Steuerliche Entlastung
Steuerentlastungen
Rechtstipp

Steuerliche Entlastungen für Menschen mit Behinderung

Das Steuerrecht sieht verschiedene Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderung und ihre Familien vor, z. B. den Behinderten-Pauschbetrag oder den Pflege-Pauschbetrag.

Alle nachfolgend dargestellten Entlastungen gelten erstmals zum Veranlagungszeitraum 2021, also für die im Jahr 2021 erhobene Einkommensteuer.

Behinderten-Pauschbetrag

Steuerliche Entlastung: Eine Frau mit einer Behinderung beim Einkauf.
© Lebenshilfe/David Maurer

Der Behinderten-Pauschbetrag wurde 2021 verdoppelt. Dabei handelt es sich um die erste Erhöhung seit 1975. Der Höchstbetrag liegt jetzt bei 7.400 Euro (§ 33b Abs. 3 Einkommensteuergesetz).

Ab einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20 besteht ein Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag.

Der Behinderten-Pauschbetrag wird – entsprechend des festgestellten GdB bzw. bestimmter Merkzeichen – in folgender Höhe gewährt:

Überblick über die Behinderten-Pauschbeträge
© Lebenshilfe

Pflege-Pauschbetrag

Seit 2021 kann der Pflege-Pauschbetrag auch von einer Person in Anspruch genommen werden, die eine Person mit dem Pflegegrad 2 oder 3 häuslich pflegt. Bis 2021 erhielt den Pflege-Pauschbetrag nur, wer eine Person häuslich pflegt, die entweder das Merkzeichen „H“ („hilflos“) oder – dem gleichgestellt – den Pflegegrad 4 oder 5 hat. Für die häusliche Pflege von Personen mit Pflegegrad 3 erhält man seit 2021 einen Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro, beim Pflegegrad 2 von 600 Euro.

Der Pflege-Pauschbetrag für die Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 4 oder 5 bzw. dem Merkzeichen „H“ wurde 2021 deutlich erhöht: statt 924 Euro beträgt er jetzt 1.800 Euro (§ 33b Abs. 6 Einkommensteuergesetz).

Unterstützen Sie die Arbeit der Lebenshilfe mit einer Spende: Helfen Sie uns dabei, weiterhin für die Rechte von Menschen mit Behinderung, für ihre Angehörigen und Familien einzustehen.

Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale

Außerdem gibt es seit 2021 eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale (§ 33 Abs. 2a Einkommensteuergesetz). Diese beträgt 4.500 Euro für Menschen mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“ und 900 Euro für geh- und stehbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder mit einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“.

Für die Berechnung der außergewöhnlichen Belastung ist kein Einzelnachweis über behinderungsbedingte Fahrten erforderlich. Über die Pauschale hinausgehende behinderungsbedingte Fahrtkosten können im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nicht geltend gemacht werden.

Personen mit dem Merkzeichen „TBl“

Personen mit dem Merkzeichen „TBl“ (taubblind) werden sowohl beim Behinderten-Pauschbetrag als auch bei der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale ausdrücklich im Gesetz benannt.

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