Stellungnahme
Geeignete Hilfeangebote für älter werdende und alte Menschen mit geistiger
Behinderung in den Einrichtungen der Behindertenhilfe – und hier sind insbesondere tagesstrukturierende Angebote gemeint – lassen sich unter den derzeitig geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur als Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) realisieren, denn heute ist die Eingliederungshilfe nach §§ 39 und 40 BSHG die wichtigste Rechtsgrundlage bei den Hilfen für Menschen mit Behinderung – also auch im Alter.
»Sie hat die Aufgabe, durch pädagogische, soziale, rehabilitative und medizinisch-pflegerische Maßnahmen Behinderungen und ihre Folgen zu verhüten, zu beseitigen oder zu mildern und die gesellschaftliche Partizipation von Menschen mit Behinderungen sicher zu stellen. Diese Aufgabe erfüllt sie vor allem
- in der Ermöglichung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft,
- durch die Ausübung eines Berufs bzw. einer angemessenen Tätigkeit und
- durch die Förderung einer weitestmöglichen Unabhängigkeit von Pflege.
Das Hilfeangebot richtet sich an alle Menschen mit einer wesentlichen Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 BSHG unabhängig vom Grad ihres möglicherweise bestehenden Pflegebedarfs.« (Verband für Anthroposophische Heilpädagogik, 1997)
Damit ist eindeutig formuliert, dass der Rechtsanspruch auf Maßnahmen der
Eingliederungshilfe unabhängig von der Altersgrenze erhalten bleibt. Trotzdem wird in Fachkreisen die Frage kontrovers diskutiert, was passiert, wenn sich dennoch in Einzelfällen herausstellt, dass eine gemeindeintegrierte Wohneinrichtung – etwa in Trägerschaft einer örtlichen Lebenshilfe-Vereinigung – aufgrund eines zusätzlichen Hilfe(Pflege-)bedarfs nicht mehr in der Lage ist, den alten Menschen mit Behinderung in seiner bisherigen Umgebung zu betreuen.
Einige Fachleute halten es für schwer begründbar, weshalb nicht behinderte
hochbetagte Menschen in entsprechenden Fällen (durchschnittlich im Alter
von ca. 82 Jahren) in eine stationäre Pflegeeinrichtung übersiedeln, während dies für hochbetagte Menschen mit geistiger Behinderung ausgeschlossen werden soll.