Der Sozialhilfeträger kann unter bestimmten Umständen Anspruch auf Kindergeld erheben, wenn er überwiegend die Kosten der Heimunterbringung eines behinderten Menschen trägt, für den Kindergeld gewährt wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23. Februar 2006 (Az. III R 65/04) entschieden.
Die Familienkasse darf laut BFH prüfen, ob und in welcher Höhe dem Sozialhilfeträger das Kindergeld zusteht. Eine Abzweigung des Kindergeldes sei jedoch nicht zulässig, wenn die Eltern regelmäßig Aufwendungen in Höhe des Kindergeldes oder darüber hinaus haben. Die Lebenshilfe rät Eltern daher dringend, Belege ihrer Ausgaben für ihr behindertes Kind zu sammeln.
Wer weiter ein Zimmer für sein Kind vorhält und dieses regelmäßig an Wochenenden und in den Ferien zu Hause betreut, sollte nicht auf das Kindergeld verzichten. Für das Zimmer können anteilige Mietkosten geltend gemacht werden, ebenso Aufwendungen für die Ferien- und Freizeitgestaltung.
Die Familienkasse muss außerdem berücksichtigen, wenn Eltern für ihr Kind Gesundheitsleistungen finanzieren, die nicht mehr von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden.