung abgesehen, sofern erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist.
- Beginnt der neue Bewilligungszeitraum erst nach dem 31. Dezember 2022, gelten die allgemeinen Regelungen zu Freibeträgen und Schonvermögen. In diesem Fall müssen gegenüber dem Sozialamt Angaben zum Vermögen gemacht und entsprechende Nachweise vorgelegt werden."
- Gleiches gilt für die KdU: "Wird nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ein Antrag auf Weiterbewilligung gestellt und fällt der Beginn des neuen Bewilligungszeitraums in den Zeitraum des vereinfachten Zugangs, gilt auch hier (erneut), dass die tatsächlichen KdU ungekürzt übernommen werden."

Corona-bedingte Unterstützungen und Hilfen für Leistungserbringer
Unterstützung für Leistungserbringer der Eingliederungshilfe und Frühförderstellen
Zu Beginn der Pandemie hat der Bundesgesetzgeber mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) Regelungen zum finanziellen Schutz von Leistungserbringern der Eingliederungshilfe, interdisziplinärer Frühförderstellen und anderer sozialen Dienstleister erlassen, die in Folge der Corona-Pandemie ihre Leistungen nicht mehr bzw. nicht in gleichem Umfang erbringen können und dadurch in ihrer Existenz bedroht sind.
Nähere Informationen zum SodEG-Zuschuss der Krankenkassen für den Bereich der Interdisziplinären Frühförderung finden Sie auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes.
Hinweis: Der besondere Sicherstellungsauftrag des SodEG galt bis zum 30. Juni 2022.
Ihnen werden unter bestimmten Voraussetzungen nachgewiesene Corona-Aufwendungen und Mindereinnahmen bei der Leistungserbringung ersetzt, sofern diese nicht anderweitig finanziert werden.
Einzelheiten – auch zur Höhe – sind in § 150 Absatz 5a SGB XI (in der Fassung bis zum 30.06.2022) geregelt (vgl. § 150 SGB XI – Sicherstellung der pflegerischen Versorgung). Weitere Informationen ergeben sich aus den Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes.
Beachte: Diese Regelung gilt bis zum 31.03.2022, d.h. bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Aufwendungen / Mindereinnahmen können (auch noch nach dem 31.03.2022) geltend gemacht werden.
Außerdem erhalten die landesrechtlich anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag bis Ende Februar 2023 nachgewiesene Beschaffungskosten und Durchführungsaufwendungen für Corona-Tests, im Rahmen der für diese Einrichtungen nach der Coronavirus-Testverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegten Kontingente, ersetzt (§ 150 Abs. 5a SGB XI).
Corona-bedingte Erleichterungen für Vereine
Um die Handlungsfähigkeit von Vereinen auch während der Corona-Pandemie zu gewährleisten, wurden Erleichterungen für Vereine geschaffen. So zum Beispiel zur Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern, der Beschlussfassung, der Durchführung von Online -Mitgliederversammlungen oder auch der Möglichkeit, eine Präsenz-Mitgliederversammlung zu verschieben. Diese galten bis zum 31. August 2022.
Hinweis zu rechtlichen Informationen
An die Bundesvereinigung Lebenshilfe werden jeden Tag viele Fragen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise gerichtet. Sie versucht, die Fragen nach bestem Wissen zu beantworten. Die Bundesvereinigung Lebenshilfe kann jedoch weder rechtsverbindliche Auskünfte erteilen noch eine Garantie für die Richtigkeit ihrer Antworten geben. Zu beachten ist insbesondere, dass sich die Rechtslage u. a. durch neue Verfügungen oder Verordnungen nahezu täglich ändern kann.