Behinderte Menschen im Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen erhalten ein Ausbildungsgeld von 57 Euro im ersten und 67 Euro im zweiten Ausbildungsjahr von der Bundesagentur für Arbeit. Wird dieses Ausbildungsgeld als zweckbestimmte Leistung nach § 83 SGB XII als Einkommen berücksichtigt, kann von dem Musterwiderspruch/der Musterklage Gebrauch gemacht werden. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Urteil vom 22.2.2006- Az. 16 A 176/05 entschieden, dass das Ausbildungsgeld der Motivationsförderung zur Teilnahme an dem Berufsbildungsbereich dient, und deshalb eine andere Zielsetzung habe, als die Grundsicherung zur Abdeckung des Lebensunterhalts. (Stand Oktober 2007, erarbeitet von Dr.Sabine Wendt)