Neuerungen für Menschen mit Behinderung im Überblick: Was ändert sich 2026?
Jedes Jahr treten zum Jahreswechsel viele gesetzliche Änderungen in Kraft. Dies ist auch 2026 der Fall. Im Folgenden sind wichtige Neuregelungen für Menschen mit Behinderung zusammengestellt.
Änderungen im Recht der Eingliederungshilfe
Zum 01.01.2026 treten die folgenden Änderungen im Recht der Eingliederungshilfe in Kraft:
- Der Vermögensfreibetrag für vermögensabhängige Leistungen der Eingliederungshilfe steigt zum 01.01.2026 von 67.410 Euro auf 71.190 Euro.
- Auch der Einkommensfreibetrag steigt. Hintergrund dieser Erhöhungen ist die jährliche Anpassung des § 18 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV, der Bezugsgröße für die Bemessung des Einkommens- und Vermögensfreibetrags ist. Details dazu finden Sie in unserem Überblicksbeitrag zu den Leistungen der Eingliederungshilfe.
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Änderungen bei den existenzsichernden Leistungen
Zum 01.01.2026 treten die folgenden Änderungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Kraft:
- Es erhöht sich der Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung (gemäß § 42b Abs. 2, § 30 Abs. 8 SGB XII) auf nunmehr 4,57 Euro pro Mittagsessen (siehe unten bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben).
- Beachte: Die Regelsätze steigen nicht. Es gelten weiterhin die für das Jahr 2025 bestimmten Regelsätze.
- Es erhöht sich außerdem der Beitrag der Eltern zu den Leistungen für ihr erwachsenes Kind: Nach § 94 Abs. 1 und 1a SGB XII müssen Eltern bei Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze (das heißt ein Elternteil muss pro Jahr mehr als 100.000 Euro Einkommen haben) einen moderaten Betrag an den Träger der Sozialhilfe zahlen, wenn ihr Kind existenzsichernde Leistungen bezieht. Seit 01.01.2026 sind folgende Beträge zu zahlen:
- Kann das Kind Eingliederungshilfe beanspruchen oder ist es pflegebedürftig, so sind monatlich 33,64 Euro zu leisten, wenn das erwachsene Kind Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht.
- Für Leistungen der Hilfe zur Pflege müssen Eltern nunmehr monatlich 43,73 Euro zahlen.
- Beachte: Da die Beträge nicht offiziell festgelegt werden, sind minimale Abweichungen von den oben genannten Beträgen nicht auszuschließen.
Änderungen bei den Pflegeleistungen
Zum 01.01.2026 treten die folgenden Änderungen bei den Pflegeleistungen in Kraft:
- Strafzahlung der Pflegekasse an die Versicherten gemäß § 18c Abs. 5 SGB XI: Entscheidet die Pflegekasse nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen über einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit, muss sie für jede angefangene Woche der Verspätung 70 Euro an die Versicherten zahlen (es sei denn, die Verzögerung ist der Pflegekasse nicht vorzuwerfen). Bisher war streitig, ob die Zahlung erst beantragt und ggf. sogar ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden muss. Nunmehr wurde im Gesetz klargestellt, dass die Pflegekasse die Strafzahlung “innerhalb von 15 Arbeitstagen” direkt nach dem Ablauf der oben genannten Frist, innerhalb der sie hätte entscheiden müssen, an die Versicherten zahlen muss. Diese müssen also keinen Antrag stellen.
- Dauer des Pflegegeldes bei stationärem Aufenthalt nach § 34 Abs. 2 SGB XI: Bisher wurde das Pflegegeld vier Wochen lang weitergezahlt, wenn die pflegebedürftige Person stationär behandelt wurde. Seit 01.01.2026 wird das Pflegegeld acht Wochen weitergezahlt (siehe unten bei den Gesundheitsleistungen).
- Dauer des Pflegegeldes (und ggf. auch Pflegesachleistung) bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI: Bisher wurde das Pflegegeld vier Wochen weiter geleistet. Seit 01.01.2026 wird es acht Wochen gezahlt.
- Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI: Die Erstattung der Kosten für die Ersatzpflegekraft muss bis zum Ende des Jahres beantragt und nachgewiesen werden, das auf das Jahr der Nutzung der Verhinderungspflege folgt. Beispiel: A nutzt 2026 die Verhinderungspflege. Die von ihm verauslagten Kosten muss er bis 31.12.2027 erstattet verlangen.
- Wohngruppenzuschlag: Bisher ist der Zuschlag in § 38a SGB XI geregelt. Seit 01.01.2026 ist er in § 45f SGB XI verankert.
- Gründungszuschuss: Bisher ist der Zuschuss für die Gründung einer Wohngruppe in § 45e SGB XI verankert. Seit 01.01.2026 findet sich die Regelung in § 45g SGB XI.
Änderungen bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Zum 01.01.2026 treten folgende Änderungen bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Kraft:
- Das neue Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit für Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX): Zum 01.01.2026 tritt das neue Fachkonzept für Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich (BBB) in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und bei sogenannten anderen Leistungsanbietern der Bundesagentur für Arbeit in Kraft. Es bündelt die gesetzlichen und fachlichen Anforderungen der beiden Leistungen, präzisiert sie und soll eine einheitliche Anwendung sicherstellen. Übergänge auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sollen gefördert werden.
Über das neue Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit
- Künftig müssen sowohl WfbM als auch andere Leistungsanbieter ein Qualitäts- und Leistungshandbuch (QLHB) führen. Bislang oblag dies nur den anderen Leistungsanbietern. Das QLHB löst die bisher zu erstellenden Durchführungskonzepte in WfbM ab. Werkstätten müssen das QLHB bis Ende 2026 erstellen und bei ihrer Zulassungsstelle einreichen, wo es bis Ende 2027 geprüft und freigegeben werden soll. Einen Orientierungsleitfaden für die Erstellung des QLHB sieht die Anlage 3 des Fachkonzepts vor.
- Ein Qualitätszirkel soll künftig die Zusammenarbeit von Leistungserbringern und Reha-Trägern sicherstellen – ähnlich wie früher der Fachausschuss. Ihm gehören Vertreter*innen des Leistungserbringers, der Bundesagentur für Arbeit und des Trägers der Eingliederungshilfe an.
- Der Übergang von Menschen mit Behinderung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt soll durch geeignete Maßnahmen stärker als bisher gefördert werden (Übergangsmanagement). Bei der Festlegung dieser strukturellen Maßnahmen ist der Qualitätszirkel zu beteiligen. Außerdem sind diese Maßnahmen im QLHB zu beschreiben.
- Leistungserbringer und Agentur für Arbeit müssen künftig Zielvereinbarungen schließen, in denen einrichtungsbezogen individuelle und möglichst realistische Ziele zu im Fachkonzept konkret benannten Punkten vereinbart werden. Wie bisher muss der Umfang angestrebter Betriebspraktika festgehalten werden. Hinzu kommen künftig konkrete Ziele zum Umfang von zu absolvierenden Qualifizierungsbausteinen und Zertifikatslehrgängen sowie der Durchführung von Mobilitätstrainings. Die Einhaltung der Ziele wird durch die Agentur für Arbeit nachgehalten.
- Für die Erstellung des Eingliederungsplans legt das Fachkonzept verpflichtende Inhalte fest. So sind bspw. Anzahl und Dauer von Betriebspraktika festzulegen. Ist ein solches Praktikum auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (noch) nicht realisierbar, ist dies mit Begründung zu dokumentieren.
- Die vermittelten beruflichen Fähigkeiten und Fertigkeiten sollen sich möglichst an den Berufsbildern anerkannter Ausbildungsberufe orientieren, z. B. durch Nutzung anerkannter Qualifizierungsbausteine und Teilnahme an Zertifikatslehrgängen. Diese Orientierung ermöglicht eine bessere Vergleichbarkeit und Transparenz für Arbeitgebende. Sie schafft die Grundlage für eine spätere Validierung der beruflichen Kompetenzen durch Kammer oder Innung und erhöht damit die Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
- Berufliche Qualifikationen sollen künftig möglichst einheitlich dokumentiert und zertifiziert werden. Dafür sind Zertifikate und Bescheinigungen zu den Inhalten der Qualifizierung bzw. der erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse entsprechend der Muster in Anlagen 1a, b und 2 zum Fachkonzept auszustellen.
- Die Qualifizierungsstufen im Berufsbildungsbereich (BBB) wurden um eine weitere fähigkeitsorientierte Qualifizierung ergänzt. Diese soll Menschen mit sogenannter komplexer Behinderung besser als bisher eine Teilnahme am BBB ermöglichen.
- Für den Datenaustausch zwischen Leistungserbringern und Bundesagentur für Arbeit ist die Nutzung der Elektronischen Maßnahmeabwicklung (EMAW) künftig verpflichtend. Sie soll möglichst ab dem 01.01.2026 für Neueintritte umgesetzt werden. Bis Ende 2026 soll der Datenaustausch insgesamt auf die EMAW umgestellt sein.
- Mit dem neuen Fachkonzept wird auch die Erstattung der Fahrkosten eines Gruppenfahrdienstes für alle Teilnehmer*innen am Eingangsverfahren und BBB verbindlich geregelt. Das nähere Verfahren hierzu ist in der Anlage 5 zum Fachkonzept geregelt. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum § 73 SGB IX wurden hierfür ebenfalls zum 01.10.2025 überarbeitet.
- Ab dem 01.01.2026 beträgt der Mehrbedarf für Grundsicherungsempfänger*innen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten 4,57 Euro je Mittagessen. Gleiches gilt für Menschen, die Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen.
Änderungen bei den Gesundheitsleistungen
Zum 01.01.2026 treten die folgenden Änderungen bei den Gesundheitsleistungen in Kraft:
- Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wird gemäß § 45 Abs. 2a SGB V befristet auch für das Jahr 2026 von 10 auf 15 Arbeitstage (bzw. von 20 auf 30 Arbeitstage für alleinerziehende Versicherte) erhöht. Gleiches erfolgte bereits für die Jahre 2024 und 2025. Diese Regelungen knüpfen an die vorherigen Sonderregelungen während der COVID-19-Pandemie an.
- Die (zahn-)ärztliche Vergütung soll gemäß § 87 Abs. 2 S. 9 SGB V dahingehend überprüft werden, ob sie den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Menschen mit Behinderung angemessen Rechnung trägt und, soweit erforderlich, angepasst werden. Die Anpassung ist allerdings punktsummenneutral umzusetzen.
- Das Pflegegeld wird bei stationären Aufenthalten, wie bspw. im Krankenhaus, gemäß § 34 Abs. 2 SGB XI jetzt für acht Wochen, statt wie bisher für vier Wochen, weitergezahlt.
- Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen steigt zum 01.01.2026 auf 2,9 %. Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird sich somit für viele Versicherte erhöhen.
Änderungen im Betreuungsrecht
Zum 01.01.2026 treten folgende Änderungen im Betreuungsrecht in Kraft:
- Vergütung für Berufsbetreuer*innen nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG):
- Ab 01.01.2026 fallen die bisherigen Vergütungstabellen A – C weg; es gibt dann die Vergütungsstufe 1 und 2. Die Betreuer*innenvergütung richtet sich nach Stufe 2, wenn die Berufsbetreuer*in über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt, andernfalls nach Stufe 1. Die bisherige Vergütungstabelle B entspricht also der Stufe 1 und die Vergütungstabelle C der Stufe 2. Eine gesonderte Vergütung nach der bisherigen Vergütungstabelle A sieht das neue System nicht mehr vor.
- Im Hinblick auf die Höhe der Fallpauschale nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der rechtlich betreuten Person wird zukünftig nur zwischen stationären Einrichtungen und anderen Wohnformen differenziert. Die Regelung zu den ambulanten Wohnformen, die den stationären Einrichtungen gleichgestellt sind, gibt es nicht mehr.
- Hinsichtlich der Höhe der Fallpauschalen nach der Dauer der Betreuung sind ab dem 01.01.2026 nur noch zwei vergütungsrelevante Zeiträume statt der bisherigen fünf vorgesehen. Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird nun zwischen den Zeiträumen vom ersten bis zwölften Monat und ab dem 13. Monat unterschieden.
- Eine zusätzliche Pauschale können Berufsbetreuer*innen nicht mehr geltend machen, wie etwa:
- für die Verwaltung höherer Vermögen der rechtlich betreuten Person.
- für die Übernahme einer Betreuung von ehrenamtlichen Betreuer*innen.
- bei der Abgabe einer beruflichen Betreuung an ehrenamtliche Betreuer*innen.
- Bezüglich der Vergütungsansprüche für Leistungen, die vor dem 01.01.2026 erbracht wurden, ist das bis zum 31.12.2025 geltende VBVG bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats anzuwenden.
- Ab 01.01.2026 fallen die bisherigen Vergütungstabellen A – C weg; es gibt dann die Vergütungsstufe 1 und 2. Die Betreuer*innenvergütung richtet sich nach Stufe 2, wenn die Berufsbetreuer*in über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt, andernfalls nach Stufe 1. Die bisherige Vergütungstabelle B entspricht also der Stufe 1 und die Vergütungstabelle C der Stufe 2. Eine gesonderte Vergütung nach der bisherigen Vergütungstabelle A sieht das neue System nicht mehr vor.
- Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer*innen: Mit der Aufwandspauschale sollen die gesamten Aufwendungen der rechtlichen Betreuung abgegolten werden, ohne dass sie im Einzelnen nachgewiesen werden müssen. Ab dem 01.01.2026 beträgt die Pauschale für ein Betreuungsjahr und pro rechtliche Betreuung 450 Euro.
- Gerichtskosten im Betreuungsverfahren: Ist die rechtliche Betreuung auf längere Zeit eingerichtet, kann das Betreuungsgericht eine Jahresgebühr von der rechtlich betreuten Person verlangen. Ab wann Betreute diese zahlen müssen, wurde bereits zum 01.06.2025 in Anlage 1 Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 S. 1 der Anmerkung zu Nummer 11101 des Gerichts- und Notarkostengesetzes geändert. Gerichtskosten werden von Betreuten erhoben, wenn sie ein Vermögen von mehr als 10.000 Euro haben; zuvor waren es 25.000 Euro.
- Schlussrechnung bei Beendigung der rechtlichen Betreuung – § 1872 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
- Ab dem 01.01.2026 ist eine Schlussrechnungslegung im Falle der Beendigung der rechtlichen Betreuung gemäß § 1872 Abs. 1 BGB nur noch auf Verlangen der ehemals rechtlich betreuten Person, deren Erb*innen oder sonstigen Berechtigten (Nachlasspfleger*in) anzufertigen. Diese richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 259 ff. BGB.
- Bei Beendigung der rechtlichen Betreuung hat die rechtliche Betreuer*in eine (Schluss-)Vermögensübersicht mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim Betreuungsgericht einzureichen. Für die Versicherung reicht die einfache Schriftform.
- Im Fall eines Betreuer*innenwechsels hat die ehemalige rechtliche Betreuer*in das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der rechtlichen Betreuung erlangte Unterlagen an die neue rechtliche Betreuer*in herauszugeben. Über die Verwaltung seit der letzten beim Betreuungsgericht eingereichten Rechnungslegung hat sie Rechenschaft durch eine Schlussrechnung abzulegen. Die Schlussrechnung ist beim Betreuungsgericht einzureichen.
- Befreite Betreuer*innen müssen bei einem Betreuer*innenwechsel statt einer Schlussrechnungslegung lediglich eine (Schluss-)Vermögensübersicht anfertigen. Diese ist mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim Betreuungsgericht einzureichen. Für die Versicherung reicht die einfache Schriftform.
- Hier gibt es mehr Informationen über die Schlussrechnungslegung.
Änderungen beim Kindergeld
Zum 01.01.2026 treten die folgenden Änderungen beim Kindergeld in Kraft:
- Ab 2026 beträgt das Kindergeld pro Kind 259 Euro.
- Ebenso wird der Grundfreibetrag auf 12.348 Euro angehoben.
Änderungen im Vereinsrecht
Zum 01.01.2026 treten die folgenden Änderungen beim Vereinsrecht in Kraft:
- Ab dem 01.01.2026 werden die gesetzlichen Haftungsprivilegien des Vereinsrechts für ehrenamtlich Tätige ausgeweitet.
- Bereits jetzt gibt es für Ehrenamtliche in Vereinen (ob Organmitglieder, besondere Vertreter*innen oder Vereinsmitglieder) eine besondere Haftungserleichterung: Wer im Zuge einer ehrenamtlichen Tätigkeit einen Schaden verursacht, muss diesen nur ersetzen, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde (vgl. § 31a, § 31b BGB).
- Dieses Haftungsprivileg greift nach dem geltenden Recht nur dann, wenn die ehrenamtlich tätige Person für ihre Tätigkeit maximal 840 Euro jährlich als Vergütung erhält.
- Diese Vergütungsgrenze wird erhöht und liegt nun bei 3.300 Euro.
- Bereits jetzt gibt es für Ehrenamtliche in Vereinen (ob Organmitglieder, besondere Vertreter*innen oder Vereinsmitglieder) eine besondere Haftungserleichterung: Wer im Zuge einer ehrenamtlichen Tätigkeit einen Schaden verursacht, muss diesen nur ersetzen, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde (vgl. § 31a, § 31b BGB).
Änderungen im Steuerrecht
Zum 01.01.2026 treten die folgenden Änderungen im Steuerrecht in Kraft:
- Ab dem 01.01.2026 können Ehrenamtlichen 960 Euro im Jahr steuerfrei ausgezahlt werden, wenn sie sich ehrenamtlich im Verein engagieren (sogenannte Ehrenamtspauschale).
- Ebenso steigt die Pauschale für Übungsleiter*innen. Ihre Tätigkeit kann mit bis zu 3.300 Euro pro Jahr steuerfrei vergütet werden.
- Gemeinnützige Unternehmen können ihre kommerziellen Aktivitäten ausweiten. Hierzu steigt gemäß § 64 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) die Freigrenze von 45.000 Euro auf 50.000 Euro für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 50.000 Euro im Jahr, werden keine Körperschafts- und Gewerbesteuer erhoben.
- Bei einem Antrag auf die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags muss der Nachweis einer Behinderung seit dem 01.01.2026 digital erfolgen (gemäß § 65 Abs. 3a Einkommenssteuerdurchführungs-Verordnung). Das gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung geändert wird, der Grad der Behinderung also hoch- oder heruntergestuft wird. Damit die Nachweise digital an das Finanzamt übermittelt werden, müssen Menschen mit Behinderung einen diesbezüglichen Antrag bei der Versorgungsverwaltung (regelmäßig die Versorgungsämter) unter Angabe ihrer Steueridentifikationsnummer stellen. Eine Ausnahme gilt für Schwerbehindertenausweise und Feststellungsbescheinigungen in Papierform, die vor 2026 ausgestellt wurden und noch gültig sind. Diese müssen von den Steuerpflichtigen weiter selbst in Papierform vorgelegt werden.