Seit April 2007 gewährt die gesetzliche Krankenversicherung eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV), wenn die versicherte Person nicht heilbar erkrankt ist und die Lebenserwartung begrenzt ist (die LHZ berichtete). Die Leistung, die ärztlich verordnet werden muss, konnte nach dem Gesetzeswortlaut des § 37b Absatz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bislang nur „in der vertrauten häuslichen Umgebung“ und in stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden. Da Einrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe im Gesetzestext explizit nicht erwähnt waren, haben die Krankenkassen eine Leistungspflicht dort meist verneint. Dies hatte in Einzelfällen die fatale Folge, dass stationär untergebrachte Kinder und behinderte Menschen im Krankenhaus sterben mussten, da die notwendige intensive ärztliche und pflegerische Versorgung in der Einrichtung nicht mehr gewährleistet werden konnte.
Im Rahmen des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes ist § 37b SGB V geändert worden: Nunmehr kann die spezialisierte ambulante Palliativversorgung in der vertrauten Umgebung des häuslichen und familiären Bereichs erbracht werden. Hierzu zählen ausweislich des neuen Satz 3 in § 37b Absatz 1 SGB V beispielsweise Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe. Gemäß Satz 4 der Vorschrift gilt dies allerdings nur, wenn und soweit nicht andere Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind.