Mit dem "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" vom 10. Oktober 2007 wurde mit § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz (EStG) eine Einkommensteuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten eingeführt, die im Auftrag einer gemeinnützigen oder mildtätigen Einrichtung erbracht werden. Der Steuerfreibetrag beträgt bis zu 500,00 Euro jährlich.
Der § 3 Nr. 26 a EStG sieht keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich vor. Begünstigt sind z. B. Tätigkeiten von Bürokräften und Reinigungspersonal, persönliche Assistenzdienste, von Betreuerinnen und Betreuer im Sinne des Betreuungsrechts, aber auch von Vorstandsmitgliedern eines Vereins.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit einem Rundschreiben vom 14. Oktober 2009 auf Erkenntnisse reagiert, denen zufolge gemeinnützige Vereine die Einführung des Steuerfreibetrages zum Anlass genommen haben, pauschale Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zu zahlen. Darin wird hervorgehoben, dass nach geltendem Recht Zahlungen an Vorstandsmitglieder eines Vereins für geleisteten Zeitaufwand (Vergütung) nur zulässig sind, wenn dafür eine ausdrückliche Satzungsgrundlage besteht. Vergütungszahlungen ohne Satzungsregelung gefährden den Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins! Ohne ausdrückliche Satzungsregelung ist nur der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z. B. Telefon-, Porto- und Fahrtkosten) der Vorstandsmitglieder zulässig.
Mit dem Rundschreiben vom 14. Oktober an die obersten Finanzbehörden der Länder stellt das BMF klar, dass für betroffene Vereine keine für die Gemeinnützigkeit schädlichen Folgen drohen, wenn sie bis spätestens 31. Dezember 2010 eine Satzungsänderung beschließen, die Tätigkeitsvergütungen zulässt. Ein Formulierungsvorschlag für eine solche Satzungsbestimmung könnte lauten: "Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten"
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Rundschreiben des Finanzministeriums verwiesen: