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Bewilligung einer Ferienmaßnahme über den in Sozialhilferichtlinien festgelegten Umfang hinaus

Die 1986 geborene Klägerin ist schwer mehrfachbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie lebt bei ihren Eltern, ihre Mutter ist ebenfalls körperbehindert. Sie hatte im Sommer 2000 und 2001 an einer 14-tägigen Ferienfreizeit teilgenommen und beantragte diese Leistungen auch für 2002. Dies lehnte das Sozialamt ab, da die entsprechenden Richtlinien über Kuren, Erholungs- und Freizeitmaßnahmen des Sozialministers des Landes Schleswig-Holstein eine Bezuschussung nur alle zwei Jahre vorsehe. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage durch Urteil vom 28.04.2004 als unbegründet abgewiesen.

Durch Beschluss vom 30.09.2004 hat das OVG auf Antrag der Klägerin die Berufung zugelassen und später der Berufung stattgegeben. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Ferienfreizeit nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG i. V. m. § 55 SGB IX. Sie habe einen Bedarf an Bewilligung einer weiteren Ferienfreizeit, da sie sonst in Ferienzeiten keinen Zugang zu Gleichaltrigen habe. Ihren Eltern sei es an Werktagen in Schulferien nicht möglich, Kontakte mit anderen Jugendlichen zu vermitteln, da ihre Mutter ebenfalls körperlich behindert sei. Der Beklagte habe eine Ermessenentscheidung durch Anwendung von Richtlinien für Ferienfreizeiten getroffen. Diese Richtlinien seien zwar für den Sozialhilfeträger, nicht aber für die Gerichte bindend. Die notwendigen generalisierenden Maßgaben der Richtlinien müssten Raum lassen für eine an dem individuellen Bedarf des Hilfesuchenden orientierenden Betrachtung. Nach Nr. 313 der Richtlinien könnten Ferienmaßnahmen frühestens nach zwei Jahren wiederholt werden. Ausnahmen bedürften einer besonders eingehenden Begründung. Die Klägerin habe hinreichend dargelegt, dass sie ein solcher Ausnahmefall sei. Sie erlebe die Sommerferien als besondere Belastung, weil sie keine Gelegenheit habe, mit Gleichaltrigen zu verkehren. Berichte über die Ferienmaßnahmen 2000 und 2001 belegten, dass die Klägerin lebhaft Gebrauch von den ihr angebotenen Möglichkeiten gemacht und sich freudig an den mannigfaltigen Aktivitäten und Projekten beteiligt habe. Sie habe dadurch viele neue Anregungen und Kontakte geknüpft. Diesen Vortrag habe der Beklagte nicht gewürdigt, sodass die Ermessensentscheidung deshalb fehlerhaft sei. Die Klägerin erhalte dadurch auch keine Besserstellung im Vergleich zu behinderten in stationären Einrichtungen. Während dort in der Regel durchgehend Kontakte zu vielen behinderten und nichtbehinderten Menschen bestehen, erlebe die Klägerin ihre familiäre Situation in den Schulferien als Isolation. Durch fehlende Ablenkungen träten Spannungen auf, die die Klägerin zusätzlich belasteten. Dem Anspruch der Klägerin stehe nicht entgegen, dass es um die Übernahme der Kosten einer bereits durchgeführten Maßnahme gehe, die vorläufig von den Eltern der Klägerin getragen wurden. Durch die Beschreitung des Rechtswegs hätten die Eltern deutlich gemacht, dass sie die Kosten nur vorschießen und nicht mit einer den Sozialhilfeträger befreienden Wirkung leisten wollten (vgl. BVerwG, FEVS 44, 322).
 

Verlag

Bundesvereinigung Lebenshilfe
 

Autor

Dr. Sabine Wendt
 

Quelle

Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/06
 

Veröffentlichung

05.02.2007, 08:40 Uhr
 
 
 
 
 
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