Behinderte Mutter erstreitet Elternassistenz
Erstmals wurde vom Sozialhilfeträger ein Persönliches Budget für Elternassistenz bewilligt. Eine körperbehinderte Frau (Mutter von zwei Kindern) hatte die Assistenzleistungen zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder als Teilhabeleistung im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen beantragt. Zwischendurch hatte sie sogar den Petitionsausschuss des Landtages von Nordrhein-Westfalen angerufen, der den grundsätzlichen Bedarf der Mutter bestätigte.
Der Sozialhilfeträger hat die behinderungsbedingt notwendige Unterstützung bei der Betreuung und Erziehung der Kinder als Bestandteil des Anspruchs auf soziale Teilhabe anerkannt. Im konkreten Fall wurden der Mutter 18 Stunden pro Woche zugestanden. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen sind §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII - Sozialhilfe) in Verbindung mit § 55 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft).
Artikel 23 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet die Vertragsstaaten, Kindern mit Behinderungen und ihren Familien umfassende Dienste und Unterstützung zur Verfügung zu stellen.