Mindestlohn in der Pflege

Seit August 2010 haben die Beschäftigten in der Pflegebranche Anspruch auf einen gesetzlichen Mindestlohn.

Mit der „Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche“ vom 15. Juli 2010 wird ein Mindestentgelt festgelegt, das nicht unterschritten werden darf. Es beträgt in den Bundesländern des alten Bundesgebietes 8,50 Euro je Stunde und in den Ländern des Beitrittsgebietes 7,50 Euro je Stunde (ab den 01. Januar 2012: 8,75 Euro bzw. 7,75 Euro je Stunde).

Die Pflegearbeitsbedingungen-Verordnung gilt für Pflegebetriebe, in denen überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen erbracht werden. Nach § 1 Abs. 2 Satz 4 der Rechtsverordnung sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen, keine Pflegebetriebe. Wohnstätten der Behindertenhilfe (vgl. § 71 Abs. 4 SGB XI) gelten damit nicht als Pflegebetriebe im Sinne der Verordnung.

Soweit familienentlastende bzw. familienunterstützende Dienste auch eine Zulassung als ambulante Pflegeeinrichtung (Pflegedienst) gem. § 71 Abs. 1 SGB XI haben, ist die Pflegearbeitsbedingungenverordnung für sie nur einschlägig, wenn der FED bzw. FUD oder die angestellte Mitarbeiterin überwiegend ambulante Leistungen der Grundpflege für anerkannt pflegebedürftige Menschen erbringt. Zusätzliche Betreuungsleistungen gem. §§ 45a und b SGB XI werden von der Verordnung nicht erfasst.

Beschäftigte in der Pflegebranche müssen gem. § 4 der Verordnung ihre Ansprüche auf das Mindestentgelt innerhalb von 12 Monaten schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.

Organisation

Bundesvereinigung Lebenshilfe
 

Autor

Norbert Schumacher
 

Veröffentlichung

13.08.2010, 11:52 Uhr
 
 
 
 
 
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