Volltextsuche
 
 
 
Schnellzugriffe
 
 
 
 
Logo mit Link zum Angebot von Institut inForm
 
 
Logo mit Link zum Lebenshilfe-Verlag
 
 
 

Durchführung des Eingangsverfahrens auch für Personen nach § 136 Abs. 3 SGB IX?

Ob jemand nicht fähig ist, in einer Werkstatt zu arbeiten, lässt sich im Regelfall erst nach Abschluss des Eingangsverfahrens klären. Dabei ist aber das Wunsch-und Wahlrecht der Leistungsberechtigten zu beachten, ob sie direkt nach der Schule in eine Tagesförderstätte nach § 136 Abs.3 SGB IX wechseln wollen.

Verlag

Bundesvereinigung Lebenshilfe
 

Autor

Dr.Sabine Wendt
 

Quelle

Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/05
 

Veröffentlichung

15.12.2005, 10:32 Uhr
 
 
 
 
 
© 2007 - 2012 Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. - 35043 Marburg, Raiffeisenstr. 18, E-Mail: Bundesvereinigung@Lebenshilfe.de