Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen ist am 3. Oktober 2009 in Kraft getreten

Am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 3161) am 02.10.2009 ist das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen in Kraft getreten. Es bringt Haftungserleichterungen für Vorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit nur ein geringfügiges Honorar von maximal 500,00 Euro pro Jahr erhalten. Diese Wertgrenze orientiert sich an dem mit § 3 Nr. 26 a EStG im Oktober 2007 eingeführten Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten zugunsten gemeinnütziger oder mildtätiger Einrichtungen, der auch für Zahlungen an Vereinsvorstände gilt.

In das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wurde ein neuer § 31 a - Haftung von Vorstandsmitgliedern – eingefügt, der wie folgt lautet:

  1. (1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins.
  2. (2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Mit der neuen Vorschrift wird eine zivilrechtliche Haftungsbegrenzung geschaffen. Zuvor waren Vorstandmitglieder grundsätzlich auch bei Schäden, die infolge einfacher Fahrlässigkeit eintraten, dem vollen Haftungsrisiko ausgesetzt. Durch eine in § 86 Satz 1 BGB eingefügte Verweisung gilt diese Haftungserleichterung auch für die Vorstände von Stiftungen.

Ursprünglich war mit dem auf eine Initiative des Bundesrates (BR-Drucksache 399/08 vom 02.06.2008) zurückgehenden Gesetzesantrag vorgesehen, Haftungserleichterungen auch im Hinblick auf die Verantwortung von Vorstandsmitgliedern für die ordnungsgemäße Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 28 e SGB IV) sowie bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten (§ 34 Abgabenordnung -AO-) des Vereins zu schaffen, insbesondere durch eine Anknüpfung der Verantwortlichkeit für diesen Bereich durch eine schriftlich fixierte „Ressortzuständigkeit“ innerhalb des Vorstands. Von einer solchen Neuregelung wurde jedoch auf Empfehlung de Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache 16/13537 vom 22.06.2009) abgesehen.

Organisation

Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V.
 

Autor

Ulrich Hellmann
 

Veröffentlichung

27.10.2009, 12:14 Uhr
 
 
 
 
 
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