Die neue Patientenverfügung

Chancen und Grenzen der Selbstbestimmung

Solche verbindlichen Patientenverfügungen können nur von Erwachsenen getroffen werden. Eine Stellvertretung durch Eltern oder Betreuer ist nicht möglich. Volljährige Menschen mit geistiger Behinderung können grundsätzlich eine Patientenverfügung errichten. Ob dies im jeweiligen Einzelfall möglich ist, hängt von der Einwilligungsfähigkeit ab. Diese Fähigkeit ist fraglich, wenn für den Menschen mit geistiger Behinderung eine umfassende Betreuung für alle Angelegenheiten eingerichtet ist. Gleiches kann gelten, wenn die Gesundheitssorge einem Betreuer übertragen wurde. In Zweifelsfällen sollte man sich ans Vormundschaftsgericht wenden oder an einen Notar.

Patientenverfügungen sind immer schriftlich abzufassen. Ihr Inhalt muss so gestaltet sein, dass in einer konkreten Situation ermittelbar ist, was der Patient bei einer bestimmten medizinischen Maßnahme gewollt hat (Ratgeber unter: www.bmj.bund.de, oder beim Bundesjustizministerium direkt anfordern). Dennoch wird man trotz aller Vorkehrungen nie ganz vermeiden können, dass mit der Patientenverfügung nicht jedwede Situation erfassbar ist. Auch deswegen ist es empfehlenswert, seine Verfügung von Zeit zu Zeit zu überprüfen.

Anhand der Patientenverfügung prüft der Betreuer, ob der einst geäußerte Wille des Betroffenen auf die aktuelle Lebens- oder Behandlungssituation zutrifft. Ist dem so, hat der Betreuer diesem Willen gegenüber den Ärzten Geltung zu verschaffen. Sind sich Betreuer und behandelnder Arzt darüber einig, was der Wille des Patienten ist, bedarf es keiner Genehmigung durch einen Richter. Daher ist es wichtig, dass auf Seiten des Patienten eine Person des Vertrauens die rechtliche Betreuung führt. Eine Ausführliche Darstellung dieses Themas findet sich im Rechtsdienst 03/2009.

Organisation

Bundesvereinigung Lebenshilfe
 

Autor

Dr. Friso Ross
 

Quelle

Lebenshilfe-Zeitung 3/2009
 

Veröffentlichung

04.03.2010, 14:39 Uhr
 
 
 
 
 
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