Sexualbegleitung: Hilfe zur Emanzipation? Oder Straftatbestand?

Was darf ein behinderter Mensch, wenn es um Sexualität geht? Was können ihm seine Eltern verbieten, wie dürfen seine Betreuer helfen, wo ist die Grenze für professionelle Sex-Anbieter? Zu diesem Thema sprach Ilse Achilles mit dem Münchner Rechtsanwalt Alexander Frey. Er ist seit langem in der Behindertenarbeit aktiv, vertritt behinderte Menschen, und für mehrere ist er der gesetzliche Betreuer.

Herr Frey, wie viel Sexualität ist Menschen mit Behinderung erlaubt?
Grundsätzlich ist ihnen alles erlaubt, was nicht Behinderten erlaubt ist. Auch Menschen mit Behinderung haben das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Diese Selbstbestimmung ist Teil des allgemeinen, der Menschenwürde entspringenden Persönlichkeitsrechts. Das heißt, Menschen mit Behinderung können über Ort, Zeit, Form und Partner sexueller Betätigung frei entscheiden.

Und wenn Eltern das verbieten?
Dann könnte das Paar die Eltern verklagen. Theoretisch. Praktisch wird das kaum passieren, denn solange die junge Frau, der junge Mann wirtschaftlich von den Eltern abhängig sind, werden sie vermutlich “gehorchen”, das heißt, in die Heimlichkeit ausweichen.

Gerade das können behinderte Menschen nun aber nicht. Ihre Liebe, ihre ersten sexuellen Erfahrungen stehen unter Beobachtung – so wie sie selbst.
Stimmt. Und das ist das Problem – meist noch bis über die Pubertät hinaus. Viele behinderte Menschen haben gar keine andere Wahl, als sich bevormunden zu lassen. Immer mehr allerdings kennen ihre Rechte und versuchen, möglichst viele davon durchzusetzen. Den Weg geebnet haben selbstbewusste körperbehinderte Menschen. Sie sagen nicht nur, was sie wollen, sondern tun es auch. Frauen und Männer mit geistiger Behinderung sind noch nicht so weit.

Bei Menschen mit geistiger Behinderung bestehen die größten Unsicherheiten. Viele von ihnen können sich aufgrund ihrer Behinderung zum Beispiel nicht selbst befriedigen. Was ist, wenn ihnen ein Betreuer dabei hilft?
Sehr schwierig. Ist der behinderte Mensch in der Lage zu sagen, dass diese Handlung seinem freien Willen entspricht, ist die Rechtslage klar: Hier findet die gewünschte Unterstützung statt. Besondere Vorsicht ist aber geboten, wenn der/die Behinderte in einem Heim wohnt und vielleicht aufgrund einer geistigen Behinderung nicht immer klar sagen kann, was er/sie will. Da könnte es zum Beispiel vorkommen, dass ein Betreuer dem andern nicht grün ist und ihn eventuell anzeigt – wegen Missbrauchs oder Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses. Wichtig ist also, dass solche Form von Sexualassistenz mit der Heimleitung abgesprochen ist. Wie gehen wir mit der Sexualität der Bewohner/innen um? Das muss in allen Einzelheiten geklärt sein. Ein kirchlicher Träger wird vermutlich ein anderes Konzept haben als ein nicht konfessioneller Verein oder eine GmbH.

Können sich Betreuer aus Wohnheimen strafbar machen, wenn sie einem Mann auf dessen eigenen Wunsch hin einen Besuch im Bordell ermöglichen?
Bei einem körperbehinderten Mann ist das kein Problem. Er weiß, was er will, er kann Kosten und Risiken abschätzen. Anders ist es bei Männern mit geistiger Behinderung. Gerade da sollten solche Aktionen mit dem Träger der Einrichtung und der Heimleitung abgesprochen sein. Grundsätzlich muss der Träger festlegen, wie er solchen Umgang handhaben will. Bei kirchlichen Einrichtungen kann es da Einschränkungen geben. Zu Recht, denn wenn Eltern ihre “Kinder” dorthin geben, verknüpfen sie damit bestimmte Erwartungen.

Aber diese Erwartungen sind ja manchmal ausgesprochen weltfremd und restriktiv. Muss man sich trotzdem daran halten?
Die Rechtslage ist schwierig. Die meisten Antworten zu dieser und ähnlichen Fragen lauten: “Kommt drauf an!” Wenn man weiß, aufgebrachte Eltern nehmen ihren erwachsenen Sohn lieber aus der Wohneinrichtung, als dass sie sich mit Bordellbesuchen abfinden, sollte man das nicht forcieren. Sonst steht plötzlich das gesamte vertraute Umfeld des Behinderten in Frage. Das kann ihn in eine erhebliche Krise stürzen.

Fällt es unter “Förderung der Prostitution”, wenn Betreuer den Besuch einer Prostituierten in der Wohnung oder im Heim eines geistig behinderten Menschen dulden?
Kommt drauf an. In diesem Fall auf die Heimordnung. Steht da drin, dass die Bewohner in ihren Zimmern Besuch empfangen dürfen, kann gegen den Besuch einer Prostituierten nichts einzuwenden sein. Es sei denn, sie kommt in Lack und Leder und macht sehr von sich reden. Dann kann der gute Ruf des Wohnheims auf dem Spiel stehen. Und dann ist es vielleicht angebracht, solchen Besuch zu untersagen. Viel weniger Probleme dürfte es geben, wenn der geistig behinderte Mann selbstständig in einer Wohnung lebt. Da gilt der Grundsatz: Mietrecht geht vor Hausrecht. Welchen Besuch jemand in seinen vier Wänden empfängt, ist also seine Privatsache.

Und wenn sich andere gestört fühlen?
Dann muss es einen Kompromiss geben. Oder die Besuche müssen abgesagt werden. Die sexuelle Selbstbestimmung ist nämlich nicht das alleinige Rechtsgut. Zu beachten sind auch Jugendschutz, die Ausbeutung von Abhängigkeitsverhältnissen, die Verhinderung von “öffentlichen Ärgernissen”, das Aufrechthalten der “guten Sitten”.

Gilt Prostitution eigentlich immer noch als sittenwidrig?
Das neue Gesetz zur Verbesserung der Situation von Prostituierten, das im Januar 2002 in Kraft trat, stellt fest, dass Prostitution nicht mehr sittenwidrig, sondern unter “normalen” Umständen erlaubt ist, das heißt, wenn die Prostituierten nicht persönlich oder wirtschaftlich ausgebeutet werden.

Kann sich eine Organisation wie zum Beispiel eine Sexualberatungsstelle oder ein Körperkontaktservice strafbar machen, wenn sie Frauen und Männer, möglichst aus sozialen Berufen, nach vorhergehender Schulung zur Sexualassistenz engagiert?
Jein. Wenn es der Eingliederungshilfe dient, also als Therapie zu verstehen ist, dann nicht. Und selbst dann nicht, wenn die Arbeit dieser Institutionen “nur” der Triebbefriedigung dient. Strafbar kann es aber werden, wenn die Frauen und Männer, die für diesen Dienst arbeiten, ausgebeutet werden, ihre Selbstbestimmung also gefährdet ist.

Zwei behinderte Menschen möchten Körperkontakt zueinander, brauchen aber jemand, der ihnen ins Bett hilft und der sie gegebenenfalls stützt. Ist das erlaubt?
Da sehe ich kein Problem.

Dürfen/sollen Betreuer/innen eingreifen, wenn ein behinderter Mann und eine behinderte Frau sich zum Beispiel in der Toilette einschließen, um dort ungestört zu sein?
Betreuer/innen müssen immer einschreiten, wenn sie vermuten, dass ein Schwächerer ausgebeutet wird.

Wie ist das mit lesbischen oder schwulen Kontakten? Müssen Betreuer/innen, die beobachten, dass ein Mann einen Mann, eine Frau eine Frau “anmacht”, auf jeden Fall dagegen einschreiten?
Auch hier gilt: Gegen jede Art von Ausbeutung ist anzugehen. Sexuelle Prägungen dürfen dagegen kein Anlass zu Diskriminierung sein.

Müssen die Eltern, deren erwachsene Kinder im Wohnheim leben, über das Sexualleben ihrer Töchter oder Söhne informiert werden beziehungsweise müssen sie vielleicht sogar ihre Zustimmung geben?
Nein, das widerspräche dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung der behinderten Menschen. Auch über das Sexualleben ihrer nicht behinderten Kinder wissen Eltern ja meist nicht allzu viel. Andererseits ist es natürlich wünschenswert, wenn sich Betreuer/innen und Eltern einig sind und der Frau oder dem Mann, um die/den es geht, keine Steine in den Weg legen bei der Suche nach Sex, Partnerschaft, Zärtlichkeit und Zuwendung.

(Aus dem Buch "Sexualbegleitung und Sexualassistenz bei Menschen mit Behinderungen" von Professor Dr. Joachim Walter, Universitätsverlag Winter, Heidelberg)
Autor:
Ilse Achilles (Interview)
 
Quelle:
Lebenshilfe Zeitung 1/2003
 
Veröffentlichung:
06.12.2007, 16:19Uhr
 
 
© 2007 - 2010 Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. - 35043 Marburg, Raiffeisenstr. 18, E-Mail: Bundesvereinigung@Lebenshilfe.de