Berufliche Bildung für alle – außer für Menschen mit schwerer geistiger und mehrfacher Behinderung?

Kurzfassung:

Im Sozialgesetzbuch IX wird zwischen Personen unterschieden, die
ein Mindestmaß an verwertbarer Arbeit leisten können, und jenen, von denen dies nicht zu erwarten ist. Folge dieser Unterscheidung ist eine Differenzierung zwischen „beruflich bildbaren“ und „beruflich nicht bildbaren“ Personen. Aktuelle Forschungsergebnisse aus Förder- und Betreuungsbereichen (FuB) zeigen die konkreten Auswirkungen dieser rechtlichen Vorgaben in der Praxis: Es besteht bundesweit keine Angebotssicherheit zur beruflichen Bildung von Menschen mit schwerer geistiger und mehrfacher Behinderung.

Auch nach der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland 2009 bleiben diese Menschen sowohl von sozialrechtlich abgesicherten Arbeitsverhältnissen als auch von Angeboten der beruflichen Bildung weitgehend ausgeschlossen.

Arbeitsweltbezogene Bildung als eine verbindliche Aufgabe der nachschulischen Einrichtungen zu definieren, ist die vorrangige Zielsetzung zur Sicherung der Angebotsqualität und des Rechtsanspruches auf berufliche Bildung. Ziel ist es, zu deren Etablierung Organisationsformen
im Rahmen des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches zu
entwickeln.

Organisation

Bundesvereinigung Lebenshilfe
 

Autor

Karin Terfloth, Wolfgang Lamers
 

Quelle

Zeitschrift Teilhabe, 2/2011
 

Veröffentlichung

12.05.2011, 15:14 Uhr
 
 
 
 
 
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