Neuregelungen für Menschen mit Behinderung im Überblick
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Überblick
Rechtstipp Neuregelungen und Änderungen

Neuerungen für Menschen mit Behinderung im Überblick: Was ändert sich?

Jedes Jahr treten zum Jahreswechsel viele gesetzliche Änderungen in Kraft. Dies ist auch 2024 der Fall. Im Folgenden sind wichtige Neuregelungen für Menschen mit Behinderung zusammengestellt.

Neuerungen für Menschen mit Beeinträchtigung
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Änderungen im Betreuungsrecht

Zum 01.01.2024 sind die folgenden Änderungen im Betreuungsrecht in Kraft getreten:

  • Berufsbetreuer*innen und Betreuungsvereine erhalten ab dem 01.01.2024 bis zum 31.12.2025 pro rechtliche Betreuung zusätzlich eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung i. H. v. 7,50 Euro pro rechtliche Betreuung. Der Anspruch besteht für jeden in den Zeitraum vom 01.01.2024 zum 31.12.2025 fallenden Monat, in dem die rechtliche Betreuung an mindestens einem Tag geführt wird. Berufsbetreuer*innen und Vereine können die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag geltend machen.
    • Schuldner*in der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung ist die rechtlich betreute Person, sofern sie vermögend ist. Ist die rechtlich betreute Person mittellos, kann die Berufsbetreuer*in, der Verein oder die ehrenamtliche Betreuer*in die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung aus der Staatskasse verlangen.
  • Ebenso erhalten ehrenamtliche Betreuer*innen im selben Zeitraum neben der Aufwandspauschale 24 Euro. Sie können den Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nur gemeinsam mit der Aufwandspauschale geltend machen.
    • Schuldner*in der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung ist auch hier die rechtlich betreute Person, sofern sie vermögend ist. Bei Mittelosigkeit kann die Zahlung von der Staatskasse verlangt werden. 
  • Ehrenamtliche Betreuer*innen müssen vor ihrer Bestellung einen aktuellen Auszug aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis vorlegen. In § 21 Abs. 2 Betreuungsorganisationsgesetz ist nunmehr klargestellt, dass die Pflicht zur Vorlage einer Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis entfällt, wenn die zuständige Behörde die Auskunft nach § 882f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung selbst einholt. 
  • Die Kosten der Gerichtsgebühren für Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften werden ab dem 01.01.2024 erhöht. Dazu werden in den Nummern 11101 und 11104 der Anlage 1 des Gerichts- und Notarkostengesetz die in der Gebührenspalte genannten Angaben geändert. Die Jahresgebühr für eine Dauerbetreuung oder eine Dauerpflegschaft beträgt ab dem 01.01.2024 für jedes angefangene Kalenderjahr statt 10 Euro nunmehr 11,50 Euro je angefangene 5.000,00 Euro des zu berücksichtigenden Vermögens, mindestens aber 230 Euro (statt bisher 200 Euro).

All dies ist im "Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes (BetrInASG)" geregelt, welches am 01.01.2024 in Kraft getreten ist.

Änderungen im Recht der Eingliederungshilfe

Zum 01.01.2024 sind die folgenden Änderungen im Recht der Eingliederungshilfe in Kraft getreten:

  • Der Vermögensfreibetrag für vermögensabhängige Leistungen der Eingliederungshilfe steigt zum 01.01.2024 von 61.110 Euro auf 63.630 Euro. Auch der Einkommensfreibetrag steigt. Hintergrund dieser Erhöhungen ist die jährliche Anpassung des § 18 Abs. 1 SGB IV, der Bezugsgröße für die Bemessung des Einkommens- und Vermögensfreibetrags ist. Details dazu finden Sie in unserem Überblicksbeitrag zum Recht der Eingliederungshilfe.
  • Zudem wird ab dem 01.01.2024 auch im Recht der Eingliederungshilfe ein angemessenes Kfz nicht mehr als Vermögen verwertet (§ 139 S. 2 SGB IX i.  V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII). Eingeführt wurde diese Regelung mit dem "Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze".

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 Lebenshilfe Informiert zur Europawahl 2019
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Änderungen bei den existenzsichernden Leistungen

Zum 01.01.2024 sind die folgenden Änderungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Kraft getreten:

  • Bei den existenzsichernden Leistungen erhöhen sich die Regelsätze für die jeweiligen Regelbedarfsstufen:
    • Regelbedarfsstufe 1: 563 Euro
    • Regelbedarfsstufe 2: 506 Euro
    • Regelbedarfsstufe 3: 451 Euro
    • Regelbedarfsstufe 4: 471 Euro
    • Regelbedarfsstufe 5: 390 Euro
    • Regelbedarfsstufe 6: 357 Euro
  • Der Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung steigt auf 4,13 Euro pro Arbeitstag und Person.
  • Durch die Erhöhung der Regelsätze steigt auch der Mehrbedarf für die Aufbereitung von Warmwasser nach § 30 Abs. 7 SGB XII.
  • Außerdem erhöht sich die Leistung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach § 34 SGB XII: Es sind 130 Euro für das erste Schulhalbjahr und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr vorgesehen.
  • Die Barbeträge für volljährige Heimbewohner*innen betragen mindestens 152,01 Euro (= 27 % der Regelbedarfsstufe 1).
  • Weitere Änderungen ergeben sich durch das "Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze". Es geht dabei insbesondere um Änderungen bei der Regelung fürs Einkommen (§ 82 SGB XII), die seit dem 01.01.2024 gelten:
    • Die "Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB" werden durch die "Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB" ersetzt (§ 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB XII).
    • Es gibt Änderungen bei Einnahmen von Menschen, die eine Ausbildung z. B. nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz durchführen (§ 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB XII).
    • Neu angefügt wird § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 SGB XII, wonach unter anderem ein Überbrückungsgeld nach dem Strafvollzugsgesetz nicht als Einkommen zählt.
    • Auch § 82 Abs. 7 SGB XII, der den Umgang mit einmaligen Einnahmen regelt, wird um eine Regelung zu Nachzahlungen ergänzt.
Neuregelungen ab Januar 2020
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Änderungen bei den Pflegeleistungen

Zum 01.01.2024 sind die folgenden Änderungen bei den Pflegeleistungen in Kraft getreten:

  • Die Beträge für die Pflegesachleistung und das Pflegegeld steigen wie folgt:

Pflegesachleistung

Pflegegrad 1: –
Pflegegrad 2: Bis zu 761 € (vorher 724 €)
Pflegegrad 3: Bis zu 1.432 € (vorher 1.363 €)
Pflegegrad 4: Bis zu 1.778 € (vorher 1.693 €)
Pflegegrad 5: Bis zu 2.200 € (vorher 2.095 €)

Pflegegeld

Pflegegrad 1: –
Pflegegrad 2: 332 € (vorher 316 €)
Pflegegrad 3: 573 € (vorher 545 €)
Pflegegrad 4: 765 € (vorher 728 €)
Pflegegrad 5: 947 € (vorher 901 €)

  • Es wird ein Entlastungsbudget eingeführt, das heißt die Leistungen der Kurzzeitpflege dürfen vollständig für die Leistungen der Verhinderungspflege genutzt werden. Diese gesetzliche Regelung steht ab 01.01.2024 in § 39 Abs. 4 SGB XI.
  • Beachte: Das gilt nur für Menschen mit dem Pflegegrad 4 oder 5, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem gilt nur für diesen Personenkreis, dass:
    • die Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt.
    • die Verhinderungspflege acht Wochen im Kalenderjahr genutzt werden darf (bisher nur sechs Wochen).
    • das hälftige Pflegegeld dann ebenfalls acht Wochen weitergezahlt wird (bisher nur sechs Wochen).

Hinweis: Ab 01.07.2025 wird das Entlastungsbudget für alle Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 gelten.

Es gibt Verbesserungen beim Pflegeunterstützungsgeld (PUG) nach § 44a Abs. 3 SGB XI:

  • Bisher war unklar, wie oft das PUG genutzt werden kann. Nun steht ausdrücklich im Gesetz: Es kann für jede pflegebedürftige Person jedes Kalenderjahr neu in Anspruch genommen werden (also nicht nur einmalig pro pflegebedürftigem Menschen).
  • Die Zuschüsse zu den pflegebedingten Aufwendungen für Menschen, die in Pflegeheimen leben, werden wie folgt erhöht:
    • 15 % Zuschuss im ersten Jahr des Aufenthalts (bisher 5 %),
    • 30 % Zuschuss im zweiten Jahr des Aufenthalts (bisher 25 %),
    • 50 % im dritten Jahr des Aufenthalts (bisher 45 %),
    • 75 % ab dem vierten Jahr (bisher 70 %).

Änderungen bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Zum 01.01.2024 sind die folgenden Änderungen bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Kraft getreten:

  • Ab dem 01.01.2024 beträgt der Mehrbedarf für Grundsicherungsempfänger*innen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten 4,13 Euro je Mittagessen. Gleiches gilt für Menschen die Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen.
  • Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Arbeitgeber*innen monatlich eine Ausgleichsabgabe zahlen.
    • Die Höhe ist davon abhängig, in welchem Umfang die Beschäftigungspflicht erfüllt wird und war bislang in drei Sätze gestaffelt. Mit § 160 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB IX wird zum 01.01.2024 eine neue sogenannte vierte Staffel der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber*innen eingeführt, welche trotz Beschäftigungspflicht keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Bei einer Beschäftigungsquote von 0 % beträgt die Ausgleichsabgabe dann 720 Euro. Diese vierte Staffel gilt für Arbeitsplätze, die ab Januar 2024 unbesetzt sind und wird erstmals zum 31.03.2025 zu zahlen sein, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird. Für kleinere Unternehmen ist die Höhe der Abgabe etwas geringer (§ 160 Abs. 2 S. 2 SGB IX).
  • Die bisherige Bußgeldvorschrift für Arbeitgebende, die ihrer Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht nachkommen, wird mit der Einführung der vierten Staffel zum 01.01.2024 aufgehoben.
  • Mit einem neuen Abs. 2a des § 159 SGB IX wird ab dem 01.01.2024 geregelt, dass ein schwerbehinderter Mensch, der unmittelbar vorher in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt war oder ein Budget für Arbeit erhält, in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen angerechnet wird. Das war schon bisher grundsätzlich möglich, stand aber im Ermessen der Behörde. Die Bundesagentur für Arbeit konnte die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz, höchstens drei Pflichtarbeitsplätze zulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stieß. Nunmehr steht nur noch die Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze im Ermessen der Behörde.
  • In § 185 Abs. 9 SGB IX wird eine Genehmigungsfiktion für Leistungen des Integrationsamts eingeführt, auf die ein Anspruch besteht. Das sind Leistungen nach § 185 Abs. 4 und 5 SGB IX. Entscheidet das Integrationsamt nicht binnen sechs Wochen nach Eingang über einen nach Art und Umfang genau bezeichneten Leistungsantrag, gilt der Antrag als genehmigt.
  • Die Möglichkeit, Mittel des Ausgleichsfonds zur Förderung von Einrichtungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu verwenden, wird zum 01.01.2024 aufgehoben. Leistungen zur Förderung von Einrichtungen, die vor dem 01.01.2024 beantragt, aber nicht notwendigerweise bereits bewilligt worden sind, können jedoch weiter erbracht werden.
  • Neu ist ab 2024 auch, dass Vorhaben, welche auf die Förderung der Ausbildung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen abzielen, auch dann aus dem Ausgleichsfonds förderfähig sind, wenn die Zielgruppe über keine anerkannte Schwerbehinderung verfügt, jedoch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält (§ 161 Abs. 2 SGB IX). Außerdem werden für Vorhaben, die aus dem Ausgleichsfonds gefördert werden, auch die Administrationskosten aus dem Ausgleichsfonds finanziert (§ 161 Abs. 3 SGB IX).
Menschen mit Behinderung und die rechtlichen Neuregelungen
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Änderungen bei den Gesundheitsleistungen

Zum 01.01.2024 sind die folgenden Änderungen bei den Gesundheitsleistungen in Kraft getreten:

  • Es gibt eine Änderung bei der Dauer des Anspruchs auf Kinderkrankengeld. Die coronabedingte Erhöhung auf 30 Arbeitstage (bzw. auf 60 Arbeitstage für alleinerziehende Versicherte) ist zum Ende des Jahres 2023 ausgelaufen. Der Anspruch fällt allerdings nicht auf die herkömmlichen zehn Arbeitstage (bzw. 20 Arbeitstage für alleinerziehende Versicherte) zurück, sondern wird für die Jahre 2024 und 2025 auf 15 Arbeitstage (bzw. 30 Arbeitstage für alleinerziehende Versicherte) erhöht.
  • Es gibt einen neuen Anspruch auf Krankengeld für Eltern, die während einer stationären Behandlung ihres Kindes (z. B. im Krankenhaus) mitaufgenommen werden, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist (vgl. § 45 Abs. 1a SGB V). Bei der stationären Behandlung eines Kindes, das das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird die Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen unwiderlegbar vermutet (§ 11 Abs. 3 S. 2 SGB V). Der Anspruch besteht für die Dauer der Mitaufnahme.
  • Pflegende Angehörige, die eine Reha-Maßnahme auf Kosten der Krankenkasse benötigen, haben einen Anspruch auf Mitaufnahme und Versorgung der von ihnen gepflegten Person in ihrer Reha-Einrichtung. Dieser Anspruch besteht bereits seit längerem und ergab sich bislang aus § 40 Abs. 3 S. 11 SGB V. Ab dem 01.01.2024 ist er in einem eigenen Absatz des § 40 SGB V geregelt, und zwar in Abs. 3a.
    • Besteht kein Anspruch aus der genannten Vorschrift, etwa weil es sich um eine Reha-Maßnahme auf Kosten der Rentenversicherung handelt oder es um eine Vorsorgemaßnahme geht, wird es in Ergänzung des oben genannten Anspruchs der Pflegepersonen einen eigenen Anspruch der gepflegten Person auf Mitaufnahme und Versorgung in der jeweiligen Reha- bzw. Vorsorgeeinrichtung geben. Das steht in § 42a SGB XI, der bereits zum 01.01.2024 in Kraft tritt, aber einen Anspruch ausdrücklich erst ab dem 01.07.2024 vorsieht. Ab dem 01.07.2025 wir die inhaltsgleiche Regelung dann von § 42a SGB XI in § 42b SGB XI verschoben. Der neue, eigene Anspruch der gepflegten Person besteht allerdings nur, wenn die pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Leistungen zur stationären Vorsorge oder zur medizinischen Rehabilitation sichergestellt ist.
  • Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen steigt zum 01.01.2024 auf 1,7 %. Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird sich somit für viele Versicherte erhöhen. Dieses Jahr müssen die Krankenkassen aber wieder per Brief über die Erhöhung informieren. Dies war im vergangenen Jahr ausnahmsweise nicht notwendig.
Neuregelungen ab Januar 2020
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Änderungen im Bereich der sozialen Entschädigung

Seit dem 01.01.2024 gilt das neue SGB XIV – Soziale Entschädigung. Hiermit wurde das soziale Entschädigungsrecht neu strukturiert. Bislang befanden sich die Regelungen im Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie im Opferentschädigungsgesetz (OEG) und weiteren Nebengesetzen.

  • Der Anwendungsbereich des SGB XIV ist in § 1 Abs. 1 benannt. Demnach werden Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen mit sozialer Entschädigung unterstützt.
    • Schädigende Ereignisse sind nach § 1 Abs. 2 SGB XIV Gewalttaten einschließlich Terroranschläge, Kriegsauswirkungen beider Weltkriege, Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes sowie Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben. Geschützt sind die geschädigten Personen sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen (§ 2 SGB XIV).
  • Den Berechtigten sollen alle Hilfen bereitgestellt werden, die notwendig sind, damit sie so schnell wie möglich wieder in ihren Alltag zurückkehren und die Folgen der Gewalttat bewältigen können.
    • Hierzu gehören nach § 3 SGB XIV die Leistungen der sozialen Entschädigung. Davon umfasst sind: Leistungen des Fallmanagements und in Traumaambulanzen, Krankenbehandlung, Leistungen zur Teilhabe, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei Blindheit, Entschädigungszahlungen, Berufsschadensausgleich, besondere Leistungen im Einzelfall, Leistungen bei Überführung und Bestattung, Ausgleich in Härtefällen, Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen.
  • Damit gehen die Leistungen des SGB XIV weit über die Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe nach dem SGB IX hinaus.

Für Menschen mit einer auf natürlichem Wege und ohne schädigendes Ereignis erlangten sog. geistigen Behinderung werden die Regelungen des SGB XIV nicht anwendbar sein.

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