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Verlag

Bundesvereinigung Lebenshilfe
 

Veröffentlichung

01.12.2008, 11:04 Uhr
 
 

Sterbegeldversicherung für Menschen mit geistiger Behinderung

Wenn ein Mensch stirbt, haben die Erben oder auch die Unterhaltspflichtigen die Kosten der Bestattung zu tragen. Können sie dies nicht, so hat der Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten zu übernehmen.

Der Gesetzgeber hat, als seinerzeit das Sterbegeld aus der Krankenversicherung gestrichen wurde, ausdrücklich darauf verwiesen, dass genügend Möglichkeiten der privaten Vorsorge im Todesfall bestehen und die Bestattungsvorsorge in die Hand des Bürgers gegeben werden sollte.
 

Diesem Ansinnen kommen Eltern nach, wenn sie durch den Abschluss einer Sterbegeldversicherung einen Betrag für die Bestattung des behinderten Menschen und die Grabpflege bereitstellen.
 

Die Sterbegeldversicherung der BRUDERHILFE-PAX-FAMILIENFÜRSORGE für Menschen mit geistiger Behinderung schließen die Eltern als Versicherungsnehmer ab. Der behinderte Mensch selbst hat kein Zugriffsrecht auf die Versicherungssumme, da er sonst – im Falle des Bezugs von Sozialhilfeleistungen – bis auf die vom Gesetz gewährten Freibeträge alle verwertbaren Geldbeträge einzusetzen hätte, um seinen Unterhalt zu bestreiten.
 

Die Besonderheiten im Einzelnen:
 

  • Voraussetzung: Der Versicherte ist mindestens drei Stunden werktäglich in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen tätig. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einer Tagesförderstätte etc. handeln.
  • Wählbar sind Versicherungssummen von 2.500 bis 12.500 Euro.
  • Auf eine Gesundheitsprüfung wird ausdrücklich verzichtet.
  • Versichert wird der behinderte Mensch. Bezugsberechtigt für die Versicherungssumme sind jedoch die Eltern oder andere Angehörige, die auch die Beiträge zahlen. Das heißt, der behinderte Mensch selbst wird hier nicht Inhaber der Forderung gegen die Versicherung, und ihm steht daher auch kein entsprechender Anspruch zu. Dementsprechend ändert sich durch die abgeschlossene Versicherung seine eigene Vermögens- oder auch Einkommenssituation nicht.
  • Das Mindesteintrittsalter der versicherten Person, also des behinderten Menschen, beträgt 15 Jahre, das Höchsteintrittsalter 53 Jahre.
  • Bis zum 69. Lebensjahr kann die Versicherung gegen Einmalbeitrag abgeschlossen werden.
  • Schon ab dem 55. Lebensjahr der versicherten Person, besteht der Versicherungsschutz beitragsfrei (bei Sterbegeldversicherungen für nicht behinderte Personen sind Beiträge üblicherweise bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres zu zahlen und deshalb naturgemäß geringer).
  • Durch die Überschussbeteiligungen erhöht sich noch die Versicherungsleistung.

Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag wird an die Versicherungsnehmer oder an deren Erben erbracht.
 

Bezugsberechtigt kann auch der Bestatter des Vertrauens vor Ort sein, zum Beispiel für ein angemessenes Begräbnis und die entsprechende Grabpflege.

Bei den Eltern allerdings kann das angesparte Vermögen sozialhilferechtlich relevant sein, wenn die entsprechenden Vermögensgrenzen überschritten werden.
 

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Vertrag oder fragen Sie Ihren Versicherungsvertreter nach der Absicherung Ihres individuellen Bedarfs und lassen Sie sich gegebenenfalls von der BRUDERHILFE beraten!

 

Kontakt:
Bruderhilfe


BRUDERHILFE - PAX - FAMILIENFÜRSORGE
Abteilung Kundenbetreuung
Kölnische Straße 108 – 112
34119 Kassel

Telefon 0180 2 153456*
Fax        0180 2 741258*
info@bruderhilfe.de
www.bruderhilfe.de

*Festnetzpreis 6 Cent je Anruf. Mobilfunkpreis maximal 42 Cent je Minute (60-Sekunden-Takt)

 
 
 
 
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