In Zukunft können Pflegefamilien Kinder und Jugendliche mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung leichter bei sich aufnehmen. Dies sieht eine Erweiterung der Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen vor. Gemäß § 54 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gilt nunmehr auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie als Leistung der Eingliederungshilfe.
Nach geltendem Recht ist die Zuständigkeit für behinderte Kinder geteilt: Die Sozialhilfe ist nur für die Kinder mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung zuständig, während Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung vom Jugendamt betreut werden.
Da Hilfen für die Betreuung und Erziehung in einer Pflegefamilie nicht als Sozialhilfeleistung vorgesehen sind, führte dies in der Praxis dazu, dass Kinder mit geistiger und körperlicher Behinderung häufig ins Heim mussten. Durch die Gesetzesänderung wird eine Gleichbehandlung mit seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen erreicht (Näheres im Rechtsdienst 3/2009).