Für häusliche Pflege kann es Rente geben

Aber laut Bundessozialgericht nicht für allgemeine Betreuungsleistungen

Mit der Einführung der Pflegeversicherung hatte der Gesetzgeber für nicht erwerbstätige Pflegepersonen (z. B. Angehörige und Nachbarn) Anreize für die Sicherstellung der häuslichen Pflege gesetzt: So kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden.

Wird ein anerkannt pflegebedürftiger Mensch mindestens 14 Stunden wöchentlich von einer Person nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen Umgebung gepflegt entrichtet die Pflegekasse Beiträge an den zuständigen Rentenversicherungsträger.

In der Rechtsprechung war bislang umstritten, ob für die Ermittlung der notwendigen Mindestpflegezeit nur die im Sozialgesetzbuch XI aufgeführten verrichtungsbezogenen Leistungen (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) zu berücksichtigen sind oder auch Zeiten der zusätzlichen Pflege und Betreuung.

Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass die erforderliche Mindestpflegezeit nur mit dem im Gesetz geregelten Zeitaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erreicht werden kann.
Berücksichtigungsfähig seien nur Hilfeleistungen, die auch bei der Beurteilung des Grades der Pflegebedürftigkeit von Bedeutung sind.
Das Bundessozialgericht hat seine Rechtsauffassung insbesondere damit begründet, dass die soziale Sicherung von Pflegepersonen eng mit dem Leistungsrecht der sozialen Pflegeversicherung verbunden sei.
Die Regelung widerspricht dem gesetzgeberischen Ziel, insbesondere die häusliche (ambulante) Pflege zu stärken. Im Hinblick auf die demographische Entwicklung (erheblicher Anstieg pflegebedürftiger Menschen in den kommenden Jahren) ist es unumgänglich, die häusliche Pflege zu stärken und weitere Anreize dafür zu schaffen, dass Menschen mit anerkanntem Pflegebedarf solange wie möglich in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt werden können. Der Gesetzgeber ist daher zur baldigen Nachbesserung der die Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen regelnden Vorschriften aufgerufen (Näheres im Rechtsdienst 2/2010).
Norbert Schumacher

Organisation

Bundesvereinigung Lebenshilfe
 

Autor

Norbert Schumacher
 

Quelle

Lebenshilfe Zeitung 2/2010
 

Veröffentlichung

20.07.2010, 16:22 Uhr
 
 
 
 
 
© 2007 - 2012 Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. - 35043 Marburg, Raiffeisenstr. 18, E-Mail: Bundesvereinigung@Lebenshilfe.de