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Der weite Weg zur Komplexleistung

Jedes Bundesland ist gefordert, sich die "Spielregeln" für die Erbringung von Frühförderleistungen selbst zu geben. Den Rahmen dafür bilden die Frühförderungs-Verordnung und das Sozialgesetzbuch IX. Bei der Umsetzung allerdings ist der Stand in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich, vielerorts gibt es Probleme. Recht weit mit der Umsetzung ist Bayern.


Dort wurde, wenn auch nach jahrelangen, zähen Verhandlungen, im Mai 2006 für die interdisziplinären Frühförderstellen ein Rahmenvertrag zur Komplexleistung Frühförderung verabschiedet, der zum 1. August 2006 in Kraft getreten ist. Damit wurde die Basis für eine interdisziplinäre, ganzheitliche und familienorientierte Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder geschaffen.

Einheitliche Standards

Neben der gesetzlichen Verankerung dieser Komplexleistung war das große Ziel, einheitliche Standards zu beschreiben. Die für ein Kind erforderlichen Leistungen – also medizinisch-therapeutische wie auch heilpädagogische Leistungen – auf der Grundlage eines gemeinsam von Arzt und Frühförderstelle erstellten Förder- und Behandlungsplans sollen koordiniert und "aus einer Hand" angeboten werden können.

Da jedoch eine gesetzliche Definition des Begriffs der Komplexleistung fehlt, wird die Ausgestaltung dieser Zielsetzung in der Praxis vor Ort leider durch viele, oftmals unnötige Probleme erschwert. Gerade die beiden Kostenträger – Träger der Sozialhilfe sowie gesetzliche Krankenkassen – haben durch eigene Verwaltungsvorschriften und Auslegungen zum Rahmenvertrag und den Rahmenbedingungen sowie zur Abrechnung für erhebliche Verunsicherung bei Eltern und Frühförderstellen gesorgt.

In der Logik der Kostenträger wird eine Komplexleistung immer sowohl als medizinisch-therapeutische Leistung wie auch als heilpädagogische Förderung gesehen. Besonders schwierig gestaltet sich dieser Ansatz, wenn ein Kind nicht nur Frühförderleistungen erhält, sondern auch eine integrative Kindertageseinrichtung besucht. Derzeit ist noch nicht geklärt, ob es sich in diesen Fällen um eine Komplexleistung handelt oder nicht.

Zu diesen offenen Fragen kommt erschwerend eine unzureichende Information und Aufklärung durch die Ärzte hinzu, die in wesentlichen Teilen zusätzlich von den Frühförderstellen geleistet werden muss. Und schließlich lastet ein immenser Verwaltungsaufwand aufgrund immer neuer Vorgaben und Anforderungen seitens der Kostenträger auf den Eltern wie auch den Einrichtungen.

Äußerst unbefriedigend gestaltet sich in diesem Zusammenhang auch die Kostenerstattung bei Frühförderkindern über die Beihilfe oder die private Krankenversicherung. Da der Rahmenvertrag nur mit den gesetzlichen Krankenkassen abgeschlossen werden konnte, sind Eltern in diesen Fällen zunächst gefordert, vorab den individuell vertraglich vereinbarten Leistungsumfang abzuklären.

Der Rahmenvertrag regelt und beschreibt die Durchführung der einzelnen Frühfördermaßnahmen insbesondere mit einem Leistungsprofil und Leitlinien genauer. Die interdisziplinären Frühförderstellen sind entsprechend gefordert, auf dieser Grundlage personelle, räumliche und sächliche Strukturen vorzuhalten. Dies gilt insbesondere für alle Therapiebereiche wie Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie.

Um ein umfassendes Leistungsangebot sicherzustellen, haben Frühförderstellen hier auch die Möglichkeit, mit Kooperationspartnern zusammenzuarbeiten. Allerdings müssen die Mitarbeiter der Therapiepraxen ihre Leistungen in den Räumen der Frühförderstelle erbringen. Dies kann zu Engpässen führen.

Außerdem können gerade Eltern diese Vorgabe oftmals nicht nachvollziehen, wenn Kind und Therapeut, obwohl wohnortnah beieinander, gezwungenermaßen beide in die Frühförderstelle kommen müssen.

Berichte aus der Praxis zur fachlichen Qualität und inhaltlichen Arbeit belegen, dass die Möglichkeit zum Erstberatungsgespräch sehr positiv bewertet wird. So können sich Eltern und Frühförderstelle vor dem eigentlichen Beginn von Frühfördermaßnahmen über die notwendigen Schritte austauschen.

Problematisch gestaltet sich dagegen der finanzielle und zeitliche Rahmen für die sich gegebenenfalls anschließende Eingangsdiagnostik. Die zur Verfügung stehenden vier Stunden je Kind sind zumeist nicht ausreichend und mit einem Kostensatz von insgesamt 195 Euro nicht kostendeckend.

Schwierige Lage für Eltern


Nach dem Förder- und Behandlungsplan können grundsätzlich im heilpädagogischen Bereich maximal 72 Behandlungseinheiten pro Jahr genehmigt werden. Dennoch versuchen Kostenträger im Einzelfall in den Bescheiden durch Kontingentierung einen geringeren Leistungsumfang zu gewähren. Hier sind Eltern in der schwierigen Lage, mit Unterstützung der Frühförderstelle den individuellen Eingliederungshilfeanspruch ihres Kindes einfordern zu müssen.

Es wird weiterhin spannend bleiben, wie Frühförderstellen in Bayern in den kommenden Jahren diesen schwierigen Umstrukturierungsprozess meistern werden, damit behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder weiterhin die notwendigen Fördermaßnahmen in bewährter Qualität erhalten können.


 

  • Wenn Sie Erfahrungen aus anderen Bundesländern haben, schreiben Sie der LHZ-Redaktion!

Die Autorin ist Referentin des Lebenshilfe-Landesverbandes Bayern.

Verlag

Bundesvereinigung Lebenshilfe
 

Autor

Ellen Dünkel-Stahl
 

Quelle

Lebenshilfe-Zeitung 2/2007 vom 13.06.07
 

Veröffentlichung

13.06.2007, 14:07 Uhr
 
 
 
 
 
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