Ausgaben im Ehrenamt: Verluste steuerlich absetzbar
Für eine nebenberufliche Tätigkeit mit sozialer Ausrichtung als Übungsleiter, Betreuer, Erzieher, Pflegeperson o. a. wird häufig nur ein Aufwendungsersatz gezahlt. Was aber, wenn mit der Ausübung einer solchen Nebentätigkeit auch Ausgaben verbunden sind?
Verluste aus nebenberuflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeit sind steuerlich absetzbar

Sie arbeiten ehrenamtlich und ihr Engagement sorgt für höhere Ausgaben als Einnahmen? Dann fragen Sie sich sicher, ob man solche Verluste steuerlich geltend machen kann. Zwar steht das Geld bei solchen Tätigkeiten nicht im Vordergrund, doch mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird dem wichtigen Ehrenamt finanziell der Rücken gestärkt.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Pflegeperson, Betreuer, Erzieher o. a. auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einkünfte den steuerlichen Freibetrag von 3.000 Euro pro Jahr nicht erreichen und die Ausgaben für die ehrenamtliche oder nebenberufliche Tätigkeit höher sind als die Einkünfte (Az. der Entscheidung: VIII R 17/16).
Bundesfinanzhof widerspricht der Entscheidung des Finanzamts
Im von Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall hatte ein Übungsleiter in einem Jahr Einnahmen in Höhe von 108 Euro erzielt. Dem standen Ausgaben von 608 Euro gegenüber. Die Differenz von 500 Euro wollte der Übungsleiter als Verlust steuerlich geltend machen. Dies hatte das Finanzamt abgelehnt.
Ausgaben aus einer Tätigkeit als Übungsleiter könnten nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn Einnahmen und Ausgaben den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz überstiegen. Der Bundesfinanzhof entschied anders: Der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten mit sozialer Ausrichtung sei umfassend zu verstehen.
Tipp: Finanzielle Verluste können nur steuerlich berücksichtigt werden, wenn eine sog. Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Decken wie im entschiedenen Fall die Einkünfte nicht einmal annähernd die Ausgaben, muss die Gewinnerzielungsabsicht besonders nachgewiesen werden.
Gilt die Stärkung auch für ehrenamtliche Tätigkeiten?
Diese Vorgaben des Bundesfinanzhofs dürften auch für die sog. Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz gelten. Ein Ehrenamt wird in der Regel unentgeltlich ausgeübt, allenfalls wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Derzeit sind solche Einnahmen bis 840 Euro im Jahr steuerfrei. Sind die mit dem Ehrenamt verbundenen Ausgaben höher als die Aufwandsentschädigung, sollte auch insoweit ein Verlust steuerlich geltend gemacht werden.