Senioren im Alter
© Lebenshilfe/David Maurer
Senioren
Rechtstipp

Alter und Tod: Gesundheitliche Versorgungsplanung für Menschen mit Behinderung

Das Thema Tod und Sterben wird in der heutigen Zeit größtenteils aus dem alltäglichen Leben verbannt. Zu Unrecht, denn wer sich früh darüber Gedanken macht, hat die Möglichkeit, selbstbestimmt zu entscheiden, wie er am Lebensende versorgt werden möchte. Besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe und Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) können dabei jetzt Unterstützung leisten: mit der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase.

Versorgungsmöglichkeiten in der letzten Lebensphase

Besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe und WfbM haben die Möglichkeit (es ist keine Pflicht), eine Beratung zu den medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Versorgungsmöglichkeiten in der letzten Lebensphase anzubieten. Die Gespräche erfolgen in barrierefreier Kommunikation, unter Beteiligung aller Bezugspersonen und unter Einbeziehung der behandelnden Ärzt*in. Am Ende der Beratung kann eine Patientenverfügung oder eine entsprechende Willenserklärung stehen. Dies ist jedoch nicht zwingend. Ist eine Betreuer*in bestellt, erhält diese ebenfalls Kenntnis von der Beratung und den ermittelten Versorgungswünschen und kann beteiligt werden.

Welche Bedingungen müssen Leistungserbringer erfüllen?

  • Um die Leistung erbringen zu können, müssen Leistungserbringer über eine sogenannte Berater*in verfügen. Es muss sich dabei aber nicht um eine eigene Mitarbeiter*in handeln. Es reicht aus, wenn eine entsprechend qualifizierte Person über eine externe Anbieter*in angefragt werden kann oder bei dem gemeinsamen Träger mehrerer Leistungserbringer beschäftigt ist.
  • Außerdem ist die Vernetzung mit allen an der Versorgung beteiligten Akteuren wichtig. Dazu gehören zum Beispiel Ärzt*innen, Rettungssanitäter*innen, Pflege- und Hospizdienste sowie Seelsorger*innen. Denn nur, wenn sie im Bedarfsfall einfach und schnell Kenntnis von den in der Beratung ermittelten und dokumentierten Entscheidungen erhalten, können sie die Versorgungswünsche auch tatsächlich umsetzen.
  • Schließlich ist die gesundheitliche Versorgungsplanung allgemein in die Gesamtstruktur und konzeptionelle Ausrichtung des Leistungserbringers einzubinden. Das kann zum Beispiel durch die Sensibilisierung der Mitarbeiter*innen für das Thema, die Implementierung formalisierter Prozesse und einheitliche Dokumentationsvorgaben sichergestellt werden.

Wie werden die Leistungen abgerechnet?

Versorgung im Alter
© Lebenshilfe/David Maurer

Liegen alle Voraussetzungen vor, haben Leistungserbringer einen Anspruch gegen die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen auf den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung. Auf dieser Basis kann dann gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden.

Hinweis: Zwar sollte die Vergütungsregelung auf Bundesebene zum 31. Dezember 2021 grundsätzlich auslaufen. Allerdings ist eine lückenlose Finanzierung gesichert, da § 15 Absatz 3 Satz 2 der Rahmenvereinbarung zu § 132g SGB V vorsieht, dass die alte Vergütungsregelung bis zum Abschluss einer neuen fortbesteht.

Alle Einzelheiten zur erforderlichen Qualifikation der Berater*innen, zur Vernetzung, zur Leistungserbringung und zur Vergütung sind in der Rahmenvereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Vereinigungen der Leistungserbringer auf Bundesebene geregelt. Sie werden teilweise von weiteren Vereinbarungen auf Landesebene ergänzt.

Wann besteht ein Anspruch auf die Beratung?

Menschen mit Behinderung haben einen Anspruch auf die Beratung, wenn die besondere Wohnform, in der sie leben, oder die WfbM, in der sie arbeiten, die Beratungsleistung in ihr Leistungsspektrum aufgenommen hat.

Ist dies nicht der Fall, besteht weder ein Anspruch auf die Beratung noch auf die Aufnahme eines entsprechenden Beratungsangebotes in das Leistungsspektrum des Leistungserbringers.

Weitere Informationen zur gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase

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