Name gehört auf den Briefkasten

Ein Mann hatte beim Sozialamt Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt. Der ablehnende Widerspruchsbescheid ist dem Anwalt des Klägers zugestellt worden. Dieser hat daraufhin beim Kläger per Brief angefragt, ob gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben werden soll.

Der Kläger behauptet, dass ihn das Schreiben seines Anwalts nicht erreicht habe. Nach Versäumung der Klagefrist hatte er Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Vor Gericht hat der Kläger angegeben, dass er in einem Einfamilienhaus wohne. Am Eingangstor der Hofeinfahrt befinde sich ein Hinweis, dass die Post an ein Postfach weiterzuleiten sei. Sein Name befinde sich lediglich auf einem weiteren Briefkasten im Hof, den man normalerweise nicht erreichen könne. An der Hofeinfahrt stehe weder am Briefkasten noch an der Klingel sein Name.

Sozialgericht und Landessozialgericht sind der Auffassung, dass der Kläger das Fristversäumnis selbst verschuldet hat und folglich eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht in Betracht kommt. Ein Briefkasten müsse klar erkennbar den Namen des Besitzers tragen. Andernfalls trage dieser den Schaden, wenn ihn wichtige Post nicht erreiche. Die Einrichtung eines Postfaches allein reiche nicht aus. Es bestehe keine Verpflichtung des Postzustellers, die Post unentgeltlich an das Postfach weiterzuleiten. Ein Nachsendeauftrag (heute Nachsendeservice) sei kostenpflichtig und hier nicht erfolgt (Hessisches LSG, Urteil vom 26. Februar 2009 – Az. L 6 SO 78/07).
 

Organisation

Bundesvereinigung Lebenshilfe
 

Autor

Norbert Schumacher
 

Quelle

Lebenshilfe-Zeitung 3 / 2009
 

Veröffentlichung

04.03.2010, 14:32 Uhr
 
 
 
 
 
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