Möchten Sie mit uns sprechen?
06421 49 10
Spenden
Eine Nahaufnahme von einem Mann, der vor einem Laptop sitzt.
© Lebenshilfe/David Maurer

Rechtstipp

Rechtstipp | Stand: 19.08.2025 #Lebenshilfe

Widerspruch einlegen: Über Widersprüche gegen Bescheide

Eine Leistung wird beantragt und abgelehnt. Nach der Enttäuschung über den Bescheid stellt sich die Frage, ob ein Widerspruch etwas ändern könnte. Hier erklären wir, wie Sie einen Widerspruch schreiben, ihn richtig einlegen und worauf Sie achten müssen.

Beispiel 1: A, mit dem Pflegegrad 3, hat eine sogenannte geistige Behinderung. Sein Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe wird abgelehnt. Die Ablehnung wird damit begründet, dass er zunächst die Leistungen der Pflege nutzen soll. Dagegen möchte A Widerspruch einlegen. Hierzu hat er einige Fragen.

Beispiel 2: A ist unsicher, ob er den Widerspruch begründen muss und ob er sich dabei ggf. von einem Anwalt helfen lassen kann – wer trägt dann die Kosten für den Anwalt?

Beispiel 3: Nachdem A Widerspruch eingelegt hat, wartet er monatelang auf eine Antwort, aber nichts passiert. Nun möchte er wissen, wie es weitergeht.

Wer kann Widerspruch einlegen?

Ein Mann sitzt vor einem Laptop und schreibt etwas.
© Lebenshilfe/David Maurer

Frage zu Beispiel 1: A möchte wissen, ob sein gesetzlicher Betreuer den Widerspruch unterschreiben muss – oder ob er ihn selbst wirksam unterschreiben kann.

Antwort: Ja, den Widerspruch kann A selbst unterschreiben. Eine Ausnahme wäre es, wenn A geschäftsunfähig ist. In diesem Fall könnte sein gesetzlicher Betreuer (oder bei Minderjährigen die Eltern) den Widerspruch für ihn einlegen. Betreuer oder Eltern handeln dann also als Vertreter.

Hinweis: Es gibt zwar die Meinung, dass der Widerspruch nicht unterschrieben werden muss. Sicherheitshalber sollten Sie aber unterschreiben. Sie können auch eine andere Person bitten, für Sie Widerspruch einzulegen. Dann sollte dem Widerspruch eine schriftliche Vollmacht von Ihnen beigefügt werden.

Wo wird Widerspruch eingelegt?

Der Widerspruch ist bei der Stelle einzulegen, die den Bescheid erlassen hat.

Zu Beispiel 1: A muss daher in seinem Fall den Widerspruch bei dem Träger der Eingliederungshilfe einlegen, der den Ablehnungsbescheid erlassen hat. Die Stelle, wo der Widerspruch hingeschickt / abgegeben (bzw. "eingelegt") werden muss, steht auf dem ablehnenden Bescheid (am Ende des Bescheids unter Rechtsmittelbelehrung). 

Wie wird Widerspruch eingelegt?

Zu Beispiel 1: A fragt sich, ob er den Widerspruch per E-Mail versenden oder alternativ bei der Behörde anrufen und telefonisch Widerspruch einlegen kann.

Antwort: Widerspruch per Mail einzulegen, ist in den allermeisten Fällen nicht zulässig (dazu unten mehr). Auch eine telefonische Widerspruchseinlegung ist nicht zu empfehlen. Wir raten deshalb davon ab, bei der Behörde telefonisch oder via E-Mail zu widersprechen. 

So kann Widerspruch eingelegt werden (§ 84 Sozialgerichtsgesetz / SGG)

Jemand schreibt auf einem Blatt Papier in der Nahaufnahme.
© Lebenshilfe/David Maurer
Ein schriftlicher Widerspruch sollte eigenhändig unterzeichnet werden.

Wichtig ist, dass man einen Nachweis für das Versenden des Widerspruchs hat: 

  • Einen positiven Sendebericht des Faxgeräts.
  • Einen Einschreibebeleg.
  • Einen Zeugen dafür, dass man einen Widerspruch gegen einen bestimmten Bescheid (Aktenzeichen) geschrieben, in den Briefumschlag gesteckt und an einem bestimmten Tag (Datum und Uhrzeit) in den Briefkasten geworfen oder persönlich abgegeben hat. Am besten ein Handy-Foto vom Widerspruch machen, was aber nicht das fristgerechte Einwerfen in den Behörden-Briefkasten beweist!

Wenn Sie den Widerspruch persönlich abgeben, sollten Sie sich auf einer Kopie den Empfang des Widerspruchs vom Sachbearbeiter schriftlich bestätigen lassen (inklusive Datum!). Damit wird bestätigt, dass der Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist eingegangen ist.

Haben Sie Widerspruch per Post eingelegt, sollten Sie ein paar Tage später bei der Behörde anrufen: Lassen Sie sich den Eingang des Widerspruchs bestätigen. Lassen Sie sich auch bestätigen, wann dieser bei der Behörde angekommen ist (Namen der Person notieren, mit der Sie gesprochen haben, sowie das Datum des Telefonats!).

Wie lange kann ich gegen eine Ablehnung Widerspruch einlegen?

Wichtig: Der Widerspruch muss innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids bei der Behörde angekommen sein (§ 84 Sozialgerichtsgesetz / SGG). In seltenen Fällen beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Bescheid ausnahmsweise keine oder eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthält (§ 66 Abs. 2 SGG).

Es reicht also nicht aus, den Widerspruch erst nach einem Monat zu schreiben und dann bei der Behörde abzugeben. Das wäre zu spät und der Widerspruch muss dann allein wegen der abgelaufenen Frist zurückgewiesen werden.

Ein junger Mann schreibt etwas und sieht dabei zufrieden aus.
© Lebenshilfe/David Maurer
  • Beispiel: Der auf den 02.02. datierte Bescheid, mit dem die beantragte Grundsicherung abgelehnt wird, liegt am 10.02. (Montag) im Briefkasten der Antragstellerin. Diese holt den Bescheid am 13.02. (Donnerstag) aus dem Briefkasten und liest ihn am 15.02. (Samstag). Wann beginnt die Widerspruchsfrist zu laufen und wann endet sie?
  • Erklärung: Der Bescheid wurde am 10.02. bekanntgegeben. Die Widerspruchsfrist beginnt daher am 11.02. zu laufen, also einen Tag nach der Bekanntgabe. Demzufolge muss der Widerspruch bis spätestens zum 10.03. bis 23.59 Uhr bei der Behörde eingegangen sein.
    • Hinweis: Endet die Monatsfrist am Samstag, Sonntag oder einem gesetzlichen (bundeseinheitlichen) Feiertag, so verschiebt sich das Fristende in den meisten Fällen auf den darauffolgenden Werktag. Im Unterschied dazu kann der Beginn der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen!
    • Beachte: Wer am letzten Tag des Fristenlaufs zu später Stunde den Widerspruch in den Briefkasten der Behörde werfen möchte, geht das Risiko ein, dass die Behörde über keinen Nachtbriefkasten mit Stempelung des Einwurfs verfügt. Dann kann es passieren, dass die Behörde von einem am 11.03. – also verspätet – eingelegten Widerspruch ausgeht.
    • Tipp: Den Widerspruch nicht erst am Ende der Frist "auf den letzten Drücker“ einreichen. Besser erst einmal nur fristwahrend (also ohne Begründung) Widerspruch einlegen und die Begründung später nachreichen (mehr dazu unten im Text). Lassen Sie sich bei später Einlegung des Widerspruchs beraten, ob die Frist richtig berechnet wurde.

Weitere Informationen zur Bekanntgabe eines Bescheids

Weil sich der oben genannte Zeitpunkt der Bekanntgabe nicht immer exakt feststellen lässt, gilt bei einer Versendung des Bescheids als einfacher Brief: Der Bescheid gilt am vierten Tag nach der Aufgabe bei der Post als bekanntgegeben, wenn er nicht später oder gar nicht zugegangen ist (gesetzliche Vermutung nach § 37 Abs. 2 SGB X).

Wichtig: Kommt kein Bescheid an, wurde der Bescheid auch nicht “bekanntgegeben”. Das heißt, es läuft auch keine Widerspruchsfrist.

Im Streitfall muss die Behörde den Zugang des Bescheids und das Datum des Zugangs nachweisen. Dieser Nachweis ist bei einfachen Briefsendungen nur schwer zu führen. So reicht z. B. ein sogenannter Ab-Vermerk nicht aus, der vom zuständigen Sachbearbeiter in der Akte angebracht wird. Das wird von den Gerichten immer wieder betont. Meistens weiß die Empfängerin bzw. der Empfänger des Bescheids nicht, wann der Bescheid bei der Post aufgegeben wurde. Das muss dann erst geklärt werden.

Was kann ich tun, wenn ich die Widerspruchsfrist verpasst habe?

Ist der Widerspruch zu spät eingereicht und der Bescheid bestandskräftig (also wirksam) geworden, dann kann der Widerspruch in der Regel keinen Erfolg mehr haben.

Möglichkeiten nach Fristende

Muss der Widerspruch begründet werden?

Eine junge Frau schreibt auf einem Papier und sitzt dabei auf Treppenstufen.
© Lebenshilfe/David Maurer
Auch wenn sie Mühe macht: Reichen Sie unbedingt eine Begründung ein (oder nach).

Zu Beispiel 2: A fragt sich, ob er den Widerspruch begründen muss.

Nein, der Widerspruch muss nicht begründet werden. Allerdings ist eine Begründung sehr ratsam! Denn nur so erfährt z. B. der Träger der Eingliederungshilfe, die Pflegeversicherung oder die Krankenkasse, warum jemand mit der Ablehnung nicht einverstanden ist. In diesem Zusammenhang kann es hilfreich sein, Akteneinsicht zu verlangen. Dann können Sie vielleicht erkennen, warum die Behörde Ihren Antrag abgelehnt hat und in Ihrer Begründung darauf eingehen.

Wichtig: Ohne Begründung hat Ihr Widerspruch kaum Aussicht auf Erfolg. Die Begründung kann aber auch nachgereicht werden, sie muss nicht zeitgleich mit dem Widerspruch zusammen abgegeben werden! Fazit: Auch wenn sie Mühe macht: Reichen Sie unbedingt eine Begründung ein (oder nach). Reichen Sie ggf. Unterlagen ein, die Sie Ihrem Antrag noch nicht beigefügt hatten, die aber relevant sein könnten (z. B. Arztberichte).

Die Begründung ist oft schwierig, weil sie mit tatsächlichen und/oder rechtlichen Fragen verbunden ist. Auch deshalb kann es sinnvoll sein, den Widerspruch zunächst fristwahrend (ohne Begründung) einzulegen, um Zeit für eine gute Begründung zu gewinnen. Hier ein Vorschlag, wie Sie vorgehen könnten.

Wie man seinen Widerspruch begründet

Informieren Sie sich über die Leistung, die Sie beantragt haben: Unter welchen Voraussetzungen wird sie bewilligt? Schauen Sie hierfür gern auf unseren Internetseiten nach wie z. B.:

Lesen Sie sich den ablehnenden Bescheid durch: 

  • Mit welcher Begründung lehnt die Behörde Ihren Antrag ab?
  • Achten Sie auf das Argument der Behörde und vergleichen es mit den Informationen, die Sie gefunden haben.
  • Machen Sie in der Widerspruchsbegründung konkrete Angaben dazu, warum der Anspruch Ihnen zusteht und die Ablehnung falsch ist.
  • Lassen Sie sich helfen:
    • von einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsberatung in Ihrer Nähe
    • von der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB)
    • von den Juristen in Sozialverbänden
    • von der Verbraucherzentrale

Beispiel: Widersprüche mit Begründungen

Es folgen nun Beispiele für Widersprüche mit Begründungen – sie dienen aber nur als Vorlage, die an den konkreten Einzelfall anzupassen sind und keinesfalls so übernommen werden sollten! Je sorgfältiger und konkreter Sie den Widerspruch begründen, desto höher die Erfolgsaussichten. Bitte bedenken Sie, dass die Details sehr entscheidend sein können.

Wie lange dauert es, bis die Behörde über meinen Widerspruch entscheidet?

Ein Kind setzt ein Puzzle-Teil in eine Wand und bekommt dabei Unterstützung.
© Lebenshilfe/David Maurer

Zu Beispiel 3: Nach monatelangem Warten fragt sich A, wann nun endlich über seinen Widerspruch entschieden wird. Kann er etwas unternehmen, um die Bearbeitung zu beschleunigen?

Eine häufig gestellte Frage: Welche Bearbeitungszeit hat die Behörde bzw. wie lange hat sie Zeit, über den Widerspruch zu entscheiden? Anders ausgedrückt: Wie lange müssen Sie auf die Entscheidung warten, nachdem Widerspruch eingelegt wurde? Und was können Sie tun, wenn die Behörde monatelang nicht entscheidet?

  • Die Behörde muss spätestens nach drei Monaten über den Widerspruch entscheiden (§ 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz / SGG). Tut sie dies nicht, sollte über eine Untätigkeitsklage nachgedacht und diese Absicht der Behörde mitgeteilt werden. Es kommt vor, dass dann allein aufgrund dieser Ankündigung sehr zeitnah entschieden wird.
  • Zu Beispiel 3: A – der schon länger als drei Monate gewartet hat – ist zu raten, dem Leistungsträger in einem Brief oder einer Mail anzukündigen, dass er sich zu einer Untätigkeitsklage beraten lassen wird. Bevor er tatsächlich Untätigkeitsklage erhebt, sollte A sich erkundigen, ob womöglich Gründe vorliegen, die die lange Bearbeitungsdauer entschuldigen. Siehe dazu die folgenden weiteren Informationen:
    • Entschuldigt die Behörde ihre Untätigkeit, die über drei Monate hinausgeht, mit Personalmangel oder beruft sich auf einen ähnlichen Grund, dann gilt nach dem Sozialgericht Detmold (Urteil vom 18.04.2023 – Az: S 35 SO 138/22, Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/2023, S. 144 f.):
      • Hat die Behörde einen “zureichenden Grund” für ihre Untätigkeit, dann ist die Nichtentscheidung über den Widerspruch zunächst entschuldigt. Dann hätte eine Untätigkeitsklage keine Aussicht auf Erfolg. Allerdings, so das SG Detmold, könne ein solcher Grund nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn die Behörde aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls objektiv an der fristgerechten Bescheidung gehindert war. So könnten ein kurzfristig stark erhöhtes Arbeitsaufkommen oder eine vorübergehende besondere Belastung einen zureichenden Grund darstellen. Allerdings müsse die Behörde in diesem Fall dezidiert nachweisen, dass sie alles unternommen habe, um eine Verfahrensverzögerung zu vermeiden. Dagegen sei eine dauerhafte, ggf. schon seit Jahren anhaltende mangelhafte Personalausstattung kein hinreichender Grund. Im Hinblick auf den effektiven Rechtsschutz müsse die Behörde sich so organisieren, dass grundsätzlich eine fristgerechte Entscheidung über den Widerspruch gewährleistet sei. Ob andere Sozialgerichte genauso entscheiden würden, kann nicht gesagt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass hierzu auch eine andere Auffassung vertreten wird.
    • Beachte: Vor der Erhebung der Untätigkeitsklage sollte bei der Behörde nachgefragt werden, warum die Entscheidung so lange dauert. Eine grundsätzliche Nachfragepflicht gibt es zwar nicht, im Einzelfall kann sie aber notwendig sein, damit die Untätigkeitsklage erhoben werden darf (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.02.2023 – Az: 1 BvR 311/22, Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/2023, S. 144 f.).
    • Tipp: Entscheidet die Behörde lange nicht über den Widerspruch, kommt unter Umständen eine Selbstbeschaffung der begehrten Leistung in Betracht (vgl. dazu Recht auf Teilhabe, 7. Aufl., 2023, S. 361 f.).

Welche Reaktionen auf den Widerspruch sind möglich?

In § 85 SGG ist geregelt, wie die Entscheidung über den Widerspruch aussehen kann: 

  • Im positiven Fall hebt die Behörde ihre Ablehnung auf und bewilligt die begehrte Leistung.
  • Bei einer teilweisen Bewilligung – aufgrund Ihres Widerspruchs - ist zu überlegen, ob im Hinblick auf die teilweise bestehen gebliebene Ablehnung Klage eingereicht werden sollte.
  • Im negativen Fall hält die Behörde vollständig an Ihrer Ablehnung fest und weist den Widerspruch zurück. Dann bekommen Sie einen sogenannten Widerspruchsbescheid. Ab Erhalt des Widerspruchsbescheids haben Sie einen Monat Zeit, um eine Klage gegen die Ablehnung einzureichen.

Die Kosten im Widerspruchsverfahren

Kostet es etwas, Widerspruch einzulegen?

Für die Tätigkeit der Behörde fallen keine Kosten für einen Widerspruch an. Das steht in § 64 Sozialgesetzbuch X (SGB X). Man muss also nichts bezahlen, egal ob man erfolglos oder erfolgreich Widerspruch eingelegt hat. Man muss auch nichts bezahlen, wenn man den Widerspruch zurückgenommen hat. Das gilt aber nur im Sozialrecht, also im Zusammenhang mit Leistungen der Krankenkasse, Pflegeversicherung, der Eingliederungshilfe, Rentenversicherung usw. 

Kosten können allerdings dafür entstehen, dass die Person, die Widerspruch einlegt, einen Anwalt beauftragt und die Kosten hierfür nicht von einer Rechtsschutzversicherung oder als Beratungshilfe gedeckt oder als notwendig erstattet werden (mehr dazu weiter unten).

Die Kostenfreiheit schließt auch mögliche Dolmetscherkosten ein. Für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen ist dies ausdrücklich geregelt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I, § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Das gilt aber nur für Widersprüche gegen sozialrechtliche Bescheide, also Entscheidungen der Behörde zu Sozialleistungen.

Kann ich Beratungshilfe für die Widerspruchseinlegung bekommen?

Eine Person berät andere Personen bei einem gemeinsamen Gespräch.
© Lebenshilfe/David Maurer

Die Beratungshilfe ist eine finanzielle Unterstützung durch den Staat, um sich rechtlich z. B. von einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin beraten und ggf. auch vertreten zu lassen, wenn noch kein Gerichtsverfahren anhängig ist.

Zu Beispiel 2: A kann für die Widerspruchsbegründung Beratungshilfe bewilligt bekommen. Dann muss A nur noch 15 Euro an die Anwältin oder den Anwalt zahlen, sofern die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (wie vor allem die Bedürftigkeit) für die Beratungshilfe vorliegen.

Für die Beratung im Widerspruchsverfahren kommt es darauf an: 

  1. Wird die anwaltliche Hilfe benötigt, um den Widerspruch gut begründen zu können?
  2. Würde jemand, der die Unterstützung (z. B. durch einen Rechtsanwalt) selbst bezahlen müsste, das Geld dafür ausgeben? 

Wenn diese Fragen bejaht werden können, muss A die Beratungshilfe vom Amtsgericht gewährt werden.

Die Ablehnung der beantragten Beratungshilfe bedarf immer einer einzelfallbezogenen Begründung. Weitere Informationen finden Sie im Recht auf Teilhabe (7. Auflage, S. 368 ff.).

Werden Kosten für eine anwaltliche Beratung im Widerspruchsverfahren
erstattet?

Wenn der Widerspruch erfolgreich war, kann unter Umständen eine Erstattung der “notwendigen Kosten” geltend gemacht werden, z. B. für eine anwaltliche Beratung, die man selbst bezahlt hat (vgl. § 63 SGB X: § 63 SGB X – Einzelnorm). 

Hinweis: Kosten, die durch Verschulden der Person entstanden sind, die Widerspruch eingelegt hat, werden allerdings nicht übernommen.

Dementsprechend lehnte das SG Chemnitz (Urteil vom 17.04.2025 – S 22 KG 8/23) eine Klage auf Kostenerstattung ab: Der Antrag der Klägerin auf Kindergeld war mangels Mitwirkung abgelehnt worden. Erst im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin die nötigen Unterlagen zum Nachweis der Kindergeldberechtigung vor. Es war daher ihr Verschulden, dass es überhaupt zu einer Ablehnung gekommen war. Aus diesem Grund waren die Kosten für die Unterstützung im Widerspruchsverfahren nicht notwendig und nicht zu erstatten.

(Vgl. zur Kostenerstattung in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung BSG, Urteil vom 22.02.2024 – Az. B 3 P 8/22, Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/2024, S. 146 (Anspruch bejaht).)

Musterwidersprüche

Diese Musterwidersprüche können Sie gerne als Vorlage nutzen. Bitte bearbeiten Sie die Vorlagen aber entsprechend und holen Sie sich im Zweifel Unterstützung.

Zu den Musterwidersprüchen

Weitere Informationen zum Thema Widerspruch einlegen

Links und weiterführende Seiten

Unsere Expertinnen und Experten

Newsletter abonnieren

Spendenkonto: Bundesvereinigung Lebenshilfe, IBAN DE26 5139 0000 0000 5010 00, BIC: VB MH DE 5F

Jetzt spenden