Wohngeld
© Lebenshilfe/David Maurer
Wohnen
Rechtstipp | Stand: 11.09.2023

Wohngeld – Die wichtigsten Informationen auf einen Blick

Auf dieser Seite erklären wir, was Wohngeld ist, für wen es in Frage kommt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und geben Antworten auf häufige Fragen zum Thema.

Allgemeine Informationen zum Thema Wohngeld

Informationen zum Wohngeld
© Lebenshilfe/David Maurer

Das Wohngeld ist eine steuerfinanzierte finanzielle Unterstützung (Zuschuss) für Mieter, Bewohner besonderer Wohnformen und auch Eigentümer von Wohnraum, wenn sie die Kosten für die Miete bzw. das Entgelt fürs Wohnen nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können. Meistens wird der Zuschuss für zwölf Monate bewilligt. Pro Haushalt wird nur einmal Wohngeld gewährt; bei Eigentümern muss es sich um selbst genutzten Wohnraum handeln. Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Wohngeld regelt das Wohngeldgesetz (kurz: WoGG) und ergänzend die Wohngeldverordnung (kurz: WoGV).

Lesenswert sind auch die Verwaltungsvorschriften zum WoGG. Dort steht z.B., was genau unter Wohnraum zu verstehen ist, was das Gesetz mit "Heim" und "Einrichtung" meint und wie hoch das Vermögen sein darf, um trotzdem Wohngeld zu erhalten. Außerdem finden sich dort Berechnungsbeispiele.

Die Leistungen des WoGG wurden zum 1. Januar 2023 erhöht. Grund ist das sogenannte Wohngeld-Plus-Gesetz, durch das schätzungsweise 1,4 Millionen Haushalte erstmalig oder erneut Wohngeld beanspruchen können. Kennzeichnend für die Wohngeldreform sind höhere Leistungen durch Zuschläge für die Heizkosten und das Klima sowie eine Anpassung der Wohngeldformel.

  • Bis 31.12.2024 wird von einer Rückforderung von Wohngeld bis zu einer Bagatellgrenze von 50 Euro abgesehen.
  • Gemäß § 26a Wohngeldgesetz sind vorläufige Leistungen möglich, wenn zur Feststellung des Anspruchs voraussichtlich eine längere Zeit erforderlich ist und wahrscheinlich ein Anspruch auf das Wohngeld besteht.

Aktuelle Gerichtsentscheidungen zum Wohngeld:

  • Entscheidung des LSG Bayern vom 23.12.2022 zu der Frage, ob Nachzahlungen von Wohngeld als Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB XII anzurechnen sind, was das Gericht bejaht hat, siehe ausführlich unter: „Wohngeld und das Verhältnis zu anderen Sozialleistungen“.
  • Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24.01.2023 und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23.11.2022: In den Entscheidungen geht es darum, wie viel Vermögen jemand haben darf und trotzdem Wohngeld bekommen kann, siehe unten ("Erhebliches Vermögen"), siehe ausführlich unter: „Die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung“.

FAQ: Fragen und Antworten zum Wohngeld

Wohngeld und das Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

Hat man Anspruch auf (zusätzliches) Wohngeld, wenn man bereits Grundsicherung erhält? Darf der Träger der Sozialhilfe die beantragte Sozialhilfe mit der Begründung ablehnen, dass die antragstellende Person auch Wohngeld beantragen könne? Klicken Sie einfach auf das folgende Element für Antworten auf diese und weitere Fragen.

Wer kann Wohngeld beantragen?

  • Wohngeld können Mieter*innen und Eigentümer*innen von Wohnraum beanspruchen. Auch sogenannte Heimbewohner können einen Anspruch auf Wohngeld haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 WoGG). Damit dürften auch Menschen mit Behinderung gemeint sein, die in besonderen Wohnformen leben. Es ist wichtig, dass sie nicht nur vorübergehend in der Einrichtung aufgenommen wurden. Gleiches gilt für Menschen mit Behinderung, die ambulant betreut leben.
    • Hinweis für Heimbewohner: Der Wechsel des Wohnraums innerhalb desselben Heims im Sinne der Heimgesetze oder entsprechender Landesgesetze gilt nicht als Nutzungsaufgabe (§ 28 Abs. 1 S. 3 WoGG).
    • Besonderheiten sind für Ausländer*innen zu beachten (§ 3 Abs. 5 WoGG, § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes).

Unter welchen Voraussetzungen wird Wohngeld bezahlt?

Antrag auf Wohngeld

  • Es ist ein Antrag zu stellen. (§ 22 WoGG). Ein Antrag ist auch erforderlich, wenn die Zahlung des Wohngelds verlängert oder das gezahlte Wohngeld erhöht werden soll. Meistens sind die Antragsformulare im Internet abrufbar (vgl. wohngeld.org/antrag).

Ausschluss des Wohngelds

  • Dann wird geprüft, ob Wohngeld ausgeschlossen ist (§ 7 f. WoGG). Das wird in der Regel – aber muss nicht immer – bei Empfänger*innen von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII der Fall sein. Voraussetzung für den Ausschluss ist, dass bei der Berechnung der SGB XII-Leistungen Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden, was regelmäßig der Fall sein dürfte, vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 WoGG. Es kann daher sinnvoll sein, sich beraten zu lassen.
  • Der Ausschluss gilt nur unter bestimmten Umständen. Kein Ausschluss ist zum Beispiel für diejenigen vorgesehen, die Leistungen nach dem SGB XII ausschließlich als Darlehen erhalten haben oder (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) bei denen das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermeidet/beseitigt, vgl. § 7 Abs.1 S. 3 Nr. 1 und Nr. 2 WoGG.

Wohngeldberechtigung

  • Der Anspruch auf Wohngeld und seine Höhe hängt ab von:
    • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (dazu unten),
    • der Miete/Belastung (dazu unten) und
    • dem Gesamteinkommen/Vermögen (§ 19 WoGG; dazu unten).

Die Voraussetzungen der Wohngeldberechtigung

Wer ist "Haushaltsmitglied", welche Rolle spielen eigene finanzielle Mittel und was sind Mietstufen? Klicken Sie einfach auf das folgende Element für Antworten auf diese und weitere Fragen.

Informationen zum Wohngeld
© Lebenshilfe/David Maurer

An wen und für welchen Zeitraum wird das Wohngeld gezahlt?

  • Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt und monatlich im Voraus ausgezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt auch eine rückwirkende Bewilligung des Wohngelds in Betracht. Beispiel: Rückwirkende Erhöhung der zu berücksichtigenden Miete/Belastung um mehr als 105 % (§ 27 Abs. 1 WoGG).
  • Das Wohngeld wird in der Regel an die wohngeldberechtigte Person ausgezahlt. Allerdings besteht auch die Möglichkeit der direkten Auszahlung z.B. an die Vermieter (§ 26 WoGG); ggf. sogar ohne Zustimmung der wohngeldberechtigten Person, die in solchen Fällen nur zu informieren ist.

Was kann man tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

  • Wird der Antrag auf Wohngeld abgelehnt, kann hiergegen Widerspruch eingelegt werden.
    • Hat der Widerspruch keinen Erfolg, erlässt die Behörde einen sogenannten Widerspruchsbescheid und begründet die Ablehnung erneut.
    • Dann ist – ggf. durch einen Rechtsanwalt – zu prüfen, ob eine Klage beim Verwaltungsgericht Aussicht auf Erfolg hat. Für Streitigkeiten rund um das Wohngeld ist also nicht das Sozialgericht zuständig. Gerichtskosten müssen nicht bezahlt werden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08. August 2019 – Az: 5 C 2.18).

Kann der Antragsteller das Wohngeld selbst berechnen?

  • Die Wohngeldbehörde rechnet die Höhe des Wohngelds aus, man kann dies aber auch selbst tun: Auf den Abdruck der eher abschreckenden Formel (zu § 19 WoGG) soll hier verzichtet werden. Im Internet gibt es Vorlagen zur Berechnung des Wohngelds ("Wohngeld-Rechner"). Dort sind Angaben unter anderem zu den Haushaltsmitgliedern, dem Einkommen und Vermögen sowie der Miete/Belastung zu machen. Auf der Basis der eingegebenen Daten berechnet das System die Höhe des Wohngeld-Anspruchs.

Hinweis: Bei der Nutzung der Wohngeld-Rechner ist darauf zu achten, dass diese die o.g. Neuregelungen seit 01.01.2023 berücksichtigen.

Kann Wohngeld auch zurückgefordert werden?

  • Ja, stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass das Wohngeld nicht hätte gezahlt werden dürfen, ist eine Rückforderung möglich (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 20.06.2017 – Az: 6 K 1374/14; RdLh 4/2017, 216 f. – zur Nichtangabe von Kindergeld). Bis zu 50 Euro wird neuerdings von der Rückforderung abgesehen. Allerdings gilt diese Regelung (§ 30a WoGG) vorerst nur bis 31.12.2024.
  • Vor der Rückforderung muss manchmal zuerst der Wohngeld-Bescheid aufgehoben werden; in anderen Fällen ist diese Aufhebung nicht erforderlich (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.04.2019 – Az: 5 C 2.18).
  • Hier sollte man klären lassen, ob die Rückforderung z.B. zu Recht ohne Aufhebung des Wohngeld-Bescheids verlangt werden darf. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Rückforderung ist hiergegen Widerspruch einzulegen und ggf. sollte man sich im Hinblick auf eine Klageerhebung beraten lassen.
Wohngeld und Pflegewohngeld
© Lebenshilfe/David Maurer

Exkurs zum Thema Pflegewohngeld

  • Das Pflegewohngeld ist von dem Wohngeld nach dem WoGG zu unterscheiden. Es geht bei dem Pflegewohngeld darum, die Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen (SGB XI) von der Zahlung des Investitionskostenanteils ganz oder teilweise zu befreien.
  • Diese Leistung gibt es derzeit in nur in einigen Bundesländern (vgl. Landespflegegeldgesetze der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein).
  • Voraussetzung ist, dass die Bewohner Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Damit scheidet das Pflegewohngeld für Menschen mit Behinderung aus, die in besonderen Wohnformen leben. Die Pflege muss in einer Pflegeeinrichtung mit einer Zulassung nach dem SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) erfolgen und auf Dauer angelegt sein.
  • Hohes Einkommen und Vermögen kann die Gewährung des Pflegewohngelds ausschließen. So muss unter bestimmten Voraussetzungen z.B. ein Hausgrundstück erst verwertet werden, bevor Pflegewohngeld gewährt werden kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2018 – Az: 12 A 3076/15).

Weitere Informationen zum Thema Wohngeld

Newsletter abonnieren