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Kinder
Rechtstipp

Genehmigungspflicht für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern

Bettgitter, Fixierungen und sedierende Arzneimittel – das alles können bei Kindern und Jugendlichen freiheitsentziehende Maßnahmen sein. Ob sie in Einrichtungen der Jugend- oder Behindertenhilfe sowie der Psychiatrie zum Einsatz kamen, haben lange die Eltern entschieden. Inzwischen ist eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.

Entlastung der Eltern

Eine familiengerichtliche Genehmigung war bisher schon notwendig, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher freiheitsentziehend untergebracht werden sollte. Die Erweiterung der Genehmigungspflicht auf freiheitsentziehende Maßnahmen soll helfen, sie zu vermeiden. Und neben dem Schutz der Kinder und Jugendlichen auch die Eltern entlasten. Denn sie sahen sich in der Vergangenheit oft genötigt, pauschal in freiheitsentziehende Maßnahmen einzuwilligen. Die Überprüfung durch das Familiengericht soll den Druck von den Eltern nehmen.

Freiheitsentziehende Maßnahmen werden in der Regel nur für sechs Monate genehmigt. Vorgelegt werden muss für eine familiengerichtliche Genehmigung ein entsprechendes ärztliches Zeugnis eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie beziehungsweise –psychologie.

Erziehungsberatung bei der Familienberatungsstelle
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Vater mit kleinem Kind auf dem Arm

Hier ist keine Genehmigung notwendig

Wichtig zu wissen: Maßnahmen, die üblicherweise bei der Aufsicht von Kleinkindern angewendet werden, wie Sicherungsgurte im Buggy, Treppengitter, Laufställe oder Hochstühle, werden nicht von diesem Gesetz erfasst.
Entscheidend ist zudem die Zielrichtung einer Maßnahme: Ist ein Kind mit einer Muskelerkrankung in einem Rollstuhl fixiert, damit es atmen kann, liegt eine therapeutische Maßnahme vor, die nicht genehmigungsbedürftig ist.

Die im Jahr 2017 eingeführte familiengerichtliche Genehmigungspflicht soll nach fünf Jahren evaluiert werden, um herauszufinden, wie sich die gesetzlichen Änderungen auswirken. So soll untersucht werden, welche und wie viele freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern und Jugendlichen zur Anwendung kommen. Die Lebenshilfe wird das Verfahren aufmerksam begleiten.

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