Durchführung des Eingangsverfahrens auch für Personen nach § 136 Abs. 3 SGB IX?
Ob jemand nicht fähig ist, in einer Werkstatt zu arbeiten, lässt sich im Regelfall erst nach Abschluss des Eingangsverfahrens klären. Dabei ist aber das Wunsch-und Wahlrecht der Leistungsberechtigten zu beachten, ob sie direkt nach der Schule in eine Tagesförderstätte nach § 136 Abs.3 SGB IX wechseln wollen.