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Arbeiten
Rechtstipp

Kein Mindestlohn in Werkstätten für Menschen mit Behinderung

Eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung ist kein normaler Betrieb. Hier werden Menschen beschäftigt, die nicht oder noch nicht für den allgemeinen Arbeitsmarkt geeignet sind. Deshalb gibt es in der Werkstatt auch keinen Mindestlohn.

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Seit dem Jahr 2015 gilt in Deutschland das Mindestlohngesetz. Es verpflichtet Unternehmen, allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Mindestpreis als Lohn zu zahlen; ab 1. Oktober 2022 beträgt der Mindestlohn 12 Euro brutto/Stunde. Damit soll unter anderem die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bislang trotz einer Vollzeitbeschäftigung auf staatliche Sozialleistungen angewiesen waren, verringert werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat alles Wissenswerte zum Mindestlohngesetz zusammengefasst. Alle weiteren Informationen gibt es unter www.bmas.de.

Gerichte lehnen Anwendung des Mindestlohngesetzes auf Werkstattbeschäftigte ab

Menschen mit Behinderung, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind, stehen gemäß § 221 des neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Sie sind keine Arbeitnehmer. Das Mindestlohngesetz gilt für sie nicht.

In Werkstätten beschäftigte Menschen mit Behinderung können wegen ihrer dauerhaften vollen Erwerbsminderung zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts Leistungen der Grundsicherung oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten. Zudem erhalten sie in der WfbM rehabilitative Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

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