Coronavirus
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Corona-Virus
Corona-Virus | COVID-19 | SARS-CoV-2

Corona-Virus | Informationen der Lebenshilfe zu COVID-19

Das Corona-Virus (SARS-CoV-2) und seine Mutationen haben sich weltweit verbreitet. Wir informieren u. a. in Einfacher Sprache und Leichter Sprache und klären über die aktuelle Corona-Gesetzgebung im Bereich der Behindertenhilfe auf.

Neuigkeiten zur Corona-Pandemie

Corona-Virus – Empfehlungen der Lebenshilfe
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Allgemeine Informationen zum Corona-Virus

Weitere Informationen zur Corona-Pandemie gibt es hier

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Die Impfung gegen das Corona-Virus
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Impfung gegen COVID-19

Ein Regenbogen macht Hoffnung in Quarantäne-Zeiten.
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Quarantäne bei Menschen mit geistiger Behinderung

Corona-Virus-Test
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Corona-Tests

Coronavirus Testverordnung

Am 16. Januar 2023 wurde die Coronavirus-Testverordnung (TestV) zuletzt geändert. Testungen, die zur Beendigung der Absonderung erforderlich sind (sogenanntes „Freitesten“), sind nun nicht mehr kostenfrei möglich.

Zuvor wurde die TestV am 24. November 2022 geändert. Damit wurden unter anderem die folgenden Änderungen vorgenommen:

  • Der Anspruch auf Testung wurde bis zum 28. Februar 2023 verlängert. Um auch nach dem 28. Februar 2023 u. a. die Abrechnung von Tests (die bis zum 28. Februar durchgeführt/bezogen wurden) zu gewährleisten, wurde die Geltungsdauer der TestV bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Abgerechnet werden können also nur die Testungen, die bis zum 28. Februar durchgeführt wurden.
  • Der Kreis der Personen, die einen Anspruch auf Bürgertestung haben, wurde erneut angepasst. Unter anderem ist die Testung gegen eine Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro weggefallen.

Das Bundesministerium für Gesundheit beantwortet hier Fragen zu Covid-19-Tests.

Weitere Informationen zur Coronavirus Testverordnung

Verdienstausfall und Kinderkrankengeld
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Verdienstausfall und Kinderkrankengeld

Corona-Virus – Empfehlungen der Lebenshilfe
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Sonderregelungen für Werkstätten und Werkstattbeschäftigte

Hier finden Sie Informationen zu Corona-bedingten Sonderregelungen für Werkstätten und Werkstattbeschäftigte.

Sonderregelungen für Pflegebedürftige

(Stand: 16.12.2022)

  • Sonderregelungen im Bereich der Pflege finden Sie in unserem Beitrag zur Pflege

Sonderregelungen bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen

Durch die COVID-19-Pandemie gibt es einige befristete Sonderregelungen bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. Auskunft über die Sonderregelungen geben der G-BA und der GKV-Spitzenverband.

Sonderregelungen beim Bezug von existenzsichernden Leistungen

Bis zum 31. Dezember 2022 galten u. a. die folgenden Erleichterungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2022 beginnen (§ 141 SGB XII):

  • Vermögen wird für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt bzw. nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Ob erhebliches Vermögen vorhanden ist, ist im Antrag anzugeben.
  • Die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) gelten für sechs Monate als angemessen.

Beachte: Nach dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gilt diese Regelung auch für Menschen, die schon länger SGB XII-Leistungen beziehen. Dazu steht auf der Webseite des BMAS (unter FAQ Zugang SGB XII):

  • "Wird nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ein Antrag auf Weiterbewilligung gestellt und fällt der Beginn des neuen Bewilligungszeitraums in diesen Zeitraum, gilt auch hier (erneut) der vereinfachte Zugang mit den erleichterten Bedingungen. Es wird also für weitere sechs Monate von einer Vermögensprüfung abgesehen, sofern erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist.
  • Beginnt der neue Bewilligungszeitraum erst nach dem 31. Dezember 2022, gelten die allgemeinen Regelungen zu Freibeträgen und Schonvermögen. In diesem Fall müssen gegenüber dem Sozialamt Angaben zum Vermögen gemacht und entsprechende Nachweise vorgelegt werden."
  • Gleiches gilt für die KdU: "Wird nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ein Antrag auf Weiterbewilligung gestellt und fällt der Beginn des neuen Bewilligungszeitraums in den Zeitraum des vereinfachten Zugangs, gilt auch hier (erneut), dass die tatsächlichen KdU ungekürzt übernommen werden."
Hilfe in Corona-Zeiten
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Corona-bedingte Unterstützungen und Hilfen für Leistungserbringer

Unterstützung für Leistungserbringer der Eingliederungshilfe und Frühförderstellen

Zu Beginn der Pandemie hat der Bundesgesetzgeber mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) Regelungen zum finanziellen Schutz von Leistungserbringern der Eingliederungshilfe, interdisziplinärer Frühförderstellen und anderer sozialen Dienstleister erlassen, die in Folge der Corona-Pandemie ihre Leistungen nicht mehr bzw. nicht in gleichem Umfang erbringen können und dadurch in ihrer Existenz bedroht sind.

Nähere Informationen zum SodEG-Zuschuss der Krankenkassen für den Bereich der Interdisziplinären Frühförderung finden Sie auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes.

Hinweis: Der besondere Sicherstellungsauftrag des SodEG galt bis zum 30. Juni 2022.

Corona-bedingte Erleichterungen für Vereine

Um die Handlungsfähigkeit von Vereinen auch während der Corona-Pandemie zu gewährleisten, wurden Erleichterungen für Vereine geschaffen. So zum Beispiel zur Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern, der Beschlussfassung, der Durchführung von Online -Mitgliederversammlungen oder auch der Möglichkeit, eine Präsenz-Mitgliederversammlung zu verschieben. Diese galten bis zum 31. August 2022.

Hinweis zu rechtlichen Informationen

An die Bundesvereinigung Lebenshilfe werden jeden Tag viele Fragen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise gerichtet. Sie versucht, die Fragen nach bestem Wissen zu beantworten. Die Bundesvereinigung Lebenshilfe kann jedoch weder rechtsverbindliche Auskünfte erteilen noch eine Garantie für die Richtigkeit ihrer Antworten geben. Zu beachten ist insbesondere, dass sich die Rechtslage u. a. durch neue Verfügungen oder Verordnungen nahezu täglich ändern kann.

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