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Corona-Virus | Informationen der Lebenshilfe zu COVID-19
Das Corona-Virus (SARS-CoV-2) und seine Mutationen haben sich weltweit verbreitet. Wir informieren u. a. in Einfacher Sprache und Leichter Sprache und klären über die aktuelle Corona-Gesetzgebung im Bereich der Behindertenhilfe auf.
Neuigkeiten zur Corona-Pandemie
Seit dem 20. März 2022 gibt es keine bundesweite Testpflicht für Leistungserbringer der Eingliederungshilfe (z. B. besondere Wohnformen, Werkstätten für behinderte Menschen oder Dienste) mehr. Künftig können aber die Bundesländer eine Testflicht sowie eine Maskenpflicht für diese Bereiche vorsehen (vgl. § 28a Abs. 7 IfSG).
Wenn das jeweilige Landesparlament zusätzlich die „konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage“ festgestellt hat, können die Bundesländer auch Zugangsbeschränkungen vorsehen, wenn kein Impf-, Genesenen- oder Testnachweises vorgelegt wurde. Außerdem können Leistungserbringer der Eingliederungshilfe zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten verpflichtet werden (vgl. § 28a Abs. 8 IfSG).
Werden keine entsprechenden Regelungen von den Landesparlamenten getroffen, können Leistungserbringer der Eingliederungshilfe dennoch weiterhin freiwillig entsprechend einem von ihnen erstellten Testkonzept testen. Die Sach- und Personalkostenpauschalen für eine bestimmte Menge an Schnelltests können noch bis zum 30. Juni 2022 über die Coronavirus-Testverordnung (TestV) refinanziert werden. Der Verwaltungskostensatz, den die Kassenärztliche Bundesvereinigung bei der Abrechnung einbehalten kann, reduziert sich ab dem 1. Mai 2022 von 3,5 % auf 2,5 % des Gesamtbetrages der Abrechnung abzüglich der Sachkosten.
Sofern Einrichtungen sich für die Aufrechterhaltung des Testkonzepts entscheiden, haben Besucher, Personal und betreute Personen einen Anspruch auf die Testung im Rahmen der Kapazitäten.
Mehr dazu erfahren Sie im Kapitel: "Corona-Tests".
Die Anforderungen an den Impf- und Genesenenstatus wurden mit Wirkung zum 19. März 2022 im Infektionsschutzgesetz (IfSG) neu geregelt: Danach besteht bis zum 30. September 2022 ein vollständiger Impfschutz bei zweimaliger Impfung. Eine Impfung reicht, wenn vor der Impfung Antikörper oder nach der Impfung eine Infektion nachgewiesen wurden. Nach dem 30. September 2022 ist grundsätzlich eine dreimalige Impfung erforderlich. Eine zweimalige Impfung reicht nur noch, wenn vor der Impfung Antikörper oder nach der Impfung eine Infektion nachgewiesen wurden. Das Bundesministerium für Gesundheit kann diesbezüglich noch Anpassungen durch Rechtsverordnung vornehmen. Diese müssen aber eine ausreichende Übergangszeit vorsehen. Die Änderungen sind für Leistungserbringer der Eingliederungshilfe, die die Einhaltung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht kontrollieren müssen, relevant.
Zur Prävention von Corona-Infektionen bei Menschen mit Behinderung durch Impfpflicht und Auffrischimpfungen fordert die Bundesvereinigung Lebenshilfe:
- Eine umgehende Auffrischimpfung für Menschen mit Behinderung wegen ihres besonderen Risikos, schwer zu erkranken, wie auch für Mitarbeitende in der Behindertenhilfe
- Sofortige niedrigschwellige und flächendeckende Impfangebote, insbesondere durch mobile Impfteams in den Angeboten, Diensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung und die dort Beschäftigten
- Zeitnahe Einführung einer allgemeinen Impfpflicht, um vulnerable Gruppen wie Menschen mit Behinderung zu schützen und ihren Ausschluss von der Teilhabe zu verhindern
- Eine dringende Empfehlung an alle Mitarbeitenden, die in Angeboten, Diensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung tätig sind, sich zeitnah gegen Covid-19 impfen und auch boostern zu lassen, um den Schutz für vulnerable Personen sicherzustellen

Allgemeine Informationen zum Corona-Virus
- Viren sind winzige Erreger. Man kann sie mit bloßen Augen nicht sehen. Sie verbreiten sich über die Luft oder durch den Kontakt mit der Haut. Nimmt man einen Erreger auf, kann dieser im Menschen eine Krankheit auslösen.
- Zum Beispiel Grippe, Schnupfen oder auch Corona (also COVID-19).
- Das Corona-Virus ist ganz neu und 2019 zum ersten Mal aufgetreten. Für den menschlichen Körper war das Virus bisher unbekannt. Darum hatte er keinen eigenen Schutz dagegen. Und darum konnte sich das Virus auch so stark ausbreiten. Auch die Wissenschaft muss viel über das neue Virus lernen.
- Seit Ende 2020 gibt es bereits erste Impfstoffe gegen das Corona-Virus (bzw. COVID-19).
- Corona-Virus meint das neue Virus selbst.
- Man spricht das so aus: "Ko-Ro-Na – Wi-Rus".
- SARS-CoV-2 ist die medizinisch korrekte Bezeichnung.
- COVID-19 meint: Corona Virus Disease (Krankheit) 2019.
- Das ist die Krankheit, die durch das Virus entsteht. Die Krankheit wurde als Pandemie eingestuft. Eine Pandemie ist eine weltweite Epidemie. Eine Epidemie meint: Eine Krankheit verbreitet sich sehr weit und es sind viele Menschen zugleich betroffen.
Die Bundesregierung empfiehlt die AHA-Regel + A und + L
A wie Abstand:
- Wenig direkter Kontakt mit Menschen (wenn möglich).
- Bei Kontakt immer den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.
H wie Hygiene:
- Gute Hygiene kann vor einer Ansteckung schützen.
- Darum ist es auch wichtig, sich regelmäßig die Hände zu waschen.
A wie Alltagsmaske:
- Das Virus verbreitet sich besonders durch Niesen, Husten oder auch Sprechen.
- Mit Mund-Nasen-Masken schützt man sich selbst und andere.
A wie Corona-Warn-App:
- Das ist eine kostenlose App für das Smartphone.
- Sie hilft dabei, das Risiko einer Ansteckung zu erkennen und warnt davor.
L wie Lüften:
- Das Virus verbreitet sich über die Luft.
- Durch regelmäßiges Lüften verringert man das Risiko einer Ansteckung.
- Mehr zu den AHA-Regeln der Bundesregierung Ein Angebot des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
- Mehr zum Schutz durch Hygiene Merkblatt zu den wichtigsten Hygiene-Maßnahmen zum Schutz vor einer Infektion.
- Mehr zum Schutz durch Mund-Nasen-Masken Ein Angebot des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
- Mehr zum Schutz durch die Corona-Warn-App Informationen zur App der Bundesregierung, mit der die Ausbreitung von Corona eingedämmt werden soll.
Wer sich mit dem Virus infiziert (angesteckt) hat, bekommt oft Fieber, Schnupfen und Husten. Man kann auch Durchfall, Kopf- und Gliederschmerzen, Übelkeit oder Atem-Probleme bekommen. Wichtig: Manche Menschen haben kaum Symptome. Sie können trotzdem andere anstecken.
Merkt man die beschriebenen Anzeichen, sollte man über das Telefon mit einem Arzt oder einer Ärztin sprechen. Ein Test kann zeigen, ob man das Corona-Virus bzw. COVID-19 wirklich hat. Wer sich unsicher ist, kann eine Service-Nummer zum Corona-Virus oder die Nummer für Erst-Informationen (Tel.: 115) anrufen.
- Es ist ganz normal, Fragen zum Corona-Virus zu haben.
- Es gibt dafür extra Telefon-Nummern.
- Man sollte folgende Nummern bzw. Personen anrufen:
- Den eigenen Hausarzt bzw. die Hausärztin.
- Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst | Patienten-Service – Tel.: 116 117
- Es gibt noch weitere Telefon-Nummern.
- Etwa zur Beratung zum Corona-Virus.
- Oder zur Hilfe bei Problemen, Sorgen oder Ängsten.
Corona-Virus: Weitere Telefon-Nummern bei Corona-Verdacht
- Tel.: 030 / 34 64 65 100 – Corona-Virus Hotline des BMG in Berlin
- Tel.: 0800 / 01 17 72 2 – Unabhängige Patientenberatung Deutschland
Hilfe in Krisen-Situationen: Wichtige Telefon-Nummern
Diese Telefon-Nummern können Sie anrufen, wenn Sie zum Beispiel:
- große Angst und viele Sorgen haben
- sich niedergeschlagen fühlen
- dringend jemanden zum Reden brauchen
Diese Nummern sind grundsätzlich anonym und kostenfrei:
- Kinder- und Jugendtelefon – 116 111
- Telefon-Seelsorge
- 0800 – 111 0 111
- 0800 – 111 0 222
- 116 123
Weitere Informationen zur Corona-Pandemie gibt es hier
- Robert Koch Institut Bundesoberbehörde für Infektionskrankheiten.
- Bundesministerium für Gesundheit Aktuelle Informationen, FAQs und Anleitungen zum Herunterladen.
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Antworten auf häufig gestellte Fragen zum neuartigen Corona-Virus.
- Infoseite der Aktion Mensch Barrierefreie Informationen zum Corona-Virus.

Impfung gegen COVID-19
Zum Schutz vulnerabler Gruppen hat der Bundesgesetzgeber in § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine bereichsbezogene Impfpflicht eingeführt. Diese gilt ab dem 15. März 2022.
Die zuständigen Bundesministerien haben FAQs zur bereichsbezogenen Impfpflicht veröffentlicht. In diesen FAQs finden sich bspw. Hinweise, welche Einrichtungen und Unternehmen von der Impfpflicht erfasst sind und wann eine Person dort tätig ist.
Diese FAQs werden fortlaufend aktualisiert. Auch inhaltliche Änderungen sind hierbei möglich. Eine Änderung ergab sich bspw. hinsichtlich der Frage, ob rechtliche Betreuer*innen von der Impfpflicht erfasst sind. Dies wurde von den Ministerien zunächst bejaht, in der Fassung der FAQs vom 16.02.2022 hingegen verneint.
Seit dem 15.09.2021 dürfen Arbeitgeber in bestimmten Unternehmen personenbezogene Daten zum Impf- und Serostatus ihrer Beschäftigten verarbeiten, sofern es für die Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 erforderlich ist ( § 36 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz). Der Arbeitgeber kann in diesem Zusammenhang vom Beschäftigten Auskunft oder die Vorlage eines Nachweises über das Bestehen eines Impfschutzes bzw. das Bestehen einer natürlichen Immunität in Bezug auf COVID-19 verlangen. Der Zweck der Verarbeitung ist auf die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder die Entscheidung der Art und Weise einer Beschäftigung begrenzt. Eine vollständige Aufzählung der Unternehmen, in denen das Fragerecht besteht, findet sich in § 36 Absatz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz. Das Fragerecht ist bis zum 30. Juni 2022 befristet.
Für die Lebenshilfen dürften die folgenden Bereiche relevant sein:
- Kindertagesstätten und Horte
- Schulen
- Kinderheime
- „Voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen“, also beispielsweise besondere Wohnformen, Werk- und Förderstätten sowie Heilpädagogische Tagesstätten
- Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen wie die vorgenannten voll- und teilstationären Einrichtungen anbieten (Hinweis: nicht erfasst sind hiernach Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI)
- ambulante Pflegedienste
Auch den Impf- und Teststatus der betreuten bzw. untergebrachten Personen darf von Besonderen Wohnformen, Werkstätten für behinderte Menschen, ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe sowie Angeboten zur Unterstützung im Alltag erhoben werden (vgl. § 28b Abs. 3 IfSG).
Seit dem 01.09.2021 stellt § 2 Coronavirus-Impfverordnung klar, dass der Anspruch auf Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auch Folge- und Auffrischungsimpfungen (sog. Booster-Impfungen) umfasst. Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die Auffrischungsimpfung für alle Personen ab 18 Jahren. Ältere und vorerkrankte Personen sollen wegen ihres höheren Risikos für einen schweren Verlauf bei den Auffrischimpfungen bevorzugt berücksichtigt werden. Gleiches gilt für bisher ungeimpfte Personen. Hier geht es zur Empfehlung der STIKO.
Die Europäische Zulassungsbehörde EMA hat die Impfstoffe von den Unternehmen BioNTech/Pfizer und Moderna für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren zugelassen. Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat am 18. August 2021 eine generelle Impfempfehlung für Kinder und Jugendliche (12 bis 17 Jahren) ausgesprochen.
Zudem hat die EMA nun auch die Anwendung des Impfstoffs von BioNTech/Pfizer für Kinder ab fünf Jahren zugelassen. Die STIKO empfiehlt Kindern im Alter von 5 bis 11 Jahren eine Impfung gegen COVID-19, wenn sie Vorerkrankungen haben oder sich in ihrem Umfeld Kontaktpersonen mit hohem Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf befinden, die selbst nicht oder nur unzureichend durch eine Impfung geschützt werden können. Zudem können auch Kinder ohne Vorerkrankung bei individuellem Wunsch der Kinder und Eltern geimpft werden.
BioNTech/Pfizer haben im September angekündigt, dass Studienergebnisse für Kinder unter fünf Jahren gegen Ende des Jahres erwartet werden würden.
- Impfstoff: "Moderna" von Moderna Biotech Was ist das für ein Impfstoff und wie wirkt er? Hier gibt es viele Informationen dazu. Ein Angebot von www.GesundheitsInformation.de.
- Impfstoff: "Comirnaty" von Biontech / Pfizer Was ist das für ein Impfstoff und wie wirkt er? Hier gibt es viele Informationen dazu. Ein Angebot von www.GesundheitsInformation.de.
- Impfstoff: "AstraZeneca" von AstraZeneca Was ist das für ein Impfstoff und wie wirkt er? Hier gibt es viele Informationen dazu. Ein Angebot von www.Gesundheitsinformation.de.
- Impfstoff: "Janssen" von Johnson und Johnson Was ist das für ein Impfstoff und wie wirkt er? Hier gibt es viele Informationen dazu. Ein Angebot von www.Gesundheitsinformation.de.
- Aufklärungsmerkblätter und Einwilligungen zur Schutzimpfung gegen COVID-19 (mit mRNA-Impfstoff bzw. Vektor-Impfstoff) Zur Verfügung gestellt vom Deutschen Grünen Kreuz e.V. in Marburg und vom Robert Koch-Institut.
- Anamnese-Fragebogen für die Corona-Schutzimpfung Ein Angebot des RKI in Leichter Sprache.

Quarantäne bei Menschen mit geistiger Behinderung
Die Wohnung nicht verlassen dürfen, niemanden treffen und sogar zur eigenen Familie Abstand halten: Quarantäne und Isolierung sind für die meisten Menschen sehr belastend. Für manche Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung ist es besonders schwer. Sie verstehen nicht, warum sie sich an diese neue Regel halten müssen. Sie haben Angst oder sind traurig. In einem Artikel im Kirchheimer Treckboten beschreibt Julia Nemetschek-Renz wie Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen einer Außenwohngruppe die Quarantänezeit erlebten.
Begeben sich Menschen freiwillig in Quarantäne, ist dies rechtlich meist unproblematisch. Doch wie sieht die Lage aus, wenn ein Mensch mit sogenannter geistiger Behinderung uneinsichtig ist, sich nicht an die Quarantäneregeln hält, das Zimmer oder die Wohnung verlassen will? Im Beitrag „Quarantäne aus rechtlicher Perspektive“ der Bundesvereinigung Lebenshilfe steht alles, was Eltern und Angehörige, rechtliche Betreuer*innen sowie Dienste und Einrichtungen darüber wissen sollten.
Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung haben Merkblätter für den konkreten Umgang mit Prävention und Quarantäne in Wohnformen für Menschen mit Behinderung erarbeitet.
- Merkblatt für gemeinschaftliche Wohnformen der Eingliederungshilfe – Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von COVID-19-Erkrankungen Ein Angebot der Fachverbände für Menschen mit Behinderung.
- Merkblatt für gemeinschaftliche Wohnformen der Eingliederungshilfe – Quarantäne- und Infektionsschutz bei begründetem Verdacht auf COVID-19-Erkrankung oder bei ärztlich bestätigter COVID-19-Erkrankung Ein Angebot der Fachverbände für Menschen mit Behinderung.

Corona-Tests
Coronavirus Testverordnung
Mit Wirkung zum 31. März 2022 wurde die Coronavirus–Testverordnung (TestV) nochmals angepasst. Es wurden unter anderem die folgenden Änderungen vorgenommen:
- Die Geltungsdauer der TestV wurde bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
- Der Verwaltungskostensatz, den die Kassenärztliche Bundesvereinigung bei Abrechnungen einbehalten kann, reduziert sich ab dem 1. Mai 2022 von 3,5 % auf 2,5 % des Gesamtbetrages der Abrechnung abzüglich der Sachkosten.
Im Übrigen sieht die TestV auch weiterhin die bereits bekannten Ansprüche von asymptomatischen Personen auf eine Testung vor.
Testpflichten und Testvorlage
Die bundesweiten Testpflichten, die seit dem 24. November 2021 für Besondere Wohnformen, Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe galten (§ 28b Abs. 2 Nr. 2 IfSG a.F.), sind zum 20. März 2022 entfallen.
Hinweis: Sollte das jeweilige Landesrecht Testpflichten vorgeben, sind diese zu beachten und umzusetzen.
- Coronavirus-Testverordnung – Zusatzinformation für Leistungserbringer Ein Angebot der Bundesvereinigung Lebenshilfe.
- Betrieblicher Infektionsschutz Antworten auf die häufigsten Fragen. Ein Angebot des BMAS.
- Informationen zur Abrechnung für Leistungserbringer Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
- Verzeichnis der Schnelltest-Hersteller mit MoU Ein Verzeichnis des BMG.

Verdienstausfall und Kinderkrankengeld
Diese Fragen stellen sich jetzt sowohl Eltern minderjähriger Kinder als auch Angehörige volljähriger Menschen mit Behinderung. Durch die COVID-19-Pandemie kommt es zur Schließung von Kitas, Schulen, Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) oder Tagesförderstätten. Kinder müssen mitunter in Quarantäne oder der Präsenzunterricht an den Schulen wird ausgesetzt. Hierdurch betreuen Eltern ihre Kinder nunmehr zu Hause.
- Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen für eine kurze Zeit Lohnfortzahlung oder eine Entschädigung (längstens für 10 bzw. 20 Wochen bei Alleinerziehenden) nach dem Infektionsschutzgesetz geltend machen.
- Ebenso kommt ein ca. 90 %iger Ausgleich des entgangenen Arbeitsentgelts in Form des Pflegeunterstützungsgelds in Betracht.
Unter Umständen ist auch eine längere Freistellung von der Arbeit mit Hilfe eines zinslosen Darlehens möglich, um die Pflege naher Angehöriger zu organisieren.
Beziehen die Pflegepersonen Leistungen nach dem SGB II, dann dürfen diese Leistungen nicht gekürzt oder (erst beantragte Leistungen) abgelehnt werden, wenn die Pflegeperson bzw. der Leistungsberechtigte (den ganzen Tag oder stundenweise) zuhause bleiben muss, um einen Menschen mit Behinderung zu pflegen.
Aufgrund der Corona-Pandemie haben gesetzlich krankenversicherte Eltern für das Jahr 2021 und mit Wirkung zum 1. Januar 2022 auch für das Jahr 2022 einen erhöhten Anspruch auf Kinderkrankengeld gegen die gesetzliche Krankenversicherung (vgl. § 45 Absatz 2a SGB V). Pro Elternteil können 30 Arbeitstage bzw. bei Alleinerziehenden 60 Arbeitstage geltend gemacht werden.
- Der Anspruch besteht bis zum 23. September 2022 nicht nur, wenn das Kind erkrankt ist, sondern auch wenn die Einrichtung für Menschen mit Behinderung bzw. die Schule oder KiTa, in der das Kind betreut wird, geschlossen ist.
- Gleiches gilt für den Fall, dass die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot anderweitig eingeschränkt wurde.
- Der Anspruch besteht außerdem unabhängig davon, ob die Möglichkeit zum Home-Office besteht oder nicht.
Die Altersbegrenzung auf zwölf Jahre entfällt, wenn das Kind eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Erfasst sind damit auch erwachsene Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind.
In der Zeit, für die Kinderkrankengeld in Anspruch genommen wird, kann keine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz geltend gemacht werden.

Sonderregelungen für Werkstätten und Werkstattbeschäftigte
Hier finden Sie Informationen zu Corona-bedingten Sonderregelungen für Werkstätten und Werkstattbeschäftigte.
Anders als in der Vergangenheit bestehen derzeit keine bundesweiten Betretungsverbote für Werkstätten. Aufgrund der unterschiedlich starken Ausbreitung des Corona-Virus in den einzelnen Bundesländern kann es vor Ort jedoch besondere Regelungen wie beispielsweise die Aussetzung der Präsenzpflicht geben. Informationen über die vor Ort geltenden Regelungen erfahren Sie bei Ihrer Lebenshilfe.
Die Sonderregelung für das Mittagessen in einer Werkstatt, bei einem anderen Leistungsanbieter oder im Rahmen anderer tagesstrukturierender Angebote (§ 142 Sozialgesetzbuch XII) wurde – leicht abgeändert – verlängert und gilt nun bis zum 31.12.2022, d. h. vorübergehend wird auch weiterhin auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme in Verantwortung des Leistungsanbieters verzichtet. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die anhaltende Pandemie, wonach mit der Aufhebung der Präsenzpflicht in Werkstätten usw. zu rechnen ist.
Voraussetzung für den Mehrbedarf ist nun, dass für Oktober 2021 ein Mehrbedarf für die Mittagsverpflegung anerkannt wurde. Dann wird dieser Mehrbedarf weiterhin in voller Höhe anerkannt, auch wenn das Essen nicht gemeinschaftlich bzw. in der Verantwortung des Leistungsanbieters angeboten wird.
Aufgrund der Corona-Pandemie waren Werkstätten für behinderten Menschen phasenweise geschlossen oder können aufgrund der Abstands- und Hygienemaßnahmen nicht gleichermaßen weiterarbeiten wie zuvor. Dies hat negativen Einfluss auf das Arbeitsergebnis der Werkstätten für behinderte Menschen. Es besteht die Gefahr, dass das Arbeitsentgelt von im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderung sinkt.
Um den drohenden finanziellen Ausfall zu kompensieren, hat der Gesetzgeber für die Jahre 2020 und 2021 folgende Lösung vorgesehen: Der Bund verzichtete auf 10% der ihm zustehenden Mittel der Ausgleichsabgabe, was 2020 bis zu 70 Mio. Euro und 2021 etwa 58 Mio. Euro entsprach. Hierfür wurde die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung geändert. Die Integrationsämter konnten so finanzielle Einbußen von Werkstätten ausgleichen, die auf die Corona-Krise zurückzuführen sind. Die Leistung ist eine Ermessensleistung, über die die Integrationsämter in eigener Verantwortung entscheiden. Sie ist zweckgebunden für die Zahlung der Arbeitsentgelte an die Werkstattbeschäftigten zu verwenden.
Ob auch für das Jahr 2022 eine solche Regelung vorgesehen ist, steht noch nicht fest.
Vertiefte Informationen zur Umsetzung der Corona-Krise in WfbM finden Sie auf der Homepage der BAG WfbM.
Sonderregelungen für Pflegebedürftige
(Stand: 22.11.2021)
- Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze enthält für den Bereich der Pflege gem. SGB XI v. a. Verlängerungen von Sonderregelungen für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31.03.2022. Nähere Informationen haben wir in unserem Beitrag zur Pflege bereitgestellt.
- Nur noch bis 31. Dezember 2021:
- darf der Entlastungsbetrag für das Jahr 2019 und 2020 genutzt werden.
- zahlt die Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel 60 Euro monatlich (anstatt 40 Euro).
Sonderregelungen bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen
Durch die COVID-19-Pandemie gibt es einige befristete Sonderregelungen bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. Die Sonderregelungen betreffen zum Beispiel:
• Die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung
• Die Möglichkeit für Ärzt*innen, Verordnungen ohne direkten Patientenkontakt auszustellen
• Die Möglichkeit zur Durchführung und Abrechnung von Video-Behandlungen und Therapien
Auskunft über die Sonderregelungen geben der G-BA und der GKV-Spitzenverband.
Sonderregelungen beim Bezug von existenzsichernden Leistungen
Nach dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 22.11.2021 gilt: Noch bis zum 31.03.2022 gelten u. a. die folgenden Erleichterungen für Bewilligungszeiträume, die vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 beginnen (§ 141 SGB XII):
- Vermögen wird für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt bzw. nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Ob erhebliches Vermögen vorhanden ist, ist im Antrag anzugeben.
- Die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) gelten für sechs Monate als angemessen.
Gut zu wissen: Es spricht einiges dafür, dass die o. g. Regelungen zum Vermögen und zu den KdU auch für Menschen gelten, die schon länger SGB XII – Leistungen beziehen. Leider hat das Sozialgericht Landshut hierzu mit Beschluss vom 18.08.2021 (Az: S 30 SO 39/21) anders entschieden. Nach Meinung des Gerichts betreffen die Sonderregelungen nur Menschen, die durch die Corona-Pandemie erstmalig auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sind. Es ist nicht ausgeschlossen, dass andere Gerichte diese Frage anders beurteilen würden.
Nach dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10.12.2021 gilt: Die Sonderregelung zum Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung (bisher § 142 Abs. 2 SGB XII) wurde – mit geringfügigen Änderungen – verlängert und gilt nunmehr bis zum 31.03.2022 (jetzt § 142 Abs. 1 SGB XII). Es bleibt vorübergehend also dabei, dass es nicht auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und die Verantwortung des Leistungsanbieters für die Essenseinnahme ankommt. Maßgebend für den Mehrbedarf ist nun, dass im Oktober 2021 ein Mehrbedarf bewilligt worden war. Bisher war auf die Bewilligung im Februar 2020 abgestellt worden, aber das gilt jetzt nicht mehr.

Corona-bedingte Unterstützungen und Hilfen für Leistungserbringer
Unterstützung für Leistungserbringer der Eingliederungshilfe und Frühförderstellen
Zu Beginn der Pandemie hat der Bundesgesetzgeber mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) Regelungen zum finanziellen Schutz von Leistungserbringern der Eingliederungshilfe, interdisziplinärer Frühförderstellen und anderer sozialen Dienstleister erlassen, die in Folge der Corona-Pandemie ihre Leistungen nicht mehr bzw. nicht in gleichem Umfang erbringen können und dadurch in ihrer Existenz bedroht sind.
Nähere Informationen zum SodEG-Zuschuss der Krankenkassen für den Bereich der Interdisziplinären Frühförderung finden Sie auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes.
Der besondere Sicherstellungsauftrag des SodEG gilt bis zum 30. Juni 2022. Zudem ist der Bundesregierung die Möglichkeit eingeräumt worden, das SodEG per Verordnung bis zum 23. September 2022 zu verlängern.
Unterstützung für Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) und Medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen (MZEB)
Zum Schutz der SPZ und der MZEB wurde in § 120 Abs. 2 S. 6 SGB V geregelt, dass die Vergütungsverträge, auf Grund der besonderen Situation dieser Einrichtungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie, bis zum 20. Juni 2020 vorübergehend anzupassen sind. Eine Verlängerung dieser Anpassungsregel wurde bislang nicht beschlossen.
Ihnen werden unter bestimmten Voraussetzungen nachgewiesene Corona-Aufwendungen und Mindereinnahmen bei der Leistungserbringung ersetzt, sofern diese nicht anderweitig finanziert werden.
Einzelheiten – auch zur Höhe – sind in § 150 Absatz 5a SGB XI geregelt (vgl. § 150 SGB XI – Sicherstellung der pflegerischen Versorgung). Weitere Informationen ergeben sich aus den Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes vom 29.05.2020 / 22.03.2021 (vgl. gkv-spitzenverband.de).
Beachte: Diese Regelung gilt bis zum 31.03.2022, d.h. bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Aufwendungen / Mindereinnahmen können (auch noch nach dem 31.03.2022) geltend gemacht werden.
Weitere Bundes-Corona-Hilfen für Leistungserbringer der Behindertenhilfe
Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie hatte die Bundesregierung ab Juni 2020 zahlreiche Maßnahmen beschlossen. Für Leistungserbringer der Behindertenhilfe sind insbesondere folgende Maßnahmen von Interesse:
- Zum 1. Januar 2021 startete der Corona-Teilhabe-Fonds. Nach einer Verlängerung bis zum 31.05.2021 ist er nun ausgelaufen.
- Die Bundesregierung unterstützt im Rahmen des Corona-Konjunkturprogramms die Umstellung der im Gesundheits- und Sozialwesen eingesetzten Fahrzeugflotten auf Elektrofahrzeuge. Dafür werden vom Bundesministerium für Umwelt, Natur und nukleare Sicherheit (BMU) für die Jahre 2020 bis 2022 Zuwendungsmittel in Höhe von 200 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Der vollständige Förderaufruf ist hier.
- Förderanträge können bis zum 31. März 2022 gestellt werden. Interessenten werden gebeten, ihren Antrag für die Fahrzeugbeschaffung im Rahmen des Flottenaustauschprogramms hier einzureichen.
- Soziale Einrichtungen können in den Jahren 2020 bis 2023 über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) mit einem neuen Förderprogramm „Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen“ (AnpaSo), welches Bestandteil des COVID-19-Konjunkturpakets der Bundesregierung ist, Anträge zur Gebäudesanierung stellen.
- Förderanträge müssen elektronisch eingereicht werden. Bei Verbundvorhaben ist durch jeden Verbundpartner ein separater Antrag einzureichen. Nach Absenden der elektronischen Version des Antrags ist diese auszudrucken und der Projektträgerin Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH, Köthener Straße 4, 10963 Berlin mit Unterschrift einer bevollmächtigten Person sowie den entsprechenden Anlagen innerhalb von zwei Wochen zuzuleiten. Die Anträge sind in deutscher Sprache einzureichen.
- Sämtliche zur Antragsstellung relevanten Informationen zum nächsten Antragsfenster im Frühjahr 2022 finden sich auf der Webseite der ZUG. Besuchen Sie diese in regelmäßigen Abständen, oder sofern Sie sich für das nächste Antragseinreichungsfenster und die einschlägigen Förderbestimmungen interessieren, können Sie sich über dieses Formular registrieren lassen und erhalten dann eine Nachricht, sobald weitere Informationen vorliegen.
- Aktuell laufen die Überbrückungshilfen III + bis zum 31.12.2021. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
- Die KFW-Hilfen stehen gewerblichen Unternehmen jeder Größenordnung sowie den freien Berufen offen. Antragsberechtigt hierfür sind jedoch nur solche Sozialunternehmen, die gewerblich agieren (keine gemeinnützigen). Unternehmen mit mehrheitlich öffentlicher Trägerschaft, Sozialunternehmen, die nicht gewerblich agieren, gemeinnützige GmbHs sowie Unternehmen mit mehrheitlich gemeinnützigen Unternehmenszwecken, wie Vereine oder Verbände, sind nicht antragsberechtigt.
- Weitere Infos finden Sie hier. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539.
- Seit 1. April 2021 gibt es eine neue „Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen (RLT-)Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten“. Hiermit werden Zuschüsse für Investitionen gewährt, mit denen vorhandene stationäre raumlufttechnische Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten um- und aufgerüstet werden.
- Es können auch Kitas und Schulen, Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung oder der Kinder- und der Jugendhilfe derlei Anträge stellen. Die Mindestraumgröße, die eine förderfähige RLT-Anlage versorgt, ist so angepasst worden, dass nunmehr auch kleinere Gruppenräume erfasst sind.
- Der Anteil der förderfähigen Ausgaben wurde auf 80 Prozent erhöht und der Katalog der förderfähigen Maßnahmen so erweitert, dass nunmehr auch beispielsweise der nachträgliche Einbau von Anlagen zur Luftdesinfektion durch UV-C Technik gefördert werden kann.
- Der maximale Förderbetrag pro RLT-Anlage liegt bei 200.000 €. Die Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Allerdings können aktuell keine Anträge mehr gestellt werden. Ob es eine erneute Antragsfrist geben wird, ist leider nicht bekannt. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
Corona-bedingte Erleichterungen für Vereine
Um die Handlungsfähigkeit von Vereinen auch während der Corona-Pandemie weiterhin zu gewährleisten, wurden Erleichterungen für Vereine geschaffen. So zum Beispiel zur Amtsdauer von Vorstandsmitgliedern, der Beschlussfassung, der Durchführung von Online -Mitgliederversammlungen oder auch der Möglichkeit, eine Präsenz-Mitgliederversammlung zu verschieben. Diese gelten vorerst bis zum 31. August 2022.
Hinweis zu rechtlichen Informationen
An die Bundesvereinigung Lebenshilfe werden jeden Tag viele Fragen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise gerichtet. Sie versucht, die Fragen nach bestem Wissen zu beantworten. Die Bundesvereinigung Lebenshilfe kann jedoch weder rechtsverbindliche Auskünfte erteilen noch eine Garantie für die Richtigkeit ihrer Antworten geben. Zu beachten ist insbesondere, dass sich die Rechtslage u. a. durch neue Verfügungen oder Verordnungen nahezu täglich ändern kann.