Bundesgerichtshof erlaubt Sterbehilfe

Die künstliche Ernährung eines im Wachkoma liegenden Patienten darf abgebrochen werden, wenn der Patient solche lebenserhaltenden Maßnahmen für sich abgelehnt hatte. So entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juni 2010 (Az.: 2 StR 454/09).
Eine 76-jährige Frau lag nach einem Hirnschlag seit fünf Jahren im Wachkoma. Ihrer Tochter hatte sie in gesunden Tagen mitgeteilt, sie wolle, wenn sie einmal schwer krank sei, keine künstliche Beatmung oder künstliche Ernährung. Nachdem sich der Zustand der Mutter über lange Zeit nicht verbessert hatte, versuchte die Tochter, dem Wunsch der Mutter nach einer Einstellung der künstlichen Ernährung nachzukommen. Sie sprach mit der Leitung des Pflegeheims, in dem die Mutter untergebracht war. Die Heimleitung weigerte sich jedoch, die künstliche Ernährung der Mutter einzustellen. Auf Anraten ihres Anwaltes schnitt die Tochter daraufhin den Schlauch, der die Ernährung ihrer Mutter sicherstellte, mit einer Schere durch. Ihr Tun wurde wenig später von zwei Pflegekräften entdeckt und die Mutter ins Krankenhaus gebracht, wo sie zwei Wochen später eines natürlichen Todes starb.
Der Bundesgerichtshof ordnete das Durchschneiden des Schlauchs als zulässigen Behandlungsabbruch und nicht als versuchten Totschlag ein. Die Tochter und ihr Anwalt blieben straffrei. Entscheidend war für den Bundesgerichtshof, dass die Mutter keine lebensverlängernden Maßnahmen gewollt hatte.
Der Patientenwille kann nach dem Gesetz zur Patientenverfügung, das seit dem 1. September 2009 wirksam ist, schriftlich festgelegt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verfügende volljährig und einwilligungsfähig ist. Da die Patientenverfügung höchstpersönlich verfasst werden muss, scheidet eine Errichtung durch die Eltern eines Minderjährigen oder den Betreuer eines Menschen mit geistiger Behinderung aus.
Bettina Leonhard

Organisation

Bundesvereinigung Lebenshilfe
 

Autor

Bettina Leonhard
 

Quelle

Lebenshilfe-Zeitung 3/2010
 

Veröffentlichung

07.11.2010, 15:30 Uhr
 
 
 
 
 
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