Vereinsleben
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Rechtstipp Verein der Lebenshilfe

Vereinsleben für Menschen mit Beeinträchtigung

Menschen mit Beeinträchtigung können sich aktiv am Vereinsleben beteiligen. Wir erklären, was es beim Vereinsleben der Lebenshilfe zu beachten gibt.

Lebenshilfe Verein
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Die Lebenshilfe steht für Inklusion

Logo der Lebenshilfe
  • Im Prinzip kann jeder Mitglied im Lebenshilfeverein werden und das Vereinsleben aktiv mitgestalten!
  • Auch Menschen mit geistiger Beeinträchtigung gehören hierzu.

Dafür stehen wir: Die Lebenshilfe steht für Inklusion und fordert diese immer wieder gegenüber der Politik und gesellschaftlichen Akteuren ein. Daher muss gerade die Lebenshilfe als Selbstvertreter*innen-Verein ein Beispiel setzen. Wir wissen: Die Mitgliedschaft und Mitarbeit von Menschen mit geistiger Beeinträchtigung in den Lebenshilfe-Vereinigungen ist möglich; sei es durch ihre Geschäftsfähigkeit, sei es durch die Unterstützung ihrer rechtlichen Betreuer*in.

Das unterstützen wir: Menschen mit geistiger Beeinträchtigung können in allen Bereichen mitwirken. Auch auf der Ebene des Vorstands. Eine Forderung der „Leipziger Erklärung“ lautet: „Wir brauchen noch mehr Selbstvertreter bei der Lebenshilfe! […] Wir fordern einen Platz in jedem Vorstand der Lebenshilfe! So können wir besser mitbestimmen.“ Alle, die zur Lebenshilfe gehören, arbeiten partnerschaftlich zusammen. Dort, wo dies bereits gelebte Praxis ist, zeigt sich, dass die Perspektive der Selbstvertreter*innen die Glaubwürdigkeit der Lebenshilfe erhöht und unersetzlich für die Arbeit und Weiterentwicklung der Vereine ist.

1. Die Mitgliedschaft im Verein der Lebenshilfe

Die Begründung der Mitgliedschaft in einem Verein ist ein Rechtsgeschäft bzw. ein Vertrag. Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Vertrag wirksam ist, richtet sich nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Um einem Verein beitreten zu können, bedarf es unter anderem:

  • der Beitrittserklärung durch die jeweilige Person und
  • der Aufnahme durch den Verein.

Damit die Beitrittserklärung wirksam ist, muss die beitrittswillige Person geschäftsfähig sein. Das bedeutet, sie muss in der Lage sein, wirksam Rechtsgeschäfte vorzunehmen.

Wer kann alles Vereinsmitglied werden?

Vereinsleben Behinderung
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2. Ausübung der Mitgliedsrechte

Die Mitglieder sollen „aktiv“ am Leben des Vereins teilnehmen und dadurch die Geschicke des Vereins mitbestimmen. Sie sind der Motor des Vereins und die Mitgliederversammlung sein oberstes Organ. Daher haben die Mitglieder Rechte. Hierzu gehören in der Regel:

  • die Einladung und Teilnahme an der Mitgliederversammlung
  • das Rede-, Auskunfts- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung
  • das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
  • das aktive und passive Wahlrecht.

Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich ein Personenrecht. Das bedeutet, dass die Mitgliedsrechte nur persönlich ausgeübt werden können.

I. Einladung und Teilnahme an der Mitgliederversammlung

Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins unter Beachtung der satzungsmäßigen Form einzuladen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mitglieder geschäftsfähig, beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig sind oder rechtlich betreut werden. Das Einladungserfordernis gilt unabhängig vom Stimmrecht, sodass auch nicht stimmberechtigte Mitglieder ordnungsgemäß zur Mitgliederversammlung einzuladen sind.

Teilnahme bedeutet die körperliche Anwesenheit vom Beginn bis zum Ende der Mitgliederversammlung. Auch dieses Recht steht allen Mitgliedern zu, sodass alle Mitglieder berechtigt sind, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

II. Rechte in der Mitgliederversammlung

Ebenso haben die Mitglieder das Recht, sich in der Mitgliederversammlung zur Sache zu Wort zu melden und Anträge zu stellen.

Das Rederecht ist das Recht, sich zu den zur Beschlussfassung anstehenden Anträgen oder Tagesordnungspunkten auszusprechen oder zu erklären. Die Ausübung des Rederechts stellt keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung dar. Folglich steht das Rederecht allen Mitgliedern zu. Unabhängig davon, ob sie geschäftsfähig, beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig sind oder rechtlich betreut werden. Ebenso wenig bedarf es zur Ausübung des Rederechts der Einwilligung oder Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter*in.

Will das Mitglied einen Antrag in der Mitgliederversammlung stellen, ist das eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Diese setzt Geschäftsfähigkeit voraus. Beschränkt geschäftsfähige Personen können mit entsprechender Zustimmung durch die gesetzliche Vertreter*in einen Antrag stellen. Geschäftsunfähige Personen durch die gesetzliche Vertreter*in: Sie gibt unter Beachtung des Willens, der Wünsche und der Vorstellungen stellvertretend für das vertretene Mitglied die Erklärung ab, einen Antrag stellen zu wollen.

III. Stimmrechte und aktives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung

Damit in der Mitgliederversammlung Beschlüsse gefasst werden, stimmen die Mitglieder ab. Hierfür werden ihnen Stimmrechte eingeräumt. Grundsätzlich ist jedes Mitglied in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Es sei denn, die Satzung sieht abweichende Regelungen vor (indem sie z.B. nur volljährigen Personen ein Stimmrecht einräumt).

Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung (sei es zur Beschlussfassung oder bei einer Wahl) stellt ebenfalls eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung dar. Zu dessen Wirksamkeit bedarf es der Geschäftsfähigkeit.

Lebenshilfe Vereinsarbeit Gespräch
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3. Wahrnehmung eines Vorstandsamts

Der Vorstand kann für Entscheidungen, die er trifft, in Haftung genommen werden, sodass das Vorstandsamt auch mit finanziellen Folgen verbunden sein kann. Das zur Mitgliedschaft Gesagte gilt auch für die Wahrnehmung eines Vorstandsamts. Jedes geschäftsfähige Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden. Geschäftsunfähige Menschen hingegen nicht. Sie können den Verein nicht vertreten und nicht an rechtsverbindlichen Vorstandsbeschlüssen mitwirken. Dass in Lebenshilfe Vereinen eine geschäftsunfähige Person in den Vorstand gewählt wird, ist eher eine theoretische Frage. Denn die allermeisten Menschen mit geistiger Beeinträchtigung, insbesondere die, die sich im Verein engagieren wollen, sind geschäftsfähig.

Daher kann eine volljährige Person mit geistiger Beeinträchtigung als Selbstvertreter*in in den Vorstand gewählt werden. Mit Eintritt der Volljährigkeit ist jeder Mensch voll geschäftsfähig. Dabei gibt es keine Unterschiede zwischen behinderten und nichtbehinderten Menschen. Ein volljähriger Mensch mit Behinderung ist also genauso geschäftsfähig wie ein Mensch ohne Behinderung. Eine geistige Beeinträchtigung eines volljährigen Menschen rechtfertigt nicht den Rückschluss auf dessen Geschäftsunfähigkeit.

4. Empfehlungen zum Thema Vereinsleben für Menschen mit Beeinträchtigung

Menschen mit geistiger Beeinträchtigung können Mitglied in Lebenshilfe-Vereinigungen sein und das Vereinsleben aktiv mitgestalten: sei es durch ihre Geschäftsfähigkeit, sei es durch die Unterstützung ihrer rechtlichen Betreuer*in. Sie können in allen Bereichen mitwirken – in der Mitgliederversammlung, im Vorstand oder in besonderen Gremien.

Damit die Mitwirkung der Menschen mit geistiger Beeinträchtigung gelingt, können in Vorbereitung auf die Mitgliederversammlung die Einladung, die Tagesordnung und die Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten in einfacher oder Leichter Sprache versandt werden. Auch in der Mitgliederversammlung kann es förderlich sein, in einfacher Sprache zu sprechen. Bei der Beschlussfassung kann darauf geachtet werden, dass die Beschlüsse mit überwiegender Mehrheit gefasst werden.

Nehmen Menschen mit Beeinträchtigung ein Vorstandsamt wahr, können die Einladung, die Tagesordnung und die Unterlagen zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Vorstandssitzungen ebenfalls in einfacher oder Leichter Sprache übermittelt werden. Gegebenenfalls können die Tagesordnungspunkte vor der Vorstandssitzung mit dem Menschen mit Beeinträchtigung besprochen und erklärt werden. Auch in der Sitzung kann in einfacher Sprache gesprochen werden. Denn alle Vorstandsmitglieder sind an die gefassten Beschlüsse und deren Folgen gebunden. Auch die Vorstandsmitglieder, die an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben. Im Interesse der Vorstandsmitglieder mit Beeinträchtigung ist es daher wichtig, dass sie Inhalt und Tragweite der gefassten Beschlüsse nachvollziehen. Unabhängig davon, ob sie an der Beschlussfassung teilnehmen oder nicht. Hier kann es auch hilfreich sein, die persönliche Assistenz oder die rechtliche Betreuer*in – sofern der Aufgabekreis betroffen ist – einzubeziehen.

Ebenso kann die Satzung für die Besetzung des Vorstands eine Quote für Menschen mit Beeinträchtigung festlegen. Dann müssen zum Beispiel im Vorstand mindestens 3 Menschen mit geistiger Beeinträchtigung vertreten sein. Aufgrund der hohen Verantwortung, die das Amt des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters mit sich bringen, könnten für diese Ämter wiederum Sonderregelungen vorgesehen werden.

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