Ausgelagerte Werkstattarbeitsplätze in Integrationsfirmen nur noch befristet?

Dies verlauten zumindest die Empfehlungen der BIH

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) hat ihre Empfehlungsvereinbarung zur Förderung von Integrationsprojekten überarbeitet. In der neuen Fassung (siehe unten) wurden u. a. Ausführungen zu ausgelagerten Arbeitsplätzen einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in Integrationsprojekten neu aufgenommen. Darin heißt es unter Ziffer 2.3: "Einzelne Arbeitsplätze aus WfbM können in Integrationsprojekten als ausgelagerte Arbeitsplätze geführt werden, wenn die Übernahme dieser WfbM-Beschäftigten in ein reguläres Arbeitsverhältnis beim Integrationsprojekt oder einem sonstigen Arbeitsgeber innerhalb eines absehbaren Zeitraums möglich erscheint." Damit ausgelagerte Arbeitsplätze in Integrationsprojekten eingerichtet werden können, muss vorab mit dem Integrationsamt Einvernehmen hergestellt werden. Und auch die Stellungnahmen und Protokolle des Fachausschusses der WfbM für die betreffenden WfbM-Beschäfigten sind dem Integrationsamt zur Kenntnis zu überliefern.

Dr. Helga Seel, Vorsitzende der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) begründet die neue Regelung damit, dass zwar eine Steigerung von ausgelagerten Arbeitsplätzen aus Werkstätten für behinderte Menschen zur Erhöhung der Übergänge auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt politisch gewollt sei, andererseits aber Erfahrungen zeigten, dass es häufig bei einer Auslagerung des Arbeitsplatzes bleibe, und - aus den verschiedensten Gründen - eben kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zustande komme. "Wir haben deshalb in unseren BIH-Empfehlungen festgehalten, dass einzelne ausgelagerte Arbeitsplätze auch in Integrationsunternehmen geführt werden können, wenn eine Übernahme in ein reguläres Arbeitsverhältnis in absehbarer Zeit möglich erscheint (...) Denn: Wenn ein behinderter Mensch aus der WfbM zwei Jahre in einem Unternehmen eine Maschine bedient, dann kann er dies auch innerhalb eines regulären Arbeitsverhältnisses tun. Alles andere konterkariert echte Beschäftigungsverhältnisse."

Die Empfehlungen des BIH finden Sie hier:
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Die Rede von Dr. Helga Seel (Vorsitzende der BIH) erhalten Sie hier:
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www.bag-if.de/category/Jahrestagung2010

Organisation

Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V.
 

Autor

Jörg Hinderberger
 

Veröffentlichung

24.01.2011, 15:07 Uhr
 
 
 
 
 
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