Es bleibt dabei: Keine Anrechnung von Kindergeld auf die Grundsicherung

Das Bundesverwaltungsgericht hatte mehrfach entschieden, dass Kindergeld, das Eltern für ein volljähriges behindertes Kind gewährt wird, nicht bei Grundsicherungsleistungen ihres vollerwerbsgeminderten Kindes angerechnet werden darf. Dies bestätigte nun das Bundessozialgericht (BSG) in letzter Instanz (Az.: B 9b SO 6/06 R und B 9b SO 5/06 R). Geklagt hatten Eltern aus Hameln. Ihr Anwalt war Rüdiger Zemlin, Vorsitzender der örtlichen Lebenshilfe. Sein Erfolg ist wegweisend für zahlreiche gleichgelagerte Fälle. Aus Dankbarkeit wollen die Eltern einen Teil des Geldes, das ihnen jetzt nachgezahlt werden muss, der Lebenshilfe spenden.


Nachdem im Januar 2005 die Sozialgerichte für die Grundsicherung zuständig geworden waren, hatten einige Sozialhilfeträger behauptet, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für sie nicht mehr verbindlich sei und das Kindergeld erneut bei der Grundsicherungsleistung angerechnet.

Gestaltungsspielraum für Eltern

Das BSG hat festgestellt, dass die Eltern nicht verpflichtet sind, das Kindergeld an das sozialhilfebedürftige Kind weiterzugeben. Den Eltern stehe ein Gestaltungsspielraum zu, wie sie das Kindergeld für ihr Kind verwenden. Da Unterhaltsansprüche des volljährigen behinderten Kindes gegen seine Eltern bei der Bemessung der Grundsicherungsleistungen unberücksichtigt bleiben müssten, seien die Eltern auch nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet, soweit die Klägerin Grundsicherungsleistungen beanspruchen könne.

Das Gericht hat auch entschieden, dass so genannter Naturalunterhalt der Eltern nicht als Kindergeld angerechnet oder in sonstiger Form bei der Berechnung der Grundsicherungsleistung berücksichtigt werden darf. Eine Anrechnung müsse wegen dem in der Sozialhilfe geltenden Nachrangprinzip jedoch dann erfolgen, wenn die Eltern das Kindergeld an das grundsicherungsberechtigte Kind weitergeben oder sonstigen Barunterhalt leisten.

Auch darf ein Sozialhilfeträger vom volljährigen behinderten Kind nicht verlangen, bei der Familienkasse einen Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst zu stellen. Die Sozialhilfeträger hatten argumentiert, dies gebiete die Mitwirkungspflicht bei Sozialleistungen. Das Gericht hat sich dieser Ansicht nicht angeschlossen.

Die Grundsatzurteile des Bundessozialgerichts gelten sowohl für die Leistungen, die in den Jahren 2003 und 2004 nach dem Grundsicherungsgesetz gewährt wurden wie auch für die seit 2005 nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) gewährten Grundsicherungsleistungen.

Abzweigungsanträge möglich

Den Sozialhilfeträgern ist es allerdings weiter unbenommen, bei den für das Kindergeld zuständigen Familienkassen einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes zu stellen, wenn sie Sozialhilfeleistungen für das behinderte Kind erbringen. Die Familienkasse muss dann prüfen, ob sie dem Antrag des Sozialhilfeträgers stattgibt oder das Kindergeld weiterhin an die Eltern ganz oder teilweise auszahlt. Daher ist es wichtig, Belege über Ausgaben für die Kinder zu sammeln.

Das BSG hat in seiner Medieninformation Nr. 5/2007 über die Grundsatzurteile berichtet (www.bundessozialgericht.de). In Fällen, in denen das Kindergeld bei der Grundsicherung bislang angerechnet wurde, kann nun gegenüber dem Sozialhilfeträger eine ungekürzte Auszahlung der Grundsicherungsleistung beantragt werden.

Organisation:
Bundesvereinigung Lebenshilfe
 
Autor:
Norbert Schumacher
 
Quelle:
Lebenshilfe-Zeitung 1/2007
 
Veröffentlichung:
23.02.2007, 11:48Uhr
 
 
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