Wichtige Lebenssituationen werden meist rechtzeitig und gut geplant. Die Notwendigkeit, auch in jungen Jahren ein Testament zu erstellen, wird aber oft verdrängt, obwohl die gesetzliche Erbfolge die individuellen Belange nur unzureichend berücksichtigt. Verfassen Sie kein oder ein ungeeignetes Testament, kann dies bedeuten, dass diejenigen, die Sie bedenken möchten, weitgehend leer ausgehen.
Das richtige Testament ist von besonderer Bedeutung, wenn es darum geht, Ihr Kind mit Behinderung so gut als möglich abzusichern.
Sinn des Behindertentestaments ist es, eine testamentarische Verfügung so zu gestalten, dass auch dem Angehörigen mit Behinderung aus der Erbschaft optimaler, individueller Nutzen nach seinen Bedürfnissen erwächst.
Eltern können verantwortungsvoll drei Ziele erreichen:
Die Lebenshilfe-Stiftung „Tom Mutters“ leistet einen entscheidenden Beitrag dazu, Menschen mit Behinderung ein individuell gestaltetes Leben in weitestgehender Selbstbestimmung und Gemeinschaft mit anderen zu ermöglichen. Sie leistet wirksame Hilfe und Entlastung auch für deren Eltern und Angehörige.
Die Gestaltung eines Behindertentestaments
Bei der Gestaltung eines Testaments für Menschen mit Behinderung sind wichtige Aspekte zu beachten, wenn Sie erreichen möchten, dass Ihr Kind bestmöglich versorgt wird, ohne dass der Sozialträger Zugriff auf das Erbe erhält.
Wichtig ist die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie von Dauertestamentsvollstreckung auf Lebenszeit Ihres Angehörigen.
Ist nach dem Ableben Ihres Angehörigen noch Vermögen vorhanden, kommt es den von Ihnen bestimmten Familienangehörigen oder z.B. einer sozialen Einrichtung zu Gute, die sich für die Förderung von Menschen mit Behinderung einsetzt.
Schenkungen und testamentarische Verfügungen zugunsten gemeinnütziger Organisationen sind von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit. Derartige Zuwendungen fließen daher in vollem Umfang einem guten Zweck zu.
Vor- und Nacherbe:
Die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft ist für ein Behindertentestament von großer Bedeutung. Durch die Einsetzung Ihres Angehörigen mit Behinderung zum nicht befreiten Vorerben und Berufung eines Nacherben nach seinem Ableben, schützen Sie in Verbindung mit Dauertestamentsvollstreckung nach derzeitiger Rechtslage das Erbe.
Die Lebenshilfe-Stiftung „Tom-Mutters“ kann die Funktion als Nacherbe übernehmen. Sofern Sie dies wünschen, kommt damit das nach dem Tode Ihres behinderten Angehörigen vorhandene Vermögen auch anderen Menschen mit Behinderung zu Gute.
Testamentsvollstreckung:
Im Testament benennen Sie eine Person/Institution Ihres Vertrauens zur Testamentsvollstreckung. Er trägt dafür Sorge, dass Ihre testamentarischen Anordnungen in Ihrem Sinne umgesetzt werden und verwaltet das Erbteil.
Bei einem Behindertentestament benennen Sie diesen Testamentsvollstrecker auf Lebenszeit des behinderten Vorerbens. Das ist im Idealfall eine Vertrauensperson des behinderten Vorerben oder eine Person / eine Institution aus seinem direkten Umfeld.
Geben Sie auch an, wofür der behinderte Vorerbe den ihm zustehenden Zinserlös aus dem Erbe verwenden soll. Zum Beispiel für Gesundheitsausgaben, Kuren, einem jährlichen Urlaub oder für ein Hobby. Der Testamentsvollstrecker auf Lebenszeit ist an diese Vorgaben gebunden und wird sie gemeinsam mit dem behinderten Vorerben umsetzen.
Der gesetzliche Betreuer:
Es empfiehlt sich, im Testament einen Vormund für Minderjährige zu benennen bzw. einen Betreuer für die Zeit ab Volljährigkeit vorzuschlagen. Das Vormundschaftsgericht wird Ihrem Vorschlag in aller Regel entsprechen.
Hierbei handelt es sich lediglich um eine Grundstruktur eines klassischen Behindertentestamentes. Auf Musterformulierungen haben wir bewusst verzichtet, da sich eine sachgerechte Lösung immer an Ihrer ganz individuellen Situation und Ihren Wünschen orientieren muss.
Zur Erstellung eines derartigen Testaments sollte unbedingt rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.